Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi
Wyss & Partner
Alderstrasse 21, Postafch 1281, 8034 Zürich
gegen
Stadt Wädenswil
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Florhofstrasse 6, Postfach 650,
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ und seine 1953 geborene Ehefrau Y.___ bezogen seit dem 1. Januar 2005 (vgl. Urk. 6) als Ehepaar Ergänzungsleistungen zur Dreiviertels-Invalidenrente des Ehemannes (vgl. zuletzt die Verfügung vom 29. Oktober 2007, Rev. Nr. 19, Urk. 7/36). Am 22. November 2007 (Urk. 7/45) teilte die Stadt Wädenswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), dem Ehepaar mit, dass Y.___ ab sofort ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Mit gleichentags erlassener Verfügung (Rev. Nr. 20, Urk. 7/44) legte die Durchführungsstelle ihrer Berechnung per 1. Dezember 2007 ein hypothetisches Einkommen von Y.___ von Fr. 12'093.-- zugrunde. Vom Gesamteinkommen beider Ehegatten von Fr. 34'093.-- zog die Verwaltung den Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab und rechnete vom verbleibenden Betrag zwei Drittel, somit Fr. 21'728.--, an. Dieses Einkommen bezog sie in die Berechnung ein. Bei Ausgaben von Fr. 49'530.-- und Einnahmen von Fr. 54'077.-- ergab sich somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'547.--, weshalb die Leistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eingestellt wurden. An dieser Beurteilung hielt die Durchführungsstelle auf Einsprache (Urk. 7/48) hin mit Entscheid vom 31. Januar 2008 (Urk. 2) fest.
2. Gegen diesen Entscheid liessen X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi (Urk. 4), mit Eingabe vom 3. März 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Beschlüsse der Stadt Wädenswil vom 22. November 2007 (Rev. Nr. 20) und vom 31. Januar 2008 seien aufzuheben.
2. Die Stadt Wädenswil sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern rückwirkend ab 1. Dezember monatliche Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 610.-- pro Monat (gemäss Rev. Nr. 19) auszurichten;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2008 (Urk. 6) hielt die Durchführungsstelle an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. In Bezug auf die strittige Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 ist die Rechtslage indessen unverändert (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, Erw. 2.2).
2. Unter dem Titel Verzichtseinkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] resp. Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL-Ansprecherin oder eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG resp. Art. 3a Abs. 4 aELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 Erw. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, P 18/99). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 Erw. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 Erw. 4.1. S. 61, 117 V 287 Erw. 3a S. 290, AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, P 18/99, Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 14. April 2008, 8C_589/2007, Erw. 5.1; je mit weiteren Hinweisen). Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (vgl. Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 159).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführenden 2 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Demgegenüber wurde das dem Beschwerdeführenden 1 angerechnete Einkommen in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3).
3.2 Die Durchführungsstelle führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. Januar 2008 (Urk. 2) zusammengefasst aus, die Beschwerdeführende 2 sei trotz ihres Alters in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, mit welcher sie ein Einkommen von Fr. 12'093.-- erzielen könnte, zumal sie keine sprachlichen oder gesundheitlichen Probleme habe und nicht wegen Betreuungsaufgaben gebunden sei. Sodann entsprächen ihre Bewerbungen nicht den heutigen Standards. Als nichtinvalide Ehefrau sei sie verpflichtet, ihren Teil an den Lebensunterhalt beizutragen.
3.3 In der Beschwerde (Urk. 1) wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführende 2 habe seit dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit 2003 trotz unzähliger Bewerbungen bis heute keine Stelle finden können. Dabei habe sie ihre Suchbemühungen nicht nur auf ihren angestammten Beruf als Verkäuferin beschränkt, sondern auch auf andere Bereiche ausgedehnt. Angesichts ihres Alters und des Umstandes, dass sie viele Jahre im Familienbetrieb gearbeitet habe, sei es schwierig, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sodann sei der Vorwurf der Verwaltung, sie bewerbe sich ungenügend, nicht gerechtfertigt, umfasse ihre Bewerbung doch den üblichen Lebenslauf sowie ein Arbeitszeugnis und erfolge meist schriftlich. Von einem freiwilligen Einkommensverzicht könne unter diesen Umstanden keine Rede sein.
