ZL.2008.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt W.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat H.___
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1947, ist zu 80 % an der A.___ AG beteiligt (Urk. 5/3/24 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) und bezieht seit dem 1. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Invalidenrente (Urk. 5/3/23 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Am 25. August 2004 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 5/3/1 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Die der Stadt W.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Urk. 5/3/17 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Zuschrift vom 6. Januar 2005 wies der Versicherte die Durchführungsstelle darauf hin, dass er ab dem Jahr 2005 lediglich noch in einem Ausmass von 10 % arbeitsfähig sei, und ersuchte um eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2005 (Urk. 5/3/21 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Nach einer längeren, sich auf die getätigten Privatbezüge in der A.___ AG beziehenden Korrespondenz zwischen den Parteien und einer mündlichen Aussprache am 29. November 2006 (Urk. 5/3/50 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2. Mai 2007 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2005 und begründete den Entscheid mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten (Urk. 5/3/53 und 5/3/54 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 29. Mai 2007 (Urk. 5/3/55 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2007 ab (Urk. 5/3/56 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Mit Beschluss vom 27. September 2007 (versandt am 10. Oktober 2007; Urk. 2) wies der Bezirksrat H.___ die Einsprache des Versicherten vom 5. Juli 2007 (Urk. 5/1 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) ab.
2. Mit Eingabe vom 8. November 2007 erhob B.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides sowie die Auszahlung von Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2007 (Urk. 1).
Da der Versicherte seinen Wohnsitz per 1. Juli 2007 von W.___ nach C.___ verlegt hatte (Urk. 5/3/58 im Prozess Nr. ZL.2007.00034 und Urk. 6), stellte sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) forderte das Gericht die Durchführungsstelle zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf und lud die Parteien am 20. Dezember 2007 zu einer Referentenaudienz auf den 13. Februar 2008 vor (Urk. 8 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2008 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 28. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (vgl. Prot. S. 2 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Anlässlich der Referentenaudienz vom 13. Februar 2008 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 2 ff.).
Mit Beschluss vom 29. März 2008 (Urk. 16 im Prozess Nr. ZL.2007.00034) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde vom 8. November 2007, soweit diese bundesrechtliche Ergänzungsleistungen betraf, wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons D.___. Soweit die Beschwerde kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (§§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zusatzleistungsgesetz [ZLG]) betraf, wurde das Verfahren unter der vorliegenden Prozess-Nummer ZL.2008.00010 selbständig weitergeführt.
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte, die Leistungen verlangen, sind auf Grund der ihnen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) gehalten, ihrerseits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Wer zum Beispiel nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, muss sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b). Nichts anderes gilt, wenn Angaben über vorhandene Mittel zurückgehalten worden sind. Weigert sich die einen Anspruch erhebende Partei, hierüber Auskunft zu geben und der Verwaltung alle Informationen und sachdienlichen Unterlagen zu liefern, so hat sie die sich daraus ergebende Konsequenz der Beweislosigkeit zu tragen.
1.2 Die Verwaltung kann ihren Entscheid bei gegebener Verletzung der Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten treffen oder aber die Abklärungen einstellen und einen Nichteintretensentscheid fällen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Auf jeden Fall hat jedoch ein sogenanntes Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraus zu gehen, wobei es sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel handelt (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 40 zu Art. 43 ATSG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2005 um Gewährung von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Januar 2005 zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat.
