ZL.2008.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. April 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt U.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat U.___
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1934, bezog ab August 2001 Zusatzleistungen zur AHV-Rente, die sich aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzten (vgl. Urk. 6/F/1).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2007 teilte der Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___, nachfolgend A.___, mit, dass er ab Juli 2007 einen höheren Mietzins zu bezahlen habe (Urk. 6/91-92). Mit Verfügung des A.___ vom 2. Juli 2007 wurden die Zusatzleistungen daraufhin unter Berücksichtigung des neuen Mietzinses per 1. August 2007 angepasst (Urk. 6/27). Ausserdem wurden die bisher ausgerichteten Gemeindezuschüsse gestrichen mit der Begründung, dass der Versicherte mit einer erwachsenen Person im gleichen Haushalt lebe (Urk. 6/27). Mit Einsprache vom 11. Juli 2007 beantragte der Versicherte, die Gemeindezuschüsse seien weiterhin auszurichten (Urk. 6/95). Mit Entscheid vom 12. September 2007 wies das A.___ die Einsprache ab (Urk. 6/29). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2007 wurde vom Bezirksrat U.___ mit Beschluss vom 10. Januar 2008 ebenfalls abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die Gemeindezuschüsse ab 1. August 2007 weiterhin auszurichten (Urk. 1). In formeller Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung stattgegeben und die Parteien zur Referentenaudienz am 25. März 2008, 14.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2008 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, nachdem dem A.___ und dem Bezirksrat das Erscheinen gemäss Vorladung erlassen worden sei, sei eine mündliche Verhandlung für ihn sinnlos geworden. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2008 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Verhandlung wie angekündigt stattfinden werde (Urk. 9). Im Falle des Nichterscheinens würde aufgrund der Akten entschieden.
Der Beschwerdeführer ist am 25. März 2008 unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen (Prot. S 2).
Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu entscheiden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zusatzleistungen umfassen Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Für die Berechnung der Zusatzleistungen wird in der Stadt U.___ von einem Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 24'160.-- pro Jahr ausgegangen (Stand 2007). Dieser Lebensbedarf wird wie folgt aufgeteilt: Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden Fr. 18'140.-- berücksichtigt, für die Berechnung der Beihilfen zusätzlich Fr. 2'420.--, für die Berechnung der Gemeindezuschüsse zusätzlich Fr. 3'600.-- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 1 der Verordnung 07 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Verbindung mit § 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 16 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG; Art. 3 der Verordnung der Stadt U.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen, nachfolgend Zusatzleistungsverordnung). Für Ehepaare wird für die Berechnung der Zusatzleistungen von einem Lebensbedarf von Fr. 36'240.-- ausgegangen. Die Beträge zeigen sich im einzelnen wie folgt:
Betrag für allgemeinen Lebensbedarf (Stand 2007)
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In der Stadt U.___ können die Gemeindezuschüsse gemäss Art. 5 der Zusatzleistungsverordnung gekürzt oder verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. Am 1. Januar 2007 sind sodann die neuen Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung, nachfolgend AZVO, in Kraft getreten (Art. 12 AZVO). Gemäss Art. 2 lit. a AZVO werden die jährlichen Gemeindezuschüsse namentlich verweigert bei Alleinstehenden und Ehepaaren, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder-, bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen. Gemäss Art. 11 AZVO werden die nach bisherigem Recht zugesprochenen jährlichen Gemeindezuschüsse spätestens anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung verweigert oder gekürzt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Der in Art. 2 lit. a AZVO getroffenen Regelung, wonach die Gemeindezuschüsse insbesondere bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, verweigert werden, liegt die Überlegung zugrunde, dass sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungskosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebensbedarf zugestanden wird. Aus Gründen der Gleichbehandlung von zusammenlebenden Einzelpersonen und zusammenlebenden Ehepaaren drängte sich daher die Verweigerung von Gemeindezuschüssen bei ersteren auf. Wie aus obiger Tabelle hervorgeht, steht der in Haushaltgemeinschaft lebenden Person - auch nach Streichung der Gemeindezuschüsse - schon mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und Beihilfen (Fr. 20'560.--) ein höherer Betrag für den Lebensbedarf zur Verfügung als einer verheirateten Person, die auch Gemeindezuschüsse (Fr. 18'120.--) erhält.
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das A.___ dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der Gemeindezuschüsse ab 1. August 2007 zu Recht verweigert hat (Urk. 6/27).
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer erwachsenen Person in Haushaltgemeinschaft lebt, welche nicht in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen ist (Urk. 6/27, Urk. 6/F). Damit sind ihm die bisher zugesprochenen Gemeindezuschüsse gestützt auf Art. 2a AZVO und Art. 11 AZVO zu Recht anlässlich der periodischen Überprüfung per 1. August 2007 verweigert worden (Urk. 6/27). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu erkennen und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden, weshalb die neue Regelung gegen die Bundesverfassung, insbesondere gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstosse.
Es ergibt sich somit, dass das A.___ dem Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung von Gemeindezuschüssen ab dem 1. August 2007 zu Recht verweigert hat. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 10. Januar 2008 erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren ersucht (Urk. 1). Da das Verfahren kostenlos ist, erweist sich sein Gesuch als gegenstandslos.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
Einer Person wird auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Da das vorliegende Verfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen beinhaltet und der Beschwerdeführer den Prozess bis heute allein geführt und auch die vorliegende Beschwerde verfasst hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er in der Lage ist, seine Rechte im vorliegenden Verfahren selber zu wahren. Das Erfordernis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist damit nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Walter E. Isler
- Stadt U.___
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).