Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00017
ZL.2008.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 26. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

B.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat C.___
 


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1940, bezog von März 2005 bis November 2006 Zusatzleistungen zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/B) im Gesamtbetrag von Fr. 25'616.- (Urk. 6/1-4). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der B.___ (nachfolgend: AZL) nahm am 16. November 2006 eine Neuberechnung vor und verneinte rückwirkend einen Anspruch auf Zusatzleistungen seit März 2005 (Urk. 6/4), nachdem das mutmasslich angenommene Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.- pro Jahr tatsächlich höher ausgefallen war (Urk. 6/1-4 je S. 3). Mit Verfügung vom 24. November 2006 verpflichtete es den Versicherten, die bezogenen Zusatzleistungen zur AHV (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) in Höhe von Fr. 25'616.- zurückzuerstatten (Urk. 6/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2006 (Urk. 8/31) wies das AZL mit Entscheid vom 22. Mai 2007 ab (Urk. 6/6). Auch hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 Einsprache (Urk. 5/2), welche der Bezirksrat C.___ mit Beschluss vom 24. Januar 2008 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Beschluss des Bezirksrates erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 20. März 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Am 11. November 2008 gingen beim Gericht die mit Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 12) beim Beschwerdeführer eingeforderten Lohnausweise vom Januar bis Dezember 2005 ein (Urk. 14/1-12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 21. November 2008 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17-18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) in Kraft getreten und das bis dahin gültige Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 wurde aufgehoben (Art. 35 ELG). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. Januar 2008 ergangen, wobei allerdings ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem Inkrafttreten des neuen ELG am 1. Januar 2008 verwirklicht hat. Und zwar steht eine Rückforderung von Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. November 2006 (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/5) im Streit, weshalb das bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965 anwendbar ist. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung (bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 27 Abs. 1 erster Satz der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) und der Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318 Erw. 5), weshalb diese nach wie vor Gültigkeit haben.
         Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
1.3     Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02, Erw. 5 mit weiteren Hinweisen).
1.4     Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, BGE 122 V 24 ff. Erw. 5, 26 Erw. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02, Erw. 3.3). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 25'616.-.
         Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung von Fr. 25'616.-, welche sich aus Fr. 16'817.- Ergänzungsleistungen, Fr. 4'242.- Beihilfen und Fr. 4'557.- Gemeindezuschüsse zusammensetze (Urk. 6/5), im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2007 damit begründet, dass das bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angenommene mutmassliche Einkommen des Beschwerdeführers tatsächlich massiv höher ausgefallen sei, weshalb sie mit Verfügung vom 16. respektive 24. November 2006 (Urk. 6/4-5) die Berechnung rückwirkend korrigiert und die Rückerstattung verfügt habe (Urk. 6/6 S. 1).
2.2     Der Bezirksrat C.___ bestätigte im angefochtenen Beschluss den Einsprache-entscheid der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit der Begründung, es spiele keine Rolle, ob die Unrechtmässigkeit des Zusatzleistungsbezuges seitens des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin verschuldet worden sei. Massgebend sei allein, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers höher ausgefallen sei, als ursprünglich angenommen worden sei, und dass dadurch zu viel Zusatzleistungen bezogen worden seien (Urk. 2 S. 3, Erw. 3.2).
2.3     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, im Beschluss des Bezirksrates seien die Probleme eines EL-Neubezügers nicht berücksichtigt worden. So sei bei der damaligen Sitzung im  (bei der Anmeldung) nicht danach gefragt worden, wie der angegebene mutmassliche Jahresverdienst von Fr. 10'000.- zu beurteilen sei. Denn die von der Beschwerdegegnerin nunmehr als periodische Überprüfung vorgenommenen Massnahmen hätten von Beginn des Leistungsbezuges an durchgeführt werden müssen, um die nachfolgenden Probleme zu verhindern (Urk. 1).

3.      
