Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
Gemeinde X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Z.___
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1919, bezog seit dem 1. April 1991 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen (vgl. Urk. 5/12/2.1-2.4, 5/12/2.6, 5/12/2.9-2.13, 5/12/2.16-2.31 und Urk. 5/12/32). Am ___ 2003 verstarb A.___ (Urk. 5/12/2.34). Als Erben hinterliess sie anstelle ihrer vorverstorbenen Tochter die beiden Enkel, B.___ und Y.___ (vgl. die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Z.___ vom 29. Oktober 2003; Beilage zu Urk. 5/12/2.34).
Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 forderte die Sozialabteilung der Gemeinde X.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), von Y.___ die seiner Grossmutter ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 25'053.-- zurück (Urk. 5/12/3.2). Dagegen erhob Y.___ mit Eingabe vom 3. September 2004 Einsprache und beantragte, von der Rückerstattung sei abzusehen. Eventualiter sei die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 5/12/3.3). Sein Bruder stellte seinerseits ein Erlassgesuch (Urk. 5/12/3.4).
Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2004 wies die Durchführungsstelle sowohl die Einsprache als auch das Erlassgesuch ab (Urk. 5/1). Sie hielt überdies fest, die Rückerstattungsforderung könne in monatlichen Raten von Fr. 1'500.-- beglichen werden (Urk. 5/1 S. 2). Am 27. September 2004 ersuchte der Versicherte die Durchführungsstelle um Wiedererwägung (Urk. 5/12/3.6) und reichte am 6. Oktober 2004 beim Bezirksrat Z.___ eine Einsprache gegen den Entscheid der Durchführungsstelle vom 8. September 2004 ein (Urk. 5/2). Der Bezirksrat sistierte das Verfahren antragsgemäss am 8. Oktober 2004 (Urk. 5/4). Am 16. November 2004 lehnte die Durchführungsstelle das Wiedererwägungsgesuch ab, korrigierte indes die Zusammenstellung der geltend gemachten Ausgaben und reduzierte die monatlichen Rückzahlungsraten auf Fr. 150.-- (Urk. 5/5). Gegen diesen Entscheid reichte Y.___ am 29. Dezember 2004 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bei der Durchführungsstelle (Urk. 5/12/3.9) und eine Einsprache beim Bezirksrat ein (Urk. 5/6). Wiederum sistierte der Bezirksrat das Verfahren (Verfügung vom 24. Januar 2005; Urk. 5/7). Am 30. Januar 2007 trat die Durchführungsstelle auf das Wiedererwägungsbegehren des Versicherten vom 29. Dezember 2004 nicht ein (Urk. 5/8), worauf der Bezirksrat das Verfahren fortsetzte und die Vernehmlassung der Durchführungsstelle einholte (Urk. 5/11).
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 hiess der Bezirksrat Z.___ die Einsprache in dem Sinne gut, dass er das Geschäft zur Neubeurteilung und erneuten Entscheidfindung an die Durchführungsstelle zurückwies (Urk. 2 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 erhob die Durchführungsstelle Beschwerde und stellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Bestätigung der Rückerstattungsverfügung vom 6. Juli 2004 (Urk. 1).
Im Überweisungsschreiben vom 31. Januar 2008 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2008 beantragte der Versicherte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 16. Juni 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (ZLG) sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass eines bisherigen Bezügers oder einer Bezügerin zurückzuerstatten. Sind Ehegatten, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25'000 Franken übersteigt.
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
2.
2.1 Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 forderte die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 25'053.-- für rechtmässig bezogene kantonale Beihilfen von den Erben der verstorbenen A.___ zurück (Urk. 5/12/3.2). Die vom Beschwerdegegner hiergegen eingereichte Einsprache richtete sich gegen die Rückforderung an sich und beinhaltete gleichzeitig auch ein Erlassgesuch (Urk. 5/12/3.3), währenddem sein Bruder einzig um Erlass der Forderung nachsuchte (Urk. 5/12/3.4). Damit steht fest, dass über die Frage des Erlasses der Rückerstattung bisher formell nicht verfügt worden ist.
