Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00026
ZL.2008.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Gemeindeverwaltung Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ zog am 1. Mai 2007 von A.___ nach Z.___ (Urk. 7/10). Dort meldete er sich am 24. Juli 2007 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 7/12 Beilagen). Seine 1963 geborene Ehefrau Y.___ zog Ende Juli 2007 mit ihren beiden Kindern B.___ (geboren 1996) und C.___ (geboren 2005) von F.___ zu ihrem Ehemann (Urk. 7/10).
         Infolge eines Einnahmeüberschusses wies die Gemeinde Z.___, Verwaltung für Zusatzleistungen (im Folgenden Verwaltungsstelle), das Gesuch um Zusatzleistungen mit Verfügung vom 8. August 2007 für den Zeitraum ab 1. Mai 2007 ab (Urk. 7/12). Nach weiteren Abklärungen hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf; gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 wiederum ab (Verfügung vom 18. Dezember 2007 Rev. Nr. 1, Urk. 7/1). Aus dem gleichen Grund wies sie dieses Gesuch mit drei weiteren Verfügungen vom 18. Dezember 2007 auch für die nachfolgenden Zeiträume vom 1. August bis 30. September 2007 (Rev. Nr. 2, Urk. 7/2), vom 1. bis 31. Oktober 2007 (Rev. Nr. 3, Urk. 7/3) sowie ab 1. November 2007 ab (Rev. Nr. 4, Urk. 7/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 fest (Urk. 7/5).

2.       Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 18. März 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihnen Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 (Urk. 6) schloss die Verwaltungsstelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007 Erw. 2.1).
         Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.3.1 S. 220 mit Hinweisen), kommen die neuen Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung.

2.       Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und an der Rente beteiligten Kindern, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen (Abs. 4).
         Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG sind bei zu Hause wohnenden Personen als Ausgaben anzuerkennen: geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Gemäss Art. 3c Abs. 1 ELG sind als Einnahmen unter anderem anzurechnen: ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bestimmte Grenzbeträge übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie der Invalidenversicherung (IV; lit. d). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

