ZL.2008.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 15. Oktober 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Schweiz. Gehörlosenbund SGB-FSS
Rechtsdienst, Daniel Hadorn, Fürsprecher
Axenstrasse 3, 6440 Brunnen

gegen

Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, r.___ Staatsangehöriger, ist am 26. Januar 1982 in R.___ geboren (Urk. 8/3). Seit früher Kindheit leidet er an einer Hörbehinderung (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 8/5). Im April 1995 reiste er in die Schweiz ein, wo er seither bei seinen Eltern in A.___ wohnt (Urk. 8/3). Vom 7. September 1998 bis 14. Juni 2002 absolvierte er eine Ausbildung in R.___, wobei er sich jeweils während 6 Monaten pro Schuljahr nicht in R.___, sondern bei den Eltern in der Schweiz aufhielt (Urk. 8/15, vgl. Urk. 2, Urk. 8/14). Seit Juni 2002 hält er sich ununterbrochen in der Schweiz auf.
         Am 7. April 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (vgl. Urk. 8/1). Die IV-Stelle stellte mit Beschluss vom 13. Juni 2006 fest, dass beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von 92 % ab 1. Februar 2000 bestehe (Urk. 8/1). Im Weiteren erkannte sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2006, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine ordentliche oder eine ausserordentliche Invalidenrente habe (Urk. 8/5). 
         Am 17. Juli 2006 hatte sich der Versicherte sich bei der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungs-bezug angemeldet (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. November 2006 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Auf Einsprache hin hob der Bezirksrat B.___ den Einspracheentscheid vom 14. November 2006 auf und wies die Sache Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurück (Urk. 8/11, Beschluss vom 22. März 2007). In der Folge teilte die IV-Stelle der Durchführungsstelle mit Schreiben vom 21. Juni 2007 mit, dass der Versicherte ab 1. Februar 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte, wenn er die Beitragspflicht von einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt hätte (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 stellte die Durchführungsstelle daraufhin erneut fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 2).
2.         Dagegen liess der Versicherte am 26. Februar 2008 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
         "Der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Zusatzleistungen seit wann rechtens zuzusprechen. "
         In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 11. April 2008 und der Duplik vom 30. April 2008 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11 und Urk. 15). Am 2. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 1. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Juli 2006 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/2). Gemäss Art. 21 Abs. 1 der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) entsteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Ausnahme gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV - erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ist daher nach den in diesem Zeitpunkt (und bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Art. 2c ELG regelt den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Falle der Invalidität. Anspruchsberechtigt sind danach unter anderem invalide Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente haben (lit. a) oder denen eine Invalidenrente zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllten (lit. b).
2.2     Gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG ist Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie:
- sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente haben (lit. a erster Satz); oder
- gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Alters- oder Invalidenrenten hätten (lit. c erster Satz).
2.3     Art. 17 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik R.___ über Soziale Sicherheit hält fest, dass kroatische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Invalidenrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre, in der Schweiz aufgehalten haben. Der Aufenthalt in der Schweiz gilt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.

3.
3.1     Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2000, mithin seit der Vollendung des 18. Altersjahres bei einem Invaliditätsgrad von 92 % Anspruch auf eine Invalidenrente hätte (Urk. 8/1). Dass ihm die ordentliche Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit verweigert wurde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Rentenanspruch unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit und in einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer noch in der Ausbildung befand. Ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG in der damals gültig gewesenen Fassung erfüllt hätte, braucht nicht geprüft zu werden. Denn aus dem klaren Wortlaut von Art. 2c lit. b ELG ("wenn sie die Mindestbeitragsdauer ... und die versicherungsmässigen Voraussetzungen ... erfüllten") ergibt sich, dass die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen - wie die Erfüllung der Mindestbeitragszeit - eine hypothetische Annahme ist, die nicht erfüllt sein muss, damit trotzdem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann. Voraussetzung für einen Ergänzungsleistungsanspruch gestützt auf Art. 2c lit. b ELG ist einzig das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des IVG (Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 7.1, und in Sachen S. vom 16. Juli 2007, P 49/06, Erw. 4.1), welche Voraussetzung der Beschwerdeführer zweifellos erfüllt.
3.2     Als r.___ Staatsangehöriger muss sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG zudem ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, damit er Ergänzungsleistungen beanspruchen kann.
         Der Beschwerdeführer hält sich unbestrittenermassen seit dem 14. Juni 2002 ununterbrochen in der Schweiz auf (Urk. 8/3). Vor diesem Zeitpunkt absolvierte er seit dem 7. September 1998 in R.___ eine Ausbildung zum Autoklempner und hielt sich während dieser Zeit je während sechs Monaten im Jahr in R.___ und während sechs Monaten in der Schweiz auf (Urk. 8/14).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt die Karenzfrist gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Für eine ausnahmsweise Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten hinaus müssen triftige Gründe vorliegen, die sich auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst, anderseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig im Sinne dieser Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 126 V 465 f. Erw. 2c).
         Triftige Gründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung lagen beim Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die zehnjährige Karenzfrist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG am 14. Juni 2002 begann und am 13. Juni 2012 enden wird. Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 1. Februar 2008 konnte der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen.
3.3         Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik R.___ über Soziale Sicherheit hätte der Beschwerdeführer jedoch nach Ablauf einer fünfjährigen Karenzfrist, mithin ab 14. Juni 2007 Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer, nachdem ihm die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 8/5) auch eine ausserordentliche Invalidenrente verweigert hatte, nun eine solche bezieht. Dies ist indes auch nicht erforderlich, denn auch gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG genügt der hypothetische Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, wenn die invaliditätsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG steht dem Beschwerdeführer somit - falls die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind - seit dem 1. Juni 2007 eine Ergänzungsleistung zu, deren Betrag gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung bis zum Ablauf der zehnjährigen Karenzfrist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG höchstens den Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente erreichen darf.
3.4     Ein Anspruch auf kantonale Beihilfen für Personen ohne Schweizer Bürgerrecht setzt gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ZLG) voraus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfüllt sind, und dass die Person, die Beihilfen geltend macht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt hat.
         Der Beschwerdeführer reiste am 8. April 1995 in die Schweiz ein (Urk. 8/3). Die 15jährige Karenzfrist für den Anspruch auf kantonale Beihilfen ist daher erst im April 2010 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er keine Beihilfen beanspruchen.
         Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1. Februar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2007 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, sofern die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Gehörlosenbund SGB-FSS
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).