ZL.2008.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.____
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro
Gabi Zarro von Gunten Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Stadt Z.____
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat A.____
Sachverhalt:
1. X.___ und Y.___, seit 1. April 2004 gerichtlich getrennte Ehegatten sowie beide Bezüger von Invalidenrenten, bezogen Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 3/5-6, Urk. 11/O, Urk. 12/32-59, Urk. 11/171). Der Versicherte bezog zudem eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 3/7) respektive ab 1. Januar 2006 Assistenzgelder in Form einer Pauschale und eines Budgets (Urk. 11/K).
Aufgrund einer Mitteilung der Versicherten vom 25. Januar 2007, sie sei seit Januar 2006 als selbständige Treuhänderin und Juristin tätig und wolle ihren Lebensunterhalt selber finanzieren (Urk. 11/202), nahm das Amt Z.___ (im Folgenden Z.___) weitere Abklärungen und gestützt darauf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vor. Dabei rechnete es der Ehefrau neu für die Zeit ab 1. Januar 2006 und 2007 Erwerbseinkünfte von Fr. 80'000.- pro Jahr an. Infolge des daraus resultierenden Einnahmenüberschusses forderte es von den Versicherten die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 56'625.- zurück, bei gleichzeitiger Verneinung eines weiteren Anspruchs auf Zusatzleistungen für den Zeitraum ab 1. April 2007 (Verfügungen vom 2. und 3. April 2007, Urk. 6/1a-b). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2007 (Urk. 11/231) wies das Z.___ mit Entscheid vom 2. Juli 2007 ab (Urk. 6/1). Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Auch hiergegen erhoben die Versicherten mit Schreiben vom 2. August 2007 Einsprache (Urk. 6/2), welche der Bezirksrat A.___ mit Beschluss vom 14. Februar 2008 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 9. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei von einer Rückerstattungsforderung abzusehen; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1). Der Bezirksrat verzichtete am 14. April 2008 auf eine Vernehmlassung (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2008 (Urk. 10) schloss das Z.___ auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar 2009 erfolgte eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 13). Das Z.___ verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Da der angefochtene Entscheid am 2. Juli 2007 (Urk. 6/1) erging, ist die Beurteilung aufgrund der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 24 ff. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2003 in Sachen D. und T., P 63/02, Erw. 3.3).
2.2 Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen (Abs. 4). Bei Trennung der Ehe hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn beide rentenberechtigt sind (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Nach Art. 1 Abs. 4 ELV gelten als getrennt lebend im Sinne von Absatz 1 unter anderem Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a).
Mit den Ergänzungsleistungen soll bedürftigen AHV-Rentnern sowie Bezügern von Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung ein bestimmtes Mindesteinkommen garantiert werden. Dieser Zweckbestimmung entsprechend liegt dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im Wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, welcher auch im Rahmen von Art. 1 ELV Rechnung zu tragen ist. Für die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen ist deshalb nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen trotz (gerichtlicher) Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen (ZAK 1986 S. 136; Randziffer 2032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, in der seit 1. Januar 2002 gültigen Fassung).
3.
3.1 Bei den im Frühjahr 2007 eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2006 (Urk. 11/207, Urk. 11/207a) handelt es sich um neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Das Z.___ war daher verpflichtet, die Verfügungen, welche den ab 1. Januar 2006 zugesprochenen Zusatzgelder zugrunde lagen, in prozessuale Revision zu ziehen, was unbestritten ist (Urk. 1). Bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen hat das Z.___ die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführer gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung mit der Begründung zusammengerechnet, die Versicherten würden nach wie vor zusammenleben (angefochtener Einspracheentscheid, Urk. 6/1; angefochtene Verfügung, Urk. 6/1a).
Diese Beurteilung bestreiten die Beschwerdeführenden. Sie machen diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1, Urk. 6/2) im Wesentlichen geltend, nach der gerichtlichen Trennung vom 1. April 2004 hätten sie sich auf die Suche nach je einer separaten Wohnung gemacht, wobei die Versicherte - im Hinblick auf die Betreuung des Beschwerdeführers - eine Wohnung in dessen unmittelbarer Nähe gesucht habe. Aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes seien ihre Bemühungen indessen vergeblich gewesen. Weil sich der Beschwerdeführer mit einer Verlegung in ein Pflegeheim sehr schwer getan und sich dessen Gesundheitszustand seit 2004 zunehmend verschlechtert habe, habe die Versicherte aus ethisch-moralischen Gründen davon abgesehen, anderorts eine Wohnung zu beziehen. Eine Ehe werde seit der gerichtlichen Trennung nicht mehr gelebt. Bei dieser Ausgangslage könne sich die Ehefrau als Pflegerin des Versicherten praktisch selber nicht mehr entfalten. Das Gesetz schliesse ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung nicht aus. Eine gerichtliche Trennung habe rechtliche Konsequenzen, welche nicht einfach unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise übergangen werden könnten. So trete von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein und die Ehegatten würden einzeln besteuert.
