Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
Erben des V.___
nämlich:
1. R.___
2. M.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Stadt U.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (nachfolgend A.___) R.___ und M.___ mit Rückerstattungsverfügung vom 1. November 2002 als Töchter und damit gesetzlichen Erbinnen des am 16. Juli 2002 verstorbenen V.___ verpflichtete unter anderem, die von diesem in der Zeit vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002 infolge Auslandaufenthaltes zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'339.-zurückzubezahlen (Urk. 7/2),
dass diese Rückerstattungsverfügung im Betrag von Fr. 41'339.-- letztinstanzlich bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2007, P 25/06, Urk. 7/R13, Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. März 2006, Prozess Nr. ZL.2004.00033, Urk. 7/R8),
dass die beiden Erbinnen das A.___ mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 um Erlass der Rückforderung von Fr. 41'339.-- ersuchten, da sie nicht in der Lage seien, den zurückgeforderten Betrag zu bezahlen (Urk. 8/B4),
dass das A.___ das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 abwies, da die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2, Urk. 8/B12/1),
dass die beiden Erbinnen am 25. März 2008 Beschwerde erheben liessen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihnen der Erlass der Rückerstattungsforderung zu gewähren,
dass das A.___ in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, und wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt,
dass ein Erlass damit nur gewährt werden kann, wenn die kumulativen Voraussetzungen der grossen Härte und des guten Glaubens erfüllt sind,
dass mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen die Rückerstattungsschuld auf die Erben übergeht, doch den Erben der Erlass zu gewähren ist, wenn sie selbst gutgläubig waren und die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde (BGE 96 V 72),
dass, was die Erlassvoraussetzung der grossen Härte betrifft, für deren Beurteilung der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV),
dass eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 ATSG vorliegt, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben nebst weiteren Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 ATSV),
dass bei der Beurteilung der grossen Härte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Art. 3a Abs. 3 ELG, BGE 114 III 15 ff.),
dass der gute Glaube als weitere Erlassvoraussetzung nach der Rechtsprechung zum Vornherein nicht gegeben ist, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Zusatzleistungen auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (BGE 102 V 245),
dass das A.___ das Erlassgesuch abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführerinnen hätten die für die Beurteilung der grossen Härte erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, die grosse Härte sei damit nicht ausgewiesen, im Weiteren sei auch der gute Glaube nicht gegeben (Urk. 2, vgl. Urk. 8/B12/1),
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen - wie bereits im Einspracheverfahren vor dem A.___ - anführten, sie seien beide gutgläubig und mittellos, die Mittellosigkeit sei mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten zwei Unterlagen betreffend eine Rentenzahlung an M.___ sowie betreffend eine Lohnzahlung an R.___ belegt, und im Weiteren geltend machten, die Einreichung der vom A.___ verlangten Unterlagen sei ihnen nicht zumutbar, da sie die Rückerstattungsschuld vor ihren Ehemännern geheimhalten müssten, da diese, wenn sie von der Rückerstattungsschuld erfahren würden, sehr ungehalten darauf reagieren würden (Urk. 1, Urk. 3/1-2, vgl. Urk. 8/B12),
dass zunächst die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2007 rechtskräftig zur Rückerstattung von Fr. 41'339.-- verpflichtet wurden und für die Beurteilung der grossen Härte damit die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgeblich sind,
dass im weiteren, da beide Beschwerdeführerinnen verheiratet sind und in ungetrennter Ehe mit ihren Ehepartnern zuammenleben, für die Beurteilung der grossen Härte die Einkommens- und Vermögenverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben des A.___ vom 24. Oktober 2007 (Urk. 8/B5) aufgefordert wurden, das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen innert angesetzter Frist einzureichen unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde,
dass die Beschwerdeführerinnen der Aufforderung des A.___ innert mehrmals erstreckter Frist nicht nachkamen (Urk. 8/B5, Urk. 8/B7, vgl. Urk. 2), und die verlangten Unterlagen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht haben (vgl. Urk. 1),
dass den Beschwerdeführerinnen - wie das A.___ zutreffend festgestellt hat - in Anbetracht dessen, dass nach schweizerischem Eherecht die Ehegatten verpflichtet sind, sich gegenseitig über ihre finanziellen Verhältnisse zu informieren (Art. 170 des Zivilgesetzbuches [ZGB]), zuzumuten war, die nötigen Unterlagen über das eheliche Vermögen und Einkommen einzureichen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen mit der Berufung auf ihre persönlichen Umstände damit nicht von der Obliegenheit befreit haben, die vom A.___ einverlangten Unterlagen einzureichen,
dass das A.___ deshalb zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerinnen den Beweis dafür, dass die Bezahlung des zurückgeforderten Betrages eine grosse Härte darstelle, nicht erbracht hätten, so dass androhungsgemäss zu ihren Ungunsten anzunehmen sei, dass eine grosse Härte nicht vorliege (Urk. 2, Urk. 8/B12/1),
dass die Erlassvoraussetzung der grossen Härte damit nicht erfüllt ist, weshalb ein Erlass der Rückerstattung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist,
dass damit offen bleiben kann, ob auch die weitere Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist, aber mit dem A.___ immerhin in Bezug auf M.___ festzustellen bleibt, dass bei ihr ein Erlass auch mangels guten Glaubens ausser Betracht fällt, steht doch nach den Akten fest, dass sie und ihr Ehemann während der Auslandaufenthalte ihres Vaters regelmässig die Zusatzleistungen an dessen Stelle entgegennahmen und ihnen die Unrechtmässigkeit der Auszahlung dabei klar sein musste, nachdem sie vom A.___ anlässlich der verschiedenen Vorsprachen im Beisein ihres Vaters darauf hingewiesen worden waren, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nur bei Aufenthalt in der Schweiz besteht und der Ansprecher die Zahlungen deshalb persönlich entgegenzunehmen habe (Urk. 7/120, Urk. 7/167, Urk. 7/168, vgl. 7/R13 S. 7),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid des A.___ vom 20. Februar 2008 damit als rechtens erweist und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Stadt U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).