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführende 2 eine Lehre als Verkäuferin bei der Firma B.___ gemacht hatte und anschliessend während fünf Jahren im Verkauf tätig war, wobei sie zudem allgemeine Büroarbeiten erledigte (Urk. 3/9). In der Folge arbeitete sie vom 1. August 1978 bis zum 31. Mai 2003 im Betrieb ihres Mannes, der Z.___ AG, wo sie für die Bedienung und Beratung von Kunden im Bildereinrahmungsatelier sowie für den Verkauf von Bilderrahmen und Einrahmungszubehör zuständig war. Auch führte sie selbständig Kundenaufträge aus (Urk. 3/10). Die anschliessende Arbeitslosigkeit wurde 2004 unterbrochen, in welchem Jahr die Beschwerdeführende 2 während fünf Monaten als Verkäuferin beim Q.___ tätig war (Urk. 3/9).
4.2 Gerade weil das Finden einer Anstellung im Alter der Beschwerdeführenden 2 -im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides der Durchführungsstelle am 31. Januar 2008 (Urk. 2) war sie 54 Jahre alt - unbestrittenermassen nicht als einfach bezeichnet werden kann, hätte sie alles in ihren Kräften stehende unternehmen müssen, um eine Anstellung zu finden und durfte sich nicht von vornherein auf den Standpunkt stellen, aus diesem Grund auf dem Arbeitsmarkt kaum mehr eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 3). In Anbetracht ihrer erschwerten Vermittelbarkeit wäre sie dazu gehalten gewesen, sich umso ernsthafter um eine neue Stelle zu bemühen. Dies hat sie jedoch nicht gemacht. Vielmehr lassen die Akten darauf schliessen, dass die Beschwerdeführende 2 gar nicht gewillt war, eine Stelle zu finden. Zwar hat sie in quantitativer Hinsicht grosse Anstrengungen unternommen, jedoch lassen die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht zu wünschen übrig. Zunächst fällt auf, dass die Bewerbungen überwiegend Stellen als Verkäuferin betreffen. Dieses Vorgehen ist zwar durchaus verständlich. In Anbetracht der zahlreichen erfolglosen Arbeitsbemühungen konnte die Beschwerdeführerin 2 jedoch nicht mehr davon ausgehen, im angestammten Beruf die grössten Anstellungschancen zu haben. Es wäre daher angezeigt gewesen, die Anstrengungen vermehrt auch auf andere Bereiche auszudehnen. Im Weiteren sind in den Akten keine Stellenausschreibungen zu finden, so dass sich - abgesehen von den einzelnen Fällen, wo sich aus der Absage der potentiellen Arbeitgeberin ein entsprechender Hinweis ergibt - weder beurteilen lässt, ob es sich um eine Blindbewerbung handelt noch ob sich die Beschwerdeführende 2 auf Stellenangebote beworben hat, für welche sie das Anforderungsprofil erfüllt. Hinzu kommt, dass die inhaltlich immer gleich lautenden, kurzen Stellenbewerbungsschreiben (Urk. 7/47/4, Urk. 7/47/8-18) so oberflächlich und rudimentär abgefasst sind, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann. Dass jeweils der Lebenslauf und das Arbeitszeugnis beigelegt wurden (Urk. 1 S. 4), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 2 belegen diese Arbeitsbemühungen jedenfalls nicht, dass es altersbedingt aussichtslos ist, eine zumutbare Stelle zu finden. Ebenso wenig bestehen in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die langjährige Tätigkeit im Familienbetrieb dem Finden einer Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt entgegensteht, vielmehr konnte sie dadurch Erfahrungen im kunsthandwerklichen Bereich sammeln, was ihr bei der Stellensuche zugute kommen dürfte. Ein weiterer Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführende 2 ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, ist der Umstand, dass sie sich im September 2006 nicht innert angemessener Frist auf die ihr vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesene Stelle als Verkäuferin in einer Bäckerei beworben hat (Urk. 7/47/5).
4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stellenlosigkeit der Beschwerdeführenden 2 auf ihren mangelnden Willen, eine Stelle zu finden, zurückzuführen ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der EL-Berechnung per Dezember 2007 (Urk. 7/44) erweist sich demnach grundsätzlich als gerechtfertigt. Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von Fr. 12'093.-- pro Jahr (Urk. 7/44, Urk. 2), ist in Anbetracht ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihres Alters angemessen und hätte es ihr ermöglicht, eine teilzeitliche oder weniger qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen. Auch der Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nicht zu beanstanden. Denn die Beschwerdeführende 2 war bereits am 4. November 2005 (Urk. 7/47/19) von der Beschwerdegegnerin mit einem Merkblatt auf die Praxis der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des nicht rentenberechtigten Ehegatten für den Fall, dass sie sich nicht genügend um die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bemüht, hingewiesen worden. In die gleiche Richtung geht das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2006 (Urk. 7/47/5). Im Übrigen ist die Frage des Anrechnungszeitpunktes in der Beschwerde unbestritten geblieben.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Lüthi
- Stadt Wädenswil
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).