3.
3.1     Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern per 1. August 2007 von F.___ in die Wohnung des Beschwerdeführers gezogen ist, hat die Beschwerdegegnerin sie erst ab diesem Zeitpunkt in die EL-Berechnung einbezogen, was unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden ist. In ihrer Beschwerde vom 18. März 2008 (Urk. 1) und Einsprache vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/5a) machen die Beschwerdeführenden verschiedene Einwände gegen die Berechnung geltend. Darauf ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen.
3.2
3.2.1   In den Verfügungen Rev. Nrn. 1-4 (Urk. 7/1-4) wurde jeweils unter anderem folgendes Vermögen per 31. Dezember 2006 berücksichtigt: ein Postkonto (Fr. 3'493.-), ein D.___-Konto (Fr. 20'048.-), ein Mietzinsdepot (Fr. 5'000.-) und ein Auto (Fr. 3'000.-).
         Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend (Urk. 1, Urk. 7/5a), es seien zusätzlich ein Konto der E.___ Kantonalbank von Fr. 16'020.- und ein D.___-Jugendsparkonto von Fr. 13'112.- zu berücksichtigen. Hingegen sei das Auto nicht zu berücksichtigen, da es erst im Verlaufe des Jahrs 2007 aus den per 31. Dezember 2006 vorhandenen Mitteln gekauft worden sei. Das Mietzinsdepot habe am 31. Dezember 2006 Fr. 1'727.95 und nicht Fr. 5'000.- betragen. Bei den Geldkonten handle es sich um gemeinsames Vermögen der Eheleute, weshalb das Vermögen in der angefochtenen Verfügung Rev. Nr. 1 zu halbieren sei.
3.2.2   Diese von der Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebenen (Urk. 6, Urk. 7/5) Einwände der Beschwerdeführer sind gemäss den Akten grundsätzlich zutreffend.
         Das Auto wurde erst im Verlaufe des Jahres 2007 gekauft, weshalb es im Vermögen per 31. Dezember 2006 nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 7/5/18). Das Mietzinsdepot betrug per 31. Dezember 2006 Fr. 1'727.95 und nicht Fr. 5'000.- (Urk. 7/5/17, Urk. 7/5/19). Zudem sind beim Vermögen per 31. Dezember 2006 auch ein Konto bei der E.___ Kantonalbank von Fr. 16'020.- (Urk. 7/5/12) und ein D.___-Jugendsparkonto von Fr. 13'112.- (Urk. 7/5/10) zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist somit das in den Verfügungen per 31. Dezember 2006 angerechnete Vermögen zu korrigieren, in der Verfügung Rev. Nr. 1 mit folgender Einschränkung: das Jugendsparkonto ist als Kindesvermögen ausser Acht zu lassen; das übrige erwähnte Vermögen ist zu halbieren, da es sich unbestrittenermassen um gemeinsames Vermögen der Eheleute handelt.
3.3
3.3.1   In der angefochtenen Verfügung Rev. Nr. 1 hat die Beschwerdegegnerin als Einnahme die IV-Kinderrente für B.___ von Fr. 6'732.- pro Jahr berücksichtigt (Urk. 7/1).
         In dieser Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor (Urk. 1, Urk. 7/5a), die Kinderrente sei nicht dem Beschwerdeführer zugute gekommen. Vor Auszahlung der Kinderrente sei die Beschwerdeführerin von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kontaktiert worden, um das Konto zu bestätigen. Da das Postkonto ein gemeinsames Konto sei und jeder seine Kontokarte habe, hätten sie die Kinderrente auf dieses Konto überweisen lassen. Die Beschwerdeführerin habe im Ausland kein Konto gehabt, weshalb sie in den Schulferien nach Möglichkeit in die Schweiz gekommen sei und das Postkonto mir ihrer Karte (Nr. ___) genutzt habe. Trotz der räumlichen Trennung seien sie immer eine Familie gewesen und hätten über alle Konten gemeinsam verfügt. Die Kinderrente sei somit vollumfänglich dem Kinde zugute gekommen. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest (angefochtener Einspracheentscheid, Urk. 7/5), die Versicherten hätten nicht rechtsgenüglich darlegen können, dass die Kinderrente an die Ehefrau und ihrem Kind gegangen sei.
3.3.2   Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die von der Beschwerdegegnerin im Einzelnen nicht bestritten wurden (Urk. 6), vermögen zu überzeugen. Insbesondere finden sie Halt in den vorgelegten Postkontoauszügen betreffend das Jahr 2006 (Urk. 3/6/11a). Gemäss diesen Auszügen wurde das Konto mit den zwei von den Beschwerdeführenden erwähnten Karten benutzt, wobei mit der Karte Nr. ___ in den Ferienmonaten für mehrere Tausend Franken Geld bezogen wurde. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Geldbezüge vom Postkonto während des Jahrs 2007, in welchem die Beschwerdeführerin wieder Wohnsitz in der Schweiz nahm, entsprechend zugenommen haben. Unter diesen Umständen ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Kinderrente für B.___ im Jahr 2007 für den Familienunterhalt der Ehefrau und des Kindes benutzt wurde. Da das Kind bis Ende Juli 2007 nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden ist, ist diese Kinderente daher im Zeitraum vom 1. Mai bis Ende Juli 2008 (Verfügung Rev. Nr. 1) als Ausgabe zu berücksichtigen (Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG; Randziffern 3016 und 3017 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung, WEL).
3.4
3.4.1   Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 eine Kinderrente für C.___ zu (Urk. 7/5/21). Gesamthaft resultierte daraus ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 18'168.- (inklusive der Rente für den Monat Oktober, Urk. 7/5/21). Die Beschwerdegegnerin hat diese Kinderrente bei ihrer Berechnung einerseits im Zeitraum ab 1. August 2007 als laufende Rente (angefochtene Verfügungen Rev. Nrn. 2-4, Urk. 7/2-4) und andererseits im Zeitraum ab 1. Oktober 2007 im Umfang von Fr. 18'168.- als neues Vermögen berücksichtigt (Verfügungen Rev. Nrn. 3-4, Urk. 7/3-4).
         Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend (Urk. 1, Urk. 7/5a), die Kinderrente sei erst im Oktober ausbezahlt worden und könne erst ab diesem Zeitpunkt als Einnahme berücksichtigt werden. Zudem sei das angerechnete Vermögen von Fr. 18'168.- um die für Januar bis Oktober 2007 ausbezahlte Kinderrente von Fr. 5'610.- zu reduzieren, da sonst die Nachzahlung doppelt angerechnet würde. Die Beschwerdegegnerin enthielt sich diesbezüglich einer Stellungnahme (Urk. 6, Urk. 7/5).
3.4.2   Bei der nachbezahlten Kinderrente handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG und nicht um ein Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Der Umstand der Nachzahlung ändert daran nichts (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A. S. 1818 Rz 251), zumal die Frage des Zeitpunktes einer Rentenauszahlung oft von Zufälligkeiten abhängen kann. Auch die vorliegend nicht näher zu prüfende Frage, ob allenfalls bereits vor Mai 2007 ausbezahlte Zusatzleistungen durch die Nachzahlung der Kinderrente neu zu berechnen sind, ändert daran nichts. Somit ist diese Rente im Sinne einer prozessualen Revision bereits im Zeitraum ab 1. Mai 2007 als Einnahme anzurechnen (BGE 122 V 138 Erw. 2d), jedoch ohne Berücksichtigung eines neuen Vermögens von Fr. 18'168.- ab Oktober 2007. In diesem Sinne sind die Verfügungen Rev. Nrn. 1, 3 und 4 (Urk. 7/1, Urk. 7/3, Urk. 7/4) zu ändern.
3.5     Im Zeitraum ab 1. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin auch eine Prämienverbilligung von Fr. 4'296.- als Einnahme berücksichtigt (angefochtene Verfügungen Rev. Nrn. 2, 3 und 4; Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/4). Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführenden (Urk. 1), der Betrag der Prämienverbilligung sei bei einer allfälligen späteren Rückforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend zu korrigieren. Aus diesem Antrag können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da  für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es sich bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführenden handelt und nicht um eine Tatsache.
        
