Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00032[8C_499/2010]
ZL.2008.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8,  2122, 8026 Zürich

gegen

Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, bezog für sich, seine Ehefrau (geboren 1951) und seine beiden Kinder (geboren 1990 und 1992) im Zeitraum ab 2002 Sozialhilfe (Urk. 12/60, Urk. 12/3).
         Mit Verfügung vom 14. März 2007 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 3/3). Die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 21. September 2007 ab November 2002 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu (Urk. 3/4). Dagegen erhoben die Versicherten am 17. Oktober und 6. November 2007 Einsprache (Urk. 3/8-9). Nachdem Y.___ ab 1. Juli 2004 ebenfalls eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zugesprochen worden waren (Verfügung vom 12. Dezember 2007 Urk. 3/6), nahm die Durchführungsstelle hinsichtlich der ab Juli 2004 zugesprochenen Ergänzungsleistungen eine entsprechende Neuberechnung vor und wies die Einsprache gleichzeitig ab (Entscheide vom 28. Februar 2008, Urk. 2 und Urk. 3/7).

2.         Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 13. April 2008 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihnen ab 1. November 2004 kantonale Beihilfen und kommunale Mietzinszuschüsse auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch zogen sie mit Eingabe vom 20. Mai 2008 wieder zurück (Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Jedoch kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt (Art. 18 ZLG).
1.2         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden bis 31. Oktober 2004 infolge der Karenzfrist (§ 13 Abs. 1 ZLG) keinen Anspruch auf Beihilfe haben. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Anspruch auf Beihilfe ab 1. November 2004 gestützt auf Art. 18 ZLG zu verneinen ist (Erw. 2-3). Im Weiteren ist auch streitig, ob ab 1. November 2004 ein Anspruch auf Mietzinszuschüsse besteht (Erw. 4).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneint die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 18 ZLG einen Anspruch auf Beihilfe im Wesentlichen mit der Begründung, die vierköpfige Familie würde über ein aus Renten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse sowie aus Ergänzungsleistungen und einem Lehrlingslohn bestehendes Nettoeinkommen von rund Fr. 72'000.- pro Jahr verfügen, was einem Einkommen einer Familie der Mittelschicht entspreche. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - wie kostengünstiger Mehrpersonenhaushalt mit zwei Kindern, die kurz vor dem Schulabschluss beziehungsweise in der Lehre seien - sei daher kein Bedarf für Beihilfen erkennbar und könne sich die Familie mehr als ihren bisher gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten. Wäre der Beschwerdeführer nicht invalid geworden, hätte die Familie nie ein Nettoeinkommen in dieser Höhe erzielt. Ein weiterer Grund für die Verweigerung der Beihilfe sei auch die sehr hohe Nachzahlung von Sozialhilfe von rund Fr. 50'000.- für die vergangenen Jahre, als die Beschwerdeführenden noch Sozialhilfe erhalten hätten. Mit dieser Reserve könne die Familie einen allfälligen zukünftigen finanziellen Engpass leicht überwinden.
2.2         Dagegen stellen sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 13. April 2008 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss ihrem aktuellen Budget würden den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 41'354.- sowie Zusatzleistungen von Fr. 29'830.- auch anerkannte Ausgaben von Fr. 71'184.- gegenüberstehen. Sie würden somit lediglich so viele Einnahmen erhalten, wie sie auch Ausgaben hätten. § 18 ZLG ziele gemäss der Rechtsprechung und den Materialien insbesondere auf Fälle mit einem privilegierten Einkommen ab. Im vorliegenden Fall würden jedoch den privilegierten und somit nicht anrechenbaren Einkünften des Lehrlingslohns von A.___ von jährlich Fr. 3'758.- nicht berücksichtigte Mietzinsausgaben von Fr. 6'208.- pro Jahr gegenüberstehen, weshalb das Manko deutlich grösser sei. Das Valideneinkommen beider Beschwerdeführenden würde deutlich über Fr. 100'000.- betragen, weshalb keine Rede sein könne, dass sie finanziell besser gestellt seien als im Gesundheitsfall. Der Umstand, dass sie eigentlich schon seit April 2002 Anspruch auf Zusatzleistungen gehabt hätten, jedoch noch fünfeinhalb Jahre von der Sozialhilfe hätten leben müssen, bis sie ab September 2007 laufende monatliche Zusatzleistungen erhalten hätten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Ein solches Vorgehen würde zu Unrecht Gemeinden finanziell belohnen, die den Wechsel von der Sozialhilfe zu den Zusatzleistungen verzögern würden. Sie seien vielmehr finanziell so zu betrachten, wie wenn sie ab April 2002 Zusatzleistungen erhalten hätten. Im Übrigen würden sie über kein grosses Vermögen mehr verfügen. Denn während der langen Wartezeit auf die Zusatzleistungen hätten sie sich bei Bekannten und Verwandten privat verschuldet, um einigermassen über die Runden zu kommen. Diese Schulden hätten sie nach dem Erhalt der Nachzahlung wieder zurückbezahlt. Dazu komme, dass sie sich einige dringende Anschaffungen geleistet hätten. Insbesondere hätten sie neue Möbel kaufen können. Aus diesen Gründen sei das mit der Nachzahlung ausbezahlte Vermögen zum grössten Teil nicht mehr vorhanden.