3.1    
3.1.1   Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen an, dass er nach seiner Pensionierung ab März 2005 seine Erwerbstätigkeit fortsetzen möchte, jedoch von seinem Arbeitgeber noch keinen Bescheid erhalten habe und nur auf Abruf eingesetzt werden würde. Er könne nicht sagen, wie viel er verdienen werde. Er rechne mit zirka Fr. 10'000.- im Jahr 2005 (Urk. 7/2). Am 22. Februar 2005 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das entsprechend ausgefüllte Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV zur Unterschrift zu. Im Begleitschreiben wies sie ihn darauf hin, dass die Erwerbseinkünfte gemäss seinen Angaben im Gesuch berücksichtigt worden seien und Anfang 2006 rückwirkend angepasst werden müssten. Ausserdem bat sie um Prüfung aller Angaben und Beachtung der Hinweise auf der letzten Seite des Gesuchs, welche sich auf die Vollständigkeit der Angaben und die Meldepflicht unter anderem von Anspruchberechtigten bezogen (Urk. 7/1, Urk. 8/11). Am 28. Februar 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer das an ihn gesandte Gesuch und hielt darauf die Bemerkung fest, beim mutmasslichen Bruttoverdienst (von Fr. 12'000.- mit Fr. 2'000.- Berufsauslagen, Urk. 7/1 S. 2) seien nur die erzielten Stunden berücksichtigt, insbesondere keine Ferienentschädigung von 15,55 %, und dieser Verdienst sei nur bei guter Gesundheit erzielbar (Urk. 7/1 S. 4). Am 1. März 2005 ging bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2005 ein, worin diese bestätigte, dass er auch nach seiner Pensionierung per Ende Februar 2005 ab dem 1. März 2005 weiterhin als Aushilfe beschäftigt werde (Urk. 8/12). Zudem lagen der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise der Jahre 2003 und 2004, welche die Jahreseinkünfte von Fr. 9'692.- (2003) und Fr. 17'851.- (2004) netto auswiesen (Urk. 8/8a), sowie die Lohnabrechnung vom Mai 2004 mit einem Nettolohn von Fr. 506.40 (Urk. 8/8.2) und vom Januar 2005 mit einem Nettolohn von Fr. 2'003.20 (Urk. 8/8.1) vor. In der Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 6/1) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'183.- ab 1. März 2005 zu. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie - wie auch in den nachfolgenden Verfügungen vom 27. November 2005 ab Januar 2006 (Urk. 6/2) und vom 5. Mai 2006 ab Juni 2006 (Urk. 6/3) - pro Jahr ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 10'000.- und rechnete den Betrag von Fr. 6'000.- als Einnahme an (2/3 x [Fr. 10'000.- - Fr. 1'000.-]; Urk. 6/1-3).
3.1.2   Es bestand für die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 6/1) vor diesem Hintergrund kein Anlass, weitere Abklärungen über die tatsächlichen Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es war bereits damals absehbar, dass die Höhe seines Einkommens im Jahr 2005 pro Monat variieren und nicht demjenigen des Vorjahres in der Höhe von Fr. 17'851.- (2004; Urk. 8/8a.1) entsprechen würde. Ausserdem war sie gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV befugt, anstatt auf das in der Regel für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebende Einkommen während des vorausgegangenen Kalenderjahres (Art. 23 Abs. 1 ELV) auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, nachdem sie als glaubhaft beurteilt hatte, dass der Beschwerdeführer seiner Darstellung entsprechend kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV respektive im Jahr 2004.
         Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst nach Einleitung der periodischen Überprüfung, nachdem der Beschwerdeführer ihr im Oktober 2006 auf ihre Aufforderung (Urk. 8/8, Urk. 8/25) hin die Lohnausweise für das Jahr 2005 (Urk. 8/21-22) und die Lohnabrechnungen Januar bis September 2006 (Urk. 8/27) zugesandt hatte, dass sein tatsächlich erzieltes Einkommen wesentlich höher ausgefallen war als das mutmasslich angenommene Einkommen. Und zwar wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 28'724.- Lohn (Urk. 8/21) und Fr. 1'962.- Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/22) sowie von Januar bis September 2006 Fr. 24'981.30 (Urk. 8/27) und im November 2006 Fr. 1'364.95 (Urk. 8/33) respektive im ganzen Jahr 2006 Fr. 31'795.- (Urk. 8/44) ausbezahlt.
