Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
1. A.___
2. C.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch die Tochter B.___
gegen
Stadt Q.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, bezieht seit 1. Januar 2001 von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente und eine ganze Zusatzrente für seine 1949 geborene Ehefrau C.___ (Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 26. Juli 2001; Urk. 7/3/1.12). Das Rentenbegehren von C.___ wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 21. Februar 2007 mit der Begründung ab, die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei ihr vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/3/1.6). Diese Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am hiesigen Gericht hängig (Prozess Nr. IV.2007.00442). Mit Urteil vom heutigen Datum, wurde die Beschwerde in dieser Sache mit der Feststellung abgewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2007 mangels Ablaufs des Wartejahres kein Rentenanspruch entstanden sei.
1.2 Mit Verfügung vom 1. November 2007 hatte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Q.___ A.___ und C.___ ab 1. Juli 2007 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen [EL], Beihilfe und Gemeindezuschüsse) zugesprochen, welche ab 1. November 2007 von insgesamt Fr. 1'056.- auf Fr. 1'308.- pro Monat erhöht wurden, nachdem das Erwerbseinkommen von C.___ auf diesen Zeitpunkt entfallen war (Urk. 7/1/3). Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2007 Einsprache erheben und machte geltend, die in der Berechnung der Zusatzleistungen ab November 2007 berücksichtigte Arbeitslosenentschädigung von jährlich Fr. 22'540.- sei nicht als Einnahme anzurechnen, da C.___ eine solche tatsächlich nicht erhalte (Urk. 7/3/48). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Q.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Februar 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben A.___ und C.___ mit Eingabe vom 4. März 2008 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2008 sei aufzuheben und bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens abzusehen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der Akten im Verfahren C.___ gegen die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 30. Juni 2008 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 12) und gaben den Bericht des D.___ vom 23. Juli 2007 zu den Akten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der mit Verfügung vom 1. Juli 2008 angesetzten Frist (Urk. 15) keine Stellungnahme dazu ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. September 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965, nachfolgend: aELG; entspricht Art. 9 Abs. 1 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, nachfolgend: ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 3a Abs. 4 aELG; Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG (respektive ab 2008 nach Art. 11 ELG) ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen; #Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher betraglichen Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab 1. November 2007 ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen ist.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sei gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2006 in Sachen G., P 43/05, für die Berechnung der Zusatzleistungen unbeachtlich, da die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin 2 mit der Begründung abgelehnt habe, dieser sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin vollzeitlich zumutbar. Der Beschwerdeführerin 2 seien daher die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf welche sie bei voller Vermittlungsfähigkeit Anspruch hätte, ab November 2007 als verzichtetes Einkommen angerechnet worden, wobei die Anrechnung von zwei Dritteln eines hypothetisch im Minimum erreichbaren Einkommens von Fr. 24'000.- sogar höher wäre als die effektiv angerechnete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 22'540.-. Auch wenn der Entscheid der Invalidenversicherung noch nicht rechtskräftig sei, könne die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Bemessung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 11 lit. g ELG nicht Sache der EL-Organe sein. Eine allfällige Korrektur habe rückwirkend zu erfolgen (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2).
Dagegen machten die Beschwerdeführenden geltend, die IV-Stelle sei gestützt auf einen Bericht von Dr. E.___ vom 7. Dezember 2006, welcher die Beschwerdeführerin 2 nie selbst untersucht habe, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dagegen hätten sowohl das D.___ im Bericht vom 23. Juli 2007 als auch der Hausarzt im Bericht vom 11. September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Beschwerdeführerin 2 sei seit mehr als 20 Jahren als Kioskverkäuferin tätig gewesen. Aufgrund ihres Alters, Ausbildungsstandes und ihrer langjährigen Tätigkeit in einem ganz bestimmen Beruf sei es reine Theorie, ihr eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit zumuten zu wollen. Sie müsste weiterhin eine rein manuelle Tätigkeit ausüben können, wofür eben die Hände gebraucht werden müssten, wozu sie aber aufgrund ihrer dauernden Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Handrücken und im Schultergürtel, der geschwollenen und sich versteifenden Finger und der damit behinderten Fingerfertigkeit nicht in der Lage sei. Im Fall des von der Beschwerdegegnerin genannten Bundesgerichtsentscheides habe ein rechtskräftiger IV-Entscheid vorgelegen, was hier nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 12).