3.
3.1         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden zielt § 18 ZLG nach der Rechtsprechung nicht "insbesondere" auf Fälle mit privilegierten, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht angerechneten Erwerbseinkommen ab. Wie dem von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zitierten Antrag des Regierungsrates vom 5. Mai 1999 zu einer Gesetzesänderung des ZLG (Zürcher Amtsblatt 1999 S. 802 ff.) entnommen werden kann, betrifft der in dieser Weisung diskutierte, damals neu vorgesehene § 18 Abs. 2 ZLG betreffend privilegierte Erwerbseinkommen in Mehrpersonenhaushalten lediglich einen Anwendungsfall von § 18 ZLG, was sich auch darin zeigt, dass dieser Absatz 2 in die Verordnung Eingang gefunden hat (§ 1 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2000 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; § 19 der seit 1. Januar 2008 gültigen Zusatzleistungsverordnung). Demgegenüber ist § 18 ZLG als solcher nach dessen klarem Wortlaut und Sinn grundsätzlich immer dann erfüllt, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt wird.
3.2
3.2.1   In dieser Hinsicht steht nach den eigenen, mit den Akten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen fest, dass die vierköpfige Familie gegen Ende 2002 bis Sommer 2007 laufend von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde (Urk. 1, Urk. 12/60). Nachdem die Leistungen der Sozialhilfe durch die im Verlaufe des Jahres 2007 neu zugesprochenen Invalidenrenten und Ergänzungsleistungen abgelöst worden waren, erhielten sie Ende März 2008 zudem rückwirkend noch weitere Sozialhilfe von Fr. 49'913.10, was ebenfalls unbestritten ist (Abrechnung der Sozialberatung Z.___ vom 7. Februar 2008, 12/60; Urk. 1). Somit wurde der Unterhaltsbedarf der Familie der Beschwerdeführenden während fast des gesamten Zeitraums durch laufende Sozialhilfe abgedeckt. Danach erhielten sie kumulativ zu den bereits laufenden Renten und Ergänzungsleistungen sowie einem Lehrlingslohn (Urk. 12/15) einen weiteren, rückwirkend ausbezahlten Betrag von fast Fr. 50'000.- an Sozialhilfe. Unter diesen Umständen ist zumindest im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass der Unterhaltsbedarf der Familie im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein minimales betreibungsrechtliches Existenzminimum besteht, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes). Trotz der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2) weisen die Beschwerdeführenden jedoch bei keiner einzigen konkreten Unterhaltsposition substantiiert nach, dass diese nicht durch die bereits erhaltenen Leistungen ausreichend gedeckt werden konnte. Aufgrund der Akten ist daher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte.
3.2.2   Diese Folgerung muss umso mehr gezogen werden, als die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1 S. 9) noch über ein (kleines) Vermögen verfügt haben, nachdem sie mit der nachbezahlten Sozialhilfe von fast Fr. 50'000.- die während der Wartezeit auf die Zusatzleistungen bei Bekannten getätigten Schulden zurückbezahlt sowie neue Möbel gekauft hätten. An diesen klaren Angaben, auf welche die Beschwerdeführenden zu behaften sind, vermögen auch ihre späteren Vorbringen im nachträglichen Schreiben vom 21. April 2008, wonach noch Schulden von Fr. 8'500.- und 10'500.- Euro offen seien (Urk. 6), nichts zu ändern, stehen doch diese Ausführungen nicht nur in direktem Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1), sondern diametral auch zu den kurz nach der Eingabe vom 21. April 2008 getätigten Angaben in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2008 (Urk. 9), gemäss welchem sie nach Rückzahlung der Schulden sogar ein kleines Vermögen von ungefähr Fr. 20'000.- hätten bilden können und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückzögen.
         Überdies besteht zwischen den geltend gemachten, noch offenen Schulden und dem Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum kein Zusammenhang, denn die Schuld von 10'500.- Euro gemäss einer Aufstellung der Beschwerdeführenden (Urk. 7/14) betrifft ein Restaurant in B.___, und die übrigen Schulden im Umfang von Fr. 6'500.- stammen aus den Jahren 1999 und 2000 und mithin nicht aus dem massgebenden Zeitraum ab November 2004.
3.2.3         Zusammenfassend ist somit aufgrund der eigenen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1) und der übrigen Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (28. Februar 2008, Urk. 2) aufgrund der bis dahin bezahlten Sozialhilfe, Renten- und Ergänzungsleistungen sowie mit dem Lehrlingslohn und der am 31. März 2008 nachbezahlten Sozialhilfe von Fr. 49'913.10 (Urk. 12/60) nicht nur sämtlichen im massgebenden Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG abdecken, sondern sogar - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Schulden, bei denen kein Zusammenhang mit dem Unterhaltsbedarf besteht -, zumindest ein kleines Vermögen bilden konnten. Eine rückwirkende Zusprechung von Beihilfe ab November 2004 würde somit über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus bloss das Vermögen der Beschwerdeführenden entsprechend erhöhen, was offenkundig nicht der Sinn von Beihilfe ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits wenige Zeit nach dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Zusatzleistungen vom 20. Juni 2007 (Urk. 12/3) darüber verfügt hat (Verfügung vom 21. September 2007, Urk. 3/4), kann von einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerung bei der Ausrichtung von Zusatzleistungen keine Rede sein, weshalb die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
3.3         Nachdem gemäss den Akten auch die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung von § 18 ZLG erfüllt sind, was unbestritten ist, hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht einen Anspruch auf Beihilfe ab November 2004 verneint. Ob dieser Anspruch auch deshalb zu verneinen ist, weil das gesamte Einkommen an Renten und Ergänzungsleistungen sowie dem Lehrlingslohn von über Fr. 70'000.- gemessen am Bedarf einer vierköpfigen Familie einem Mittelstandseinkommen entspricht, kann daher ebenso offenbleiben wie die Frage, ob dieses Einkommen höher ist als das Valideneinkommen.