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3 Nicht nur hat sich die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 5/1), mit welchem sie den Erlass abwies (dieser Entscheid trat damit an die Stelle der angefochtenen Verfügung), und in ihrem das Wiedererwägungsgesuch ablehnenden Entscheid vom 16. November 2004 (Urk. 5/5) ausführlich zu den Voraussetzungen für einen allfälligen Erlass geäussert, sondern auch der Beschwerdegegner hat in seinen weiteren Wiedererwägungsgesuchen (Urk. 5/12/3.6 und 5/12/3.9) und Einsprachen an den Bezirksrat (Urk. 5/2 und 5/6) hauptsächlich Ausführungen zur Frage der Gutgläubigkeit und der grossen Härte gemacht. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Entscheid vom 16. November 2004 (Urk. 5/5) festgehalten, dass die Rückerstattung gar nicht mehr streitig sei, sondern es einzig um den Erlass der Rückforderung gehe. Nicht zuletzt daher hat sich der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 mit einem kurzen Hinweis darauf, dass die Rückerstattung selber sich als gesetzmässig erweise, auf die Prüfung der Erlassvoraussetzungen beschränkt (Urk. 2 S. 3 f.).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung erfüllt.
3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Rückforderung für die von der Verstorbenen rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen grundsätzlich gegeben sind, was der Beschwerdegegner denn auch gar nicht bestreitet. Wenn er behauptet, der Nachlass habe nicht Fr. 35'000.--, sondern lediglich Fr. 31'045.55 betragen (Urk. 5/12/3.3 S. 1 und 5/12/3.7 S. 2), so stehen seine nicht belegten Ausführungen im Widerspruch zu den Akten. Gemäss dem Steuerausweis vom 28. Juni 2004 betrug das Vermögen der Verstorbenen per Todestag Fr. 43'000.-- (Urk. 5/12.1.7). Davon wurden die unbestritten gebliebenen Todesfallkosten von Fr. 8'000.-- abgezogen, so dass ein Nachlassvermögen von Fr. 35'000.-- resultierte (Urk. 5/12/3.2). Sollte der Beschwerdegegner mit der von ihm behaupteten Differenz auf ein Guthaben der Verstorbenen bei der Amtsvormundschaft ansprechen (Urk. 5/12/3.3 S. 1 sowie Urk. 5/12/3.9 S. 3 in Verbindung mit Urk. 5/12/2.34), so betrifft diese allenfalls noch offene Abrechnung der Amtsvormundschaft das Beschwerdeverfahren nicht, und es ist zudem nicht ersichtlich, was der Beschwerdegegner mit diesen Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten will, denn die Höhe des Nachlasses hat keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung, bleibt diese doch in jedem Fall durch den verbleibenden Nachlass gedeckt.
Nicht zu hören ist der Beschwerdegegner sodann mit dem Einwand, sein Bruder und er hätten je Fr. 15'512.-- ausbezahlt erhalten, weshalb die Rückforderung seinen Erbanteil übersteige (Urk. 5/12/3.3 S. 1). Gestützt auf Art. 603 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches haften Erben solidarisch jeder für den ganzen Teil, wobei untereinander ein Regressrecht besteht (Urk. 5/1 S. 2).
Mit Bezug auf die Höhe der Rückforderung hat der Beschwerdegegner in der Einsprache an den Bezirksrat verlangt, dass die Beschwerdeführerin die Bezüge von A.___ belege (Urk. 5/6 S. 3). Was das Quantitativ der zurückgeforderten Summe anbelangt, so sind die Bezüge der Verstorbenen aktenmässig belegt (vgl. Urk. 5/12/2.33), weshalb die Höhe der Rückforderung von Fr. 25'053.-- nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1 Der Bezirksrat hat die Sache zu neuer Entscheidfindung mit Bezug auf die Erlassvoraussetzungen - mithin den guten Glauben und die grosse Härte - an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen (Urk. 2 S. 4). Indem er im Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen hat, wurden diese Teil des der richterlichen Überprüfung unterliegenden Dispositivs.