3.1.3   Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Einkommen des Jahres 2005 nicht schon früher, etwa mit der Verfügung vom 27. November 2005 (Urk. 6/2) oder jener vom 5. Mai 2006 (Urk. 6/3) abgeklärt sowie die Leistungen daran angepasst hatte und nicht bereits dann die für das Jahr 2005 zuviel ausgerichteten Leistungen zurückfordert hatte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn darin ein fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdegegnerin erblickt würde, könnte dieses eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV, wonach ein Anspruchsberechtigter von jeder Änderung seiner persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unaufgefordert unverzüglich Mitteilung zu machen hat, nach ständiger Rechtsprechung nicht kompensieren (AHI-Praxis 1994 S. 125; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. September 2000 in Sachen N., P 31/00, Erw. 3). Eine solche Meldepflichtverletzung beging der Beschwerdeführer, indem er seine erheblichen Mehreinnahmen der Beschwerdegegnerin nicht umgehend gemeldet hatte, nachdem für ihn absehbar geworden war, dass er im Jahr 2005 mehr als Fr. 10'000.- netto verdienen würde; dies unterliess er, obwohl er bereits bei der Antragstellung und in den jeweiligen Leistungsverfügungen (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 6/1-3 je S. 2) auf die ihm obliegende Verpflichtung hingewiesen worden war, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort dem Amt zu melden.
3.1.4   Eine wie vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung kann gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung nach sich ziehen (vgl. BGE 112 V 23 Erw. 3d). Nach dieser Bestimmung ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anerkannten Einnahmen spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht ist jedoch vorbehalten.
         Die ohne rechtzeitige Meldung weiterhin ausgerichtete Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger gemäss Art. 25 ATSG unterliegt, soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 31 Rz 15).
         Gesetz und Verordnung regeln nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist (BGE 122 V 19), ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Bezogen auf die durch Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ELV geregelte Konstellation (voraussichtlich dauernde Veränderung mit Verminderung des Ausgabenüberschusses) bedeutet dies, dass zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02, Erw. 6.2.4 mit Hinweisen).
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer hatte bereits mit dem Lohn per Ende Mai 2005 im Jahr 2005 mehr als Fr. 10'000.- erzielt, und zwar Fr. 11'572.50 netto (Urk. 14/1-5). Nur im ersten Monat nach seiner Pensionierung im März 2005 erzielte er mit dem Betrag von Fr. 1'602.60 netto deutlich weniger als in den vorangegangenen beiden Monate (Januar 2005: Fr. 2'003.20, Urk. 14/1, Februar 2005: Fr. 2'304.75, Urk. 14/2). Bereits im April 2005 verdiente er wieder Fr. 2'559.25 (Urk. 14/4) und im Mai 2005 sogar Fr. 2'852.70. Die Abrechnung für den Mai-Lohn wurde am 10. Juni 2005 ausgestellt (Urk. 14/5). Somit wusste der Beschwerdeführer spätestens Mitte Juni 2005, dass er im Jahr 2005 erheblich mehr als Fr. 10'000.- verdienen würde. Bei pflichtgemässer umgehender Meldung dieses Umstandes an die Beschwerdegegnerin hätte dies zu einer leistungsanpassenden Verfügung im Juni 2005 auf den Beginn des Monats Juli 2005 führen müssen. Denn aufgrund des bis dahin erzielten Einkommens wäre von einer Erhöhung der vom ELG anerkannten Einnahmen auszugehen gewesen, die im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV voraussichtlich längere Zeit dauert. Und zwar wäre gestützt auf die Monate Januar bis Mai 2005 (Urk. 14/1-5) umgerechnet auf ein Jahr (Fr. 11'572.50 : 5 x 12) von einem Jahreseinkommen von Fr. 27'774.- netto auszugehen gewesen. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 1'000.- und zwei Drittel dieses (Rest-)Betrages (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) zusammen mit den anderen nicht beanstandeten anerkannten Einnahmen gemäss der Berechnung in der Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 6/4 S. 3) hätten sich Einnahmen von gerundet Fr. 39'443.- ergeben ([Fr. 27'774.- - Fr. 1'000.-, : 3, x 2] + Fr. 18'852.- [AHV-Rente] + Fr. 1'962.- [ALV-Entschädigung, Urk. 8/22] + Fr. 780.- [individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien]), die die anerkannten Ausgaben von Fr. 34'800.- um Fr. 4’643.- übertroffen hätten, so dass die Zusatzleistungen per Juli 2005 hätten eingestellt werden müssen.