4.
4.1     Im angefochtenen Entscheid wurde auch ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint (Urk. 2, Urk. 3/7). In dieser Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden (Urk. 1), es seien ihnen ab 1. November 2004 Mietzinszuschüsse auszurichten; eventualiter habe die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch näher abzuklären (Urk. 1 S. 5).
4.2     Nach Art. 4 der Verordnung der Z.___ über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die freiwilligen Gemeindezuschüsse vom 8. Mai 1978 (im Folgenden: Verordnung; Urk. 11) setzt die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen unter anderem voraus, dass die Voraussetzungen zum Bezug von (kantonaler) Beihilfe erfüllt sind. Im Rahmen des Voranschlages können weitere dauernde oder einmalige Gemeindeleistungen wie Weihnachtszulagen, Wohnungszulagen oder dergleichen beschlossen werden (Art. 8 der Verordnung). Konkretisiert werden diese Bestimmungen in den Durchführungsbestimmungen der Z.___ über Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 25. April 2006 (in Kraft seit 1. April 2007).
4.3     Die Auffassung der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Denn Art. 8 der Verordnung lässt - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10) - nach dessen Wortlaut ("weitere"), dem Sinn und der Systematik - erkennen, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von (ordentlichen) Gemeindezuschüssen im Sinne von Art. 4 der Verordnung grundsätzlich auch bei den Gemeindezuschüssen nach Art. 8 der Verordnung erfüllt sein müssen. Da diese Voraussetzungen nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, besteht somit kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse in Form von Mietzinszuschüssen.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).