3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist nur ausnahmsweise zulässig.
3.2
3.2.1 Dem von einer Angestellten der Beschwerdegegnerin verfassten Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV betreffend die Zeitperiode ab November 2007, welches die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2007 unterzeichnet hatten, ist zu entnehmen, dass der schliesslich in die Verfügung vom 1. November 2007 neben dem Stichwort Verzicht als Einnahme der Beschwerdeführerin 2 eingesetzte und hier strittige Betrag von Fr. 22'540.- (Urk. 7/1/3 S. 4) folgendermassen berechnet wurde: Verzicht ALV TG 70 % des (Brutto-)Einkommens im Jahr 2006 (Urk. 7/3/27) von Fr. 36'536.- = Fr. 25'573.- (Urk. 7/2/3 S. 5). Die Differenz zum Betrag von Fr. 22'540.-, nämlich Fr. 3'033.- (11,86 %) ist vermutungsweise als Beiträge an die Sozialversicherungen im Sinne von Art. 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) in Abzug gebracht worden.
Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich bei der Arbeitslosenversicherung am 28. August 2007 zwar angemeldet (Urk. 7/3/32), jedoch gemäss der Bestätigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. November 2007 (Urk. 7/3/49) unstrittig aufgrund der ihr ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3/30, Urk. 7/3/33, Urk. 7/3/43) keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Folglich kann der Beschwerdeführerin 2 nicht vorgehalten werden, sie habe ihre Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung nicht ausgeschöpft respektive darauf verzichtet. Die Anrechnung einer (mutmasslich erzielbaren) Arbeitslosenentschädigung als Verzichtseinkommen war somit grundsätzlich unzulässig.
3.2.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht als vermittlungsfähig gilt, ist letztlich jedoch nicht entscheidend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2005 in Sachen S., P 40/04, Erw. 3.3, mit Hinweis auf BGE 109 V 29 Erw. 3d). Insbesondere schliesst er nicht aus, dass der Beschwerdeführerin 2 zur Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 gegebenenfalls (bei Vorliegen der dazu geltenden Voraussetzungen) ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss, wenn und soweit sie im Rahmen der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht als Ehefrau des Versicherten von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit aus von ihr zu verantwortenden Gründen absieht (vgl. Erwägungen 3.2.5 hiernach).
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 6 S. 2) - zumindest mit Bezug auf invaliditätsbegründende Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2007 in Sachen S., P 49/06, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 205 Erw. 2b).
Dagegen sind die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung nach geltendem Recht nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig (invalid) ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29 Erw. 3d), so dass weder gegenüber der Invalidenversicherung noch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Leistungsanspruch besteht. Umgekehrt kann auch der Fall eintreten, dass Ansprüche gegenüber beiden Zweigen geltend gemacht werden können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. März 2006 in Sachen G., C 282/05, Erw. 2.3, und vom 10. April 2006 in Sachen M., I 158/06, Erw. 1.2).
3.2.3 Die Beschwerdeführenden wenden gegen die Bindungswirkung der die Beschwerdeführerin 2 betreffenden rentenabweisenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/3/1.6) ein, diese sei im Gegensatz zu jener im von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (P 43/05) nicht rechtskräftig.