3.2.2   Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2007 schliesslich insgesamt Fr. 28'724.- netto (Urk. 8/21) und im Jahr 2006 allein von Januar bis September 2006 Fr. 24'981.30 (Urk. 8/27). Diese Einkommen hätten auch nach Juli 2005 bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt bis Ende November 2006 gemäss der ansonsten unstrittigen Berechnung in der Verfügung vom 16. November 2006 (Urk. 6/4 S. 3 ff.) nicht zur Ausrichtung von Zusatzleistungen geführt. Deshalb waren die von Juli 2005 bis Ende November 2006 ausgerichteten Zusatzleistungen unrechtmässig bezogene Leistungen, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger gemäss Art. 25 ATSG unterliegen.
3.2.3   Es ist somit zumindest für die Zeit ab Juli 2005 korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu berechnet und die ab diesem Zeitpunkt zu viel ausbezahlten Leistungen zurückgefordert hat. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer von Juli 2005 bis November 2006 Fr. 20'884.- ausbezahlt (Fr. 4'584.- [2005; 6 Mt. x Fr. 764.-] + Fr. 9'177.- [2006; 5 Mt. x Fr. 843.- + 6 Mt. x Fr. 827.-] Ergänzungsleistungen; Fr. 3'434.- Beihilfe; Fr. 3'689.- Gemeindezuschüsse; Urk. 6/1-3 je S. 3). In diesem Betrag erfolgte eine Rückforderung folglich zu Recht.
3.3         Dagegen forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2006 den Betrag von Fr. 25’616.- zurück, welcher die gesamten an den Beschwerdeführer von März 2005 bis November 2006 ausgerichteten Zusatzleistungen umfasst (Urk. 6/5). Jedoch besteht in Bezug auf die Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 6/1) hinsichtlich der für die Zeit von März bis und mit Juni 2005 ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 4'732.- weder ein Rückkommenstitel (vgl. Erwägung 1.3 hiervor und Art. 53 ATSG: prozessuale Revision oder Wiedererwägung) noch eine Meldepflichtverletzung. Die Verfügung vom 1. März 2005 war weder von Anfang an in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zweifellos unrichtig noch wurden nachträglich vorbestandene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel neu entdeckt, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Bei deren Erlass war die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 erheblich mehr Lohn als Fr. 10'000.- erzielen würde, nicht nur nicht bekannt, sondern lag noch nicht vor. Im Zeitpunkt der Verfügung am 1. März 2005 ging die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 ELV zu Recht von einem mutmasslichen, sich erst noch zu verwirklichenden Einkommen aus (vgl. Erwägung 3.1.2 hiervor). Es bestand somit keine sachliche oder rechtliche anfängliche Unrichtigkeit, weshalb weder eine prozessuale Revision noch eine Wiedererwägung in Frage kommt. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der von März bis Juni 2005 ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 4'732.- gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates C.___ vom 24. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als damit für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2005 Fr. 4'732.- vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).