3.2 Tatsache ist, dass die Eheleute trotz gerichtlicher Trennung der Ehe mit Urteil vom 30. Juni 2004 (Urk. 3/5) nach wie vor im gleichen Haushalt zusammenwohnen, was unbestritten ist (Mietvertrag vom 8. Februar 2005, Urk. 11/140; Urk. 1). Unter diesen Umständen hat die Verwaltung zu Recht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis auf die tatsächlichen und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse abgestellt. Die Vorbringen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass dazu, im vorliegenden Fall davon abzuweichen:
Denn in Anbetracht der Bedeutung der wirtschaftlichen Umstände kommt den von ihnen erwähnten Motiven für das weitere Zusammenwohnen nach der gerichtlichen Ehetrennung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Schliesslich wird durch den angegebenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Versicherten intensiv und zeitlich in hohem Ausmass betreut, auch das wirtschaftliche Moment des Zusammenwohnens im gleichen Haushalt verstärkt. Vor allem aber verkennen die Beschwerdeführenden die zivilrechtliche Bedeutung einer gerichtlichen Ehetrennung. Denn abgesehen von bestimmen Ausnahmen (wie Wegfall des ehelichen Zusammenlebens) bleiben die allgemeinen zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe - insbesondere der Personenstand der Eheleute, deren gegenseitiges Erbrecht, die allgemeine Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) - grundsätzlich bestehen, weshalb die Ehetrennung in ihren rechtlichen Wirkungen weit mehr der Berechtigung zum Getrenntleben nach Art. 175 ZGB als der Scheidung gleicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 17. Juli 2009, 9C_572/2008, Erw. 5.3.3, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund - und weil bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Sachverhalte rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (BGE 121 V 127 Erw. 2c/aa, mit Hinweisen) - würde es dem Sinn von Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV klar widersprechen, bei Eheleuten, die wie vorliegend im gleichen Haushalt wohnen, eine gesonderte Berechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen vorzunehmen. Somit erweist sich dieser Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet, umso mehr als die Versicherten gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch in finanzieller Hinsicht eng verflochten sind.
4.
4.1 Bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen rechnete das Z.___ - gestützt auf eine Jahresrechnung der Versicherten betreffend das Jahr 2006 (Urk. 11/207) - für die Zeit ab 1. Januar 2006 und 2007 ein Erwerbseinkommen von Fr. 80'000.- pro Jahr an (Urk. 6/1a).
Dieses Vorgehen bemängeln die Beschwerdeführenden. Sie machen dazu in ihrer Beschwerde (Urk. 1, Urk. 6/2) im Wesentlichen geltend, es sei unzulässig, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, indem praktisch der ganze Geschäftsertrag als Einkommen beurteilt, einzelne Aufwandpositionen herausgepickt und als nicht berufsbedingt taxiert und alle übrigen Aufwandpositionen übergangen würden. Allein schon die AHV-Beiträge, welche die Versicherte für das ihr angerechnete Einkommen als Selbständigerwerbende nachzuzahlen hätte, würden sich auf über 10 % des angeblichen Einkommens von Fr. 80'000.- belaufen. Dieses Vorgehen komme einer willkürlichen Beweiswürdigung gleich. Die Aufwendungen seien daher richtig zu ermitteln, wobei im Bedarfsfall ein Fachmann beizuziehen sei. Zudem sei die enge Umschreibung der zulässigen Aufwandpositionen nicht adäquat.
Dagegen führt der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2008 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien mit Schreiben des Z.___ vom 26. März 2007 aufgefordert worden, eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung des Aufwandes für das Jahr 2006 einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nicht nachgekommen. Es wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen, diejenigen Kosten auszuweisen, welche direkt mit den Pflegeleistungen im Zusammenhang stehen. Der Beizug eines Experten sei deshalb nicht notwendig. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die Versicherten die behaupteten Gewinnungskosten weder beziffert noch belegt hätten.
4.2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183).
Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen Z. vom 5. August 2005, P 22/05, Erw. 2). Nach den allgemeinen Regeln hat eine versicherte beziehungsweise eine selbständigerwerbende Person den Nachweis für geltend gemachte Aufwände wie Gewinnungs- oder Geschäftsunkosten zu erbringen. Insbesondere obliegt es ihr zu beweisen, dass eine fragliche Leistung geschäftsmässig begründet ist. Denn die Verwaltung muss sichergehen, dass ausschliesslich geschäftliche und nicht sonstige Gründe für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend waren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 9. September 2009, 2C_377/2009, Erw. 2.3). Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der versicherten Person - zu schätzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 2. August 2004, H 274/03, Erw. 4.1).