Im genannten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2006 in Sachen G., P 43/05, wurde zur Festsetzung des massgeblichen Zeitpunkts der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung im Wesentlichen die Frage beurteilt, ab welchem Zeitpunkt von einer teilinvaliden versicherten Person verlangt werden könne, dass sie ihr verbliebenes Arbeitsvermögen verwerte (Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer in jenem Verfahren hatte geltend gemacht, es sei unzulässig, ihm während eines hängigen IV-Beschwerdeverfahrens - in welchem ihm die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente reduziert worden war - die Ergänzungsleistungen unter Annahme eines hypothetischen Einkommens zu kürzen (Erw. 3.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dagegen fest, mit der in Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bei der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung geregelten Frist von sechs Monaten werde die Frage, ab welchem Zeitpunkt von der versicherten Person verlangt werden könne, dass sie ihr verbliebenes Arbeitsvermögen verwerte, abschliessend geregelt. Die vom Beschwerdeführer (in jenem Verfahren) vertretene Meinung würde offensichtlich dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht widersprechen. Zudem würde Art. 14a Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert, wenn sich die versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen zwar festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben, und sie sich wegen der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren nicht um eine Stelle bewerben müsste (Erw. 3.2.3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 in Sachen S. und M., P 3/07, Erw. 4.2.2-3).
Das erläuterte Urteil des höchsten Gerichts bejahte damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die Bindungswirkung eines noch nicht rechtskräftigen Entscheides der Invalidenversicherung für die EL-Behörde und für die nachfolgenden Instanzen im EL-Verfahren, und zwar im Zusammenhang mit der Frage nach dem Zeitpunkt für die Herabsetzung von Ergänzungsleistungen für einen Teilinvaliden.
3.2.4 Im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde in diesem höchstrichterlichen Urteil vom 25. Oktober 2006 (P 43/05) setzte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren die Zusatzleistungen zur Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 1. November 2007 (Urk. 7/1/3) nicht herab, sondern erhöhte per 1. November 2007 den auszuzahlenden Betrag unter Anrechnung eines kleineren (hypothetischen) Einkommens der Beschwerdeführerin 2 als sie bis zur Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende Oktober 2007 (Urk. 7/3/29) tatsächlich erzielt hatte. Auch betrifft der fragliche rentenabweisende Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 7/3/1.6) nicht den Beschwerdeführer 1 (EL-Ansprecher), sondern dessen Ehefrau. Überdies wurde von keiner der Parteien eine Teilinvalidität der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 25 Abs. 4 ELV fällt somit ausser Betracht.
Dennoch ist auch im vorliegenden Verfahren eine Bindungswirkung des noch nicht rechtskräftigen IV-Entscheides (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2007, Urk. 7/3/1.6) zu bejahen. Denn wenn das hier in Frage kommende, gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG (respektive Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) anzurechnende hypothetische Verzichtseinkommen erst ab Rechtskraft eines (rentenabweisenden) Entscheides der Invalidenversicherung berücksichtigt werden würde, würde die in der Regel zu gewährende Anpassungsfrist (vgl. Erwägung 3.2.6 hernach) zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Dauer der Rechtsmittelverfahren abhängig gemacht, was nicht angehen kann. Es gilt jedoch Folgendes zu beachten.
3.2.5 Ein hypothetisches Einkommen, welches der Beschwerdeführerin 2 als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 unter dem Titel des Verzichtseinkommens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG (seit Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) anzurechnen wäre, sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b, AHI 2001 S. 133 Erw. 1b), ist unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze im konkreten Einzelfall zu ermitteln (BGE 117 V 292 Erw. 3c, vgl. auch Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Dementsprechend ist bei der hypothetischen Frage, ob der Ehefrau eines EL-Bezügers eine Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Februar 2004 in Sachen H., P 64/03, Erw. 3.1.1).
Demgegenüber erfolgt die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung unter Ausschluss invalidenfremder Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung etc. und basiert auf der theoretischen Annahme eines allgemeinen und ausgeglichen Arbeitsmarktes (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Bezüglich der Bindungswirkung eines invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese sich immer nur auf invaliditätsbegründende Faktoren, namentlich die Gesundheit bezieht. Nur insoweit ist auch im vorliegenden Fall von einer Bindungswirkung der noch nicht rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/3/1.6) für die Beschwerdegegnerin und das Gericht im Verfahren der Zusatzleistungen auszugehen. Aus dem Umstand, dass das Rentengesuch der Beschwerdeführerin 2 abschlägig entschieden worden ist, kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass ihr jegliche vollzeitliche (Hilfs-)Tätigkeit zumutbar sei und sie in jedem Fall einen Minimalverdienst von Fr. 3'000.- pro Monat erzielen könnte. Andererseits ist aus demselben Grund der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1, Urk. 12), unbeachtlich.