Ein Rückweisungsentscheid ist gleich wie ein Entscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbständig anfechtbar. Streitgegenstand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Rückweisungsentscheid verbundenen Weisungen.
4.2 Dass mit Bezug auf Rückforderungen um Erlass nachgesucht werden kann, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts. Da es in der Regel um die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen geht, betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen, wie sie von § 19 ZLG gesetzlich statuiert wird, somit keine explizite Regelung besteht, sind die Bestimmungen von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) analog anwendbar.
Damit ist zu prüfen, ob die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind. Der gute Glaube wird durch eine nur leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
Es ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass er bei der Auszahlung seines Erbanteils im Betrag von Fr. 15'512.-- am 26. Januar 2004 (Urk. 10 S. 3) nicht damit rechnen musste, mit allfälligen weiteren Nachlasspassiven belangt zu werden, denn in dem an ihn gerichteten Schreiben der Amtsvormundschaft vom 20. Januar 2004 (Beilage zu Urk. 5/12/2.34) finden sich keinerlei entsprechende Vorbehalte oder Hinweise. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Behauptung, die Erben hätten auf die Auszahlung der Erbschaft gedrängt, seien aber telefonisch auf eine allfällige Rückforderung hingewiesen worden (Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 5/5 S. 2 und 5/11 S. 2), denn auch nicht beispielsweise mit Telefonnotizen zu belegen. Die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung der Amtsvormundschaft vom 27. Januar 2008 (Urk. 3/1), wonach auf die "Rückzahlung der Zusatzleistungen" hingewiesen worden sei, stellt keinen rechtsgenügenden Beweis dar. Mit dem Bezirksrat ist daher davon auszugehen, dass guter Glaube bei der Auszahlung des Erbanteils vorgelegen hat.
4.3
4.3.1 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
Da sich der Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren zur Hauptsache darauf beschränkt hat, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, um damit das Erfordernis der grossen Härte zu belegen, ging die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass die Rückforderung an sich nicht mehr streitig sei (Urk. 5/5). Demnach rechtfertigt es sich, auf die finanziellen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Jahr 2004 präsentiert haben.
4.3.2 Einerseits ergibt sich aufgrund der zitierten gesetzlichen Regelung über die Erlassvoraussetzungen (Art. 5 ATSV), dass für die Beurteilung der grossen Härte pauschalierte Ansätze, wie sie für die Berechnung von Ergänzungsleistungen gelten, herangezogen werden. Dabei werden die anrechenbaren jährlichen Ausgaben erhöht um einen Betrag für persönliche Ausgaben von Fr. 4'800.-- (Abs. 2 lit. c) sowie um einen Betrag für Ehepaare von Fr. 12'000.-- (Abs. 4 lit. b). Somit bleibt für die Berücksichtigung weiterer individueller Auslagen, wie sie der Beschwerdegegner geltend macht (Urk. 10 sowie Urk. 5/12/3.3, 5/12/3.6 und 5/12/3.9), kein Raum. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ansätze gelangte die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs (Urk. 5/12/3.6) auf anrechenbare Ausgaben in der Höhe von Fr. 87'942.-- (vgl. Entscheid vom 16. November 2004; Urk. 5/5) oder umgerechnet auf einen Monat von Fr. 7'328.50. Die Beschwerdeführerin ging sodann von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'579.65 aus (Urk. 5/5 S. 2), wobei sich das Einkommen nach den eigenen Angaben des Beschwerdegegners in der Einsprache sogar auf Fr. 7'635.92 belaufen soll (vgl. handschriftliche Berechnung als Beilage zu Urk. 5/12/3.3). Aus der Gegenüberstellung resultiert somit ein Einnahmenüberschuss, weshalb eine grosse Härte nicht vorliegt und eine ratenweise Tilgung der Rückerstattungsforderung möglich ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt und weitere Abklärungen nicht notwendig sind. Damit erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin und der Beschluss des Bezirksrates vom 31. Oktober 2007 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 31. Oktober 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzungen nicht gegeben sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X.___
- Y.___
- Bezirksrat Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).