         Der weitere Einwand der Beschwerdeführenden (Urk. 1, Urk. 7/5a), wonach die im Zeitraum ab 1. August bis Ende Oktober 2007 berücksichtigten Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Verfügungen Nr. 2 und 3, Urk. 7/2-3) analog wie das Erwerbseinkommen nur begrenzt zu berücksichtigen seien, ist unbegründet. Taggelder der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG voll anzurechnen (AHI 1993 S. 251).
         Nachdem der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 keine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichten musste (Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. März 2008, Urk. 3/6/19), sind in den angefochtenen Verfügungen - in Übereinstimmung mit der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3) - keine entsprechenden Beiträge als Ausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG zu berücksichtigen. Der in der angefochtenen Verfügung Rev. Nr. 1 (Urk. 7/1) als anerkannte Ausgabe angerechnete Betrag von Fr. 459.- ist daher wegzulassen.

4.
4.1     Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind als Einnahmen anrechenbar unter anderen Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet wurde. Nach der Rechtsprechung liegt ein anrechenbarer Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und gegebenenfalls hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1995 S. 164).
4.2     Die Beschwerdegegnerin rechnete in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 7/1-4) jeweils per 31. Dezember 2006 ein Verzichtsvermögen von Fr. 63'368.- an. Es handelt sich dabei um einen nicht erklärbaren Vermögensabbau. Bei der Berechnung (Urk. 7/1d-e) dieses Verzichtsvermögens stellte sie zunächst den Verlauf einiger Geldkonten mit Schwerpunkt im Jahre 2006 dar. Nach Hinweisen auf weitere Umstände (wie BVG-Auszahlungen, Grundstückverkauf und Rentenzahlungen) sowie auf einen nicht näher quantifizierten Schuldenabzug ermittelte sie daraus ein verbleibendes Vermögen von Fr. 116'328.-. Abzüglich eines Lebensbedarfes für die Familie im Jahre 2006 von Fr. 53'000.- berechnete sie daraus einen nicht geklärten Vermögensbetrag per Ende 2006 von Fr. 63'368.-.
         Die Beschwerdeführenden wenden dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1, Urk. 7/5a), sie könnten die Berechnung des Verzichtsvermögens nicht verstehen. Zudem sei die Berechnung fehlerhaft. Denn im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf sei ein Betrag von Fr. 22'000.- als Einnahme berücksichtigt worden, den es nie gegeben habe. Zudem würden die Beträge von Fr. 5'000.-, Fr. 7'000.- und Fr. 30'000.- doppelt angerechnet. Schliesslich sei ein allfälliges Verzichtsvermögen in der angefochtenen Verfügung Rev. Nr. 1 nur zur Hälfte anzurechnen.
4.3
4.3.1   Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1d-e) ist aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar. Denn die einzelnen Berechnungselemente (wie insbesondere das Vermögen zu Beginn und am Ende des Berechnungszeitraums; die Einnahmen im massgebenden Zeitraum und die in diesem Zeitraum nebst dem Lebensbedarf bezahlten Schulden) werden nicht klar dargestellt und berechnet. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die Beschwerdegegnerin den Begriff "Vermögen" jeweils auf einen Zeitraum ("Vermögen von April bis Dezember 2006", Urk. 7/1e) statt auf einen Zeitpunkt bezieht, was nicht korrekt ist. Auch wird in der Berechnung kein Bezug genommen auf die entsprechenden (nicht akturierten) Belege (Urk. 7/9). Somit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht für das angerechnete Verzichtsvermögen nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (BGE 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92).
4.3.2   Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über ein allfälliges Verzichtsvermögen eine nachvollziehbare Berechnung erstellt. Insbesondere sind dabei die einzelnen Berechnungselemente (Erw. 8.3.1) klar darzustellen. Auch sind dabei die Einwände der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Insbesondere wird auch zu prüfen sein, ob im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf der Betrag von Fr. 22'000.- (Urk. 7/1d) als Einnahme zu berücksichtigen ist oder nicht. Auch werden die im Berechnungszeitraum nebst dem Lebensbedarf berücksichtigten Schulden und Aufwände klar darzustellen und zu prüfen sein, welche Schulden tatsächlich bezahlt wurden (etwa die Schulden von Fr. 44'000.-, Urk. 7/1d). Die Beschwerdeführenden treffen dabei entsprechende Mitwirkungspflichten. Sollte daraus per Ende 2006 ein Verzichtsvermögen resultieren, wird dieses im Zeitraum vom 1. Mai bis Ende Juli 2007 zur Hälfte und erst danach voll anzurechnen sein. In diesem Sinne ist ein allfälliges Verzichtsvermögen neu zu berechnen.

5.       In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 aufzuheben.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).