3.2.6 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen (Verzichts-)Einkommens nach Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG (respektive Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) in der vorliegenden Konstellation gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, dass dort aber von einem Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 Erw. 1b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 1b, und vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2).
3.2.7 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG (respektive Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 1c, und vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.3).
4.
4.1
4.1.1 In Bezug auf die entscheidenden (familienrechtlichen) Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2 möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Erwägung 3.2.5 hiervor), sind die folgenden bekannt: Gemäss dem Bericht des D.___ vom 23. Juli 2007 stammt sie ursprünglich aus F.___, lebt seit 1980 in der Schweiz, ist Schweizer Bürgerin und hat vier erwachsene Kinder (Urk. 13 S. 1). Eine Kinderbetreuung ist folglich nicht (mehr) erforderlich und es kann mindestens von Grundkenntnissen der deutschen Sprache ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin 2 war im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Februar 2008 58 Jahre alt und erst seit rund drei Monaten arbeitslos. Seit dem 26. Mai 2006 war sie zu 100 % krank geschrieben (Urk. 7/3/31). Nach unbestritten gebliebener Darstellung seitens der Beschwerdeführenden hatte sie während 20 Jahren als Kioskverkäuferin gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Sie war zuletzt bis zur Kündigung per Ende Oktober 2007 (Urk. 7/3/29) als Kioskverkäuferin bei der G.___ seit April 2007 in einem vertraglich festgelegten Pensum von 80,23 % bei einem Bruttolohn von 13 mal Fr. 2'990.- angestellt (Urk. 7/3/28.6) und hatte vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit Fr. 40'671.- brutto respektive Fr. 36'208.- netto im Jahr 2004 erzielt (Urk. 7/3/11). Ihr Lebenslauf wies somit keine erhebliche Lücke auf, die sich auf die Anstellungschancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt ausgewirkt hätten. Im Gegenteil wäre die langjährige und konstante Berufserfahrung für die Realisierung der bisherigen Erwerbseinkünfte als Kioskverkäuferin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit etwa als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche förderlich gewesen. Auch war ihr im Alter von 58 Jahren analog zu Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b lit. c ELV, welche Bestimmungen von der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens bis zum 60. Altersjahr ausgehen, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer neuen Anstellung nach zweijähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch zumutbar. Insbesondere wären keine eigentlichen Eingliederungsmassnahmen notwendig gewesen, zumal die Kündigung der bisherigen Arbeitsanstellung eine Folge des in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigenden Gesundheitszustandes (Urk. 7/3/29 S. 1) war, so dass die Ansetzung einer Anpassungsfrist nicht notwendig ist.
4.1.2 Da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 36'208.- erzielt hatte (Urk. 7/3/11), ist ihr zuzumuten, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ungefähr diesen Betrag in demselben Umfang auch noch rund drei Jahre später erreicht hätte. Nach Berücksichtigung der in der Erwägung 3.2.7 hiervor erläuterten Privilegierung resultiert ein Betrag von rund Fr. 23'100.-. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 22'540.-, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. November 2007 ihrer Berechnung zu Grunde legte (Urk. 7/1/3 S. 4), ist im Ergebnis aufgrund dieser konkreten invaliditätsfremden Umstände somit (dennoch; vgl. Erwägung 3.2.1 hiervor) nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2 Sollte die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin 2 eine Rente zusprechen und/oder eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestieren, ist diesen neuen Tatsachen durch eine Revision Rechnung zu tragen.
4.3 Vom Beizug der Akten im Verfahren der Beschwerdeführerin 2 gegen die IV-Stelle (Prozess Nr. IV.2007.00442) sind nach dem Gesagten keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Davon kann daher abgesehen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Stadt Q.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).