2.2 Gemäss Aktenlage orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2005 dahingehend, dass bezüglich seines Antrags auf Ergänzungsleistungen noch verschiedene Abklärungen hängig seien (Urk. 5/3/26 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Am 27. Mai 2005 übermittelte der Versicherte der Durchführungsstelle den provisorischen und am 2. Juni 2005 den definitiven Geschäftsabschluss der A.___ AG für das Jahr 2004 (Urk. 5/3/28 und 5/3/29 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Auf Grund der getätigten Privatbezüge erachtete die Beschwerdegegnerin zunächst eine Besprechung als notwendig (Schreiben vom 1. Juli 2005; Urk. 5/3/30 im Prozess Nr. ZL.2007.00034), teilte dem Versicherte dann aber mit Schreiben vom 12. August 2005 mit, er habe für das Jahr 2005 keinen Anspruch auf Leistungen, könne jedoch Mitteilung machen, wenn er im 2005 wesentlich weniger Privatbezüge getätigt hätte als im 2004 (Urk. 5/3/31 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erwartete den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, währenddem die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer verzichte für das Jahr 2005 auf Leistungen (Urk. 5/3/32 und 5/3/33 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung moniert hatte und es daraufhin zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien kam (vgl. Urk. 5/3/32-37), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2006 zur baldmöglichsten Einreichung unter anderem eines Lohnausweises für das Jahr 2005 und eines Auszuges der privaten Bezüge 2005 über die A.___ AG auf (Urk. 5/3/38 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Der Versicherte kam der Aufforderung am 21. März 2006 nach und reichte verschiedene Unterlagen ein (vgl. Urk. 5/3/39/1-7 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Das bei den Akten liegende Schreiben vom 21. März 2006 trägt allerdings bezüglich der Privatbezüge den offenbar bei der Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin angebrachten handschriftlichen Vermerk "nur Bestätigung keine Kontenblätter" (Urk. 5/3/39 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (vgl. Urk. 5/3/42-45) kam es am 29. November 2006 zu einer Aussprache, an welcher der Beschwerdeführer sich bereit erklärte, weitere Unterlagen, insbesondere einen detaillierten Auszug betreffend die Privatbezüge 2005 nachzureichen (Urk. 5/3/50 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Als in der Folge bei der Beschwerdegegnerin keine weiteren Unterlagen eingingen, erliess diese die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Mai 2007 und begründete diese ausschliesslich mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 5/3/54 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). In der Einsprache gegen diese Verfügung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 3. Dezember 2006 - wie anlässlich der Besprechung vom 29. November 2006 vereinbart - weitere Unterlagen eingereicht habe, und legte diese Unterlagen nochmals bei (Urk. 5/3/55 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab, ohne weitere Abklärungen zu tätigen und ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf Grund der Akten materiell zu prüfen (Urk. 5/3/54).
2.3. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in zweierlei Hinsicht zu beanstanden.
2.3.1 Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung in klarer schriftlicher Form auf die allgemeine Mitwirkungspflicht bei den angeordneten Abklärungen hinweisen und die möglichen Sanktionen bei Nichtbefolgung - wie etwa die vorläufige Auszahlungsverweigerung oder die Entscheidfindung auf Grund der Akten - durch entsprechende Auflagen androhen (ZAK 1989 S. 284 Erw. 4b).
Nach der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde-führer zwar aufforderte, bestimmte Unterlagen einzureichen, dass sie ihm aber weder je eine konkrete Frist hierzu ansetzte noch allfällige Säumnisfolgen androhte. Es wurde somit kein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdegegnerin selbst bei einer (hier nicht vorliegenden) Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht berechtigt gewesen wäre, das Begehren ohne weitere materielle Prüfung abzuweisen. Auch in diesem Fall hätte sich die Beschwerdegegnerin mit den bei den Akten liegenden Unterlagen auseinandersetzen und gestützt darauf einen materiellen Entscheid treffen müssen.
2.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend machte, die verlangten Unterlagen rechtzeitig eingereicht zu haben, und diese nochmals nachreichte (vgl. Urk. 5/3/55), hätte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren im Einspracheverfahren materiell prüfen können und müssen. Die Abweisung der Einsprache wiederum allein auf Grund der bestrittenen und nicht weiter abgeklärten Verletzung der Mitwirkungspflicht war bei dieser Sachlage nicht zulässig. Die rein formell begründete Abweisung des Leistungsbegehrens war damit nicht rechtens.
2.4 Der Bezirksrat seinerseits hat die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf Grund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne materielle Prüfung abweisen durfte, nicht geprüft, sondern das Leistungsbegehren gestützt auf die Akten materiell geprüft und abgewiesen. Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirksrat berechtigt war, die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht offen zu lassen und an Stelle der Verwaltung einen materiellen Entscheid in der Sache zu treffen. Denn auch der materielle Entscheid des Bezirksrates ist fehlerhaft und daher aufzuheben. Zum einen hat der Bezirksrat die Frage, welche Unterlagen zur Beurteilung des materiellen Anspruchs erforderlich sind, nicht geprüft und insbesondere auch keine weiteren Abklärungen getroffen, und zum andern beurteilte der Bezirksrat - möglicherweise auf Grund der unvollständigen Aktenlage - lediglich den Leistungsanspruch für das Jahr 2005, obwohl der Anspruch ab Januar 2005 bis Ende Juni 2007 strittig ist und Streitgegenstand bildet (vgl. Urk. 5/3/55 und 5/3/57 im Prozess Nr. ZL.2007.00034). Mithin liegt weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Bezirksrat eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens für die strittige Anspruchsdauer vor. Unter diesen Umständen ist die Sache zur Gewährleistung eines formell korrekten Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die strittige Leistungsperiode ab Januar 2005 bis Ende Juni 2007 materiell prüfe und darüber entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats H.___ vom 27. September 2007 und der Entscheid der der Stadt W.___ vom 11. Juni 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Stadt W.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bezirksrat H.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).