Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 24. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
C.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 19D.___ geborene A.___ hatte 19E.___ geheiratet und in der Folge drei Kinder (Jahrgänge 19F.___, 19G.___ und 19H.___) geboren (vgl. Urk. 16/3). Infolge eines Kammerflimmerns leidet sie seit 2002 an massivsten irreversiblen Hirnschäden (Urk. 12 S. 5). Nach einem Aufenthalt in der I.___ lebt sie seit dem 17. Februar 2004 im Pflegeheim J.___ in K.___ (Urk.16/27). Mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 16/20) und ab dem 1. Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Urk. 16/19). Am L.___ wurde die Versicherte entmündigt (vgl. Urk. 12 S. 5).
Nachdem die Versicherte am 13. Februar 2004 bei der C.___, (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Leistungsbezug angemeldet worden war, nahm letztere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ehegatte im Heim lebt, eine Ehepaarberechnung vor, und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 16/3) ab dem 17. Februar 2004 Leistungen im Umfang von monatlich Fr. 193.-- zu, die in der Folge mehrmals den geänderten Verhältnissen angepasst wurden (Urk. 16/4, Urk. 16/6, Urk. 16/7). Am M.___ reichte der Ehemann der Versicherten beim N.___ eine Klage auf vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein. In der Folge wurde das Ehepaar mit Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 12) zum Getrenntleben berechtigt. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 16/9), der weiterhin die Ehepaarberechnung und die Heimberechnung für einen Ehegatten zugrunde lagen, setzte die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 auf monatlich Fr. 482.-- fest.
Nachdem die Durchführungsstelle im Jahr 2007 erfahren hatte, dass das Ehepaar zum Getrenntleben berechtigt ist (Urk. 16/12), stellte sie am 7. November 2007 (Urk. 16/10) die Leistungen rückwirkend per 1. Januar 2007 ein mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch der Versicherten fortan gestützt auf eine Einzelberechnung festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 16/15) nahm sie eine entsprechende Neuberechnung vor und sprach ihr ab dem 1. Januar 2007 Leistungen von monatlich Fr. 3'129.-- zu. Daran wurde auf Einsprache hin (Urk. 16/2) festgehalten (Entscheid vom 14. Januar 2008, Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___, vertreten durch die Amtsvormundin O.___ (Urk. 8/2), mit Eingabe vom 12. Februar/ 7. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem hauptsächlichen Begehren um Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab dem Zeitpunkt des effektiven Getrenntlebens des Ehepaares. In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2008 (Poststempel: 17. April 2008, Urk. 15) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. April 2008 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007 Erw. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.3.1 S. 220 mit Hinweisen), kommen die neuen Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung.
2.
2.1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, ihre gesetzlichen Vertreter und bestimmte Drittpersonen und Behörden, welchen die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sind verpflichtet, der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV). In diesem Fall ist die Ergänzungsleistung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu zu verfügen.
2.3 Als getrennt lebend gelten Ehegatten - abgesehen von der gerichtlichen Trennung oder wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird -, wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (Art. 1 Abs. 4 ELV).
3.
3.1 Aus den zitierten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bereits ab P.___, dem Beginn des Monats, ab dem die Versicherte ergänzungsleistungsrechtlich infolge der Einleitung der Klage auf vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Urk. 12 S. 2) als getrennt Lebende gilt, aufgrund einer Einzelberechnung hätte festsetzen müssen. Mit Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 16/9) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 neu berechnet, ohne diesem Umstand jedoch Rechnung zu tragen. Die Versicherte hätte gegen die zu Unrecht vorgenommene Ehepaarberechnung auf dem Beschwerdeweg opponieren können, was sie jedoch unterlassen hat. Infolge Eintritts der Rechtskraft dieser Verfügung kann vorliegend die Berechnung für die Zeit von P.___ bis März 2006 nicht mehr überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin könnte darauf lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), zu der sie praxisgemäss weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden kann (BGE 117 V 12 Erw. 2a, 116 V 63), zurückkommen.
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 16/15), die mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2008 (Urk. 2) bestätigt wurde, den Leistungsanspruch der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 neu festgesetzt hat, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit von April bis Dezember 2006 gestützt auf eine Einzelberechnung Leistungen beanspruchen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat die Vornahme der Einzelberechnung per 1. Januar 2007 damit begründet, dass der Versicherten eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei (Urk. 2). Eine solche ist aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2007 erfahren hat, dass das Ehepaar getrennt lebt (Urk. 16/12), und es sich dabei um eine erhebliche Änderung der persönlichen Verhältnisse handelt, zu bejahen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen geltend gemachten Einwände (Urk. 1) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit sie vorbringt, bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen Ende 2003/ Anfang 2004 von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben, so dass keine Änderung eingetreten sei, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um ein ergänzungsleistungsrechtlich relevantes Getrenntleben im Sinne von Art. 1 Abs. 4 ELV gehandelt hat, denn ein Heim- oder Spitalaufenthalt stellt keine Trennung im Sinne des ELG dar (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz 2034). Auch kann die Versicherte aus dem Schriftverkehr mit der Direktion für Soziales und Sicherheit vom Juli 2004 (Urk. 3/1-2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, zieht diese Verletzung der Meldepflicht jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Sanktion nach sich, da sie einen Umstand betrifft, der sich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Supplement, Zürich 2000, § 5 S. 49).
3.3 Die Nachzahlung von Leistungen ist nur für den Fall der erstmaligen Geltendmachung des Ergänzungsleistungsanspruchs ausdrücklich geregelt und zwar in Art. 22 Abs. 1 ELV. Art. 25 ELV, der die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Falle von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungsbezügerin oder des Ergänzungsleistungsbezügers regelt, enthält keine Vorschrift über die Nachzahlung von Leistungen bei unterlassener beziehungsweise verspäteter Meldung der im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV für den Anspruch erheblichen Veränderungen der Personengemeinschaft. Demgegenüber ist die Nachzahlung für andere Revisionstatbestände - zumindest indirekt - normiert, indem auf den Zeitpunkt der Meldung abgestellt wird und damit weiter zurückgehende Nachzahlungen nicht möglich sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ELV). Aus dieser Ordnung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass der Bundesrat die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen im Falle einer erst bei der periodischen Überprüfung festgestellten oder verspätet gemeldeten Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft als zulässig erachtete. Andernfalls hätte er in Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht den Beginn des der Veränderung der Personengemeinschaft folgenden Monats, sondern ebenfalls den Monat der Meldung dieses Tatbestandes als massgebend erklärt (zum Ganzen: vgl. BGE 119 V 1D.___ ff.).
3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2006, dem Beginn des Monats, der dem Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. März 2006 (Urk. 16/9) folgt, Anspruch auf eine Berechnung des Leistungsanspruchs als Einzelperson. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 eine entsprechende Neuberechnung vornehme.
4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), bei dem im Rahmen der Neuberechnung des Leistungsanspruchs per 1. Januar 2007 berücksichtigten Vermögen handle es sich um einen Kredit des Fürsorgeamtes zur Vermeidung von finanziellen Engpässen. Da diese Darstellung nicht belegt ist, besteht kein Anlass, von der Anrechnung eines Vermögens von Fr. Q.___ abzusehen. Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der C.___, vom 14. Januar 2008 soweit er den Beginn der Einzelperson-Berechnung betrifft, aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April bis zum 31. Dezember 2006 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).