4.3 Die Versicherte betreibt gemäss dem Handelsregisterauszug seit Anfang des Jahres 2006 eine Einzelfirma (Urk. 11/177). Dabei erwirtschaftete sie im Jahr 2006 gemäss der vorgelegten Erfolgsrechnung einen Ertrag von gesamthaft Fr. 88'652.90. Davon stammen - gemäss der ebenfalls vorgelegten Buchhaltung betreffend die Assistenzgelder des Versicherten (Urk. 11/204b) - (mindestens) Fr. 79'958.80 aus Assistenzgeldern, welche der Versicherte der Beschwerdeführerin für deren im Sinne der Verordnung über den Pilotversuch "Assistenzbudget" erbrachte Dienstleistungen entrichtet hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1), wonach die Versicherte infolge der zeitintensiven Pflege ihres Ehemannes sich praktisch selber nicht mehr habe entfalten können, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 fast ausschliesslich in der Betreuung des Ehemannes bestand. Bei dieser Betreuungsarbeit handelt es sich gemäss den Akten vor allem um einen Zeitaufwand, welcher im Bereich der Wohnung der Beschwerdeführenden stattgefunden hat (vgl. auch den zwischen den Beschwerdeführenden abgeschlossenen Vertrag "Freelancing" vom 1. Januar 2006, Urk. 11/208).
Vor diesem Hintergrund sind die Aufwandpositionen in der erwähnten Erfolgsrechnung der Einzelfirma der Beschwerdeführerin unklar und nicht nachvollziehbar (als Beispiel: "Sachversicherungen Fr. 41'111.84"; "Garten Fr. 12'301.40", Urk. 11/207). Zudem sind in den zugehörigen Kontoblättern viele Positionen verbucht, die als normale Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind (als Beispiel vieler: das Kontoblatt 6320 "Fachliteratur" mit den verbuchten Aufwänden für die Abonnemente der Sonntagszeitung, des Beobachters oder des K-Tipps, Urk. 11/207a). In Anbetracht dieser offenkundigen Mängel und Widersprüche sind die verbuchten Aufwandpositionen in der erwähnten Erfolgsrechnung (Urk. 11/207) als unrichtig zu vermuten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 23. November 2004, 2A.426/2004, Erw. 2.3). Zu Recht hat daher das Z.___ den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. März 2007 auferlegt, den geltend gemachten Aufwand des Jahres 2006 innert der angesetzten Frist mittels detaillierter Aufstellung und Beschreibung sowie entsprechender Unterlagen zu belegen (Urk. 11/214). Dieser Auflage kamen die Beschwerdeführenden nicht nach, haben sie doch im gesamten bisherigen Verfahren keine einzige Aufwandposition der erwähnten Erfolgsrechnung (Urk. 11/207) belegt, substantiiert oder deren geschäftlichen Charakter nachgewiesen. Unter diesen Umständen erübrigt sich jedoch, auf einzelne Aufwandpositionen näher einzugehen oder einen Fachmann beizuziehen. Vielmehr wäre es nach der dargelegten Rechtsprechung Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die zum Abzug geltend gemachten Aufwände und deren Charakter nachzuweisen und dabei aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Nachdem sie dies unterlassen haben, haben sie die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, weshalb davon auszugehen ist, dass die in der erwähnten Erfolgsrechnung (Urk. 11/207) verbuchten Aufwände privaten Charakter haben und dass die Beschwerdeführerin somit im Jahr 2006 ein Erwerbseinkommen von Fr. 88'652.90 erzielt hat. Zieht man von diesem verbuchten Betrag - bei dem es sich gemäss den Akten entgegen einer nicht näher begründeten Andeutung (Urk. 1) keineswegs bloss um fiktive Erträge handelt - die Mehrwertsteuern von Fr. 5'545.50 (Urk. 11/204b) ab, verbleibt ein Einkommen von Fr. 83'107.40. Dass die Versicherte auf diesem Betrag überhaupt oder gar in grösserem Umfang AHV-Beiträge bezahlt hat, hat sie weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen (Urk. 1). Unter diesen Umständen ist die streitige Anrechnung des Erwerbseinkommens von Fr. 80'000.- nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Zeit ab 1. Januar 2007, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die massgebenden Verhältnisse in dieser Zeit in relevanter Weise geändert hätten. Nachdem die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 6/1a) im Übrigen nicht bestritten wurde und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist, steht die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Zusatzleistungen fest. In Anbetracht des erheblichen Einkommensüberschusses würde sich an diesem Ergebnis im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man trotz fehlendem Nachweis beim angerechneten Erwerbseinkommen noch mehrere Tausend Franken als Unkosten abziehen würde.
Somit sind auch diese Einwände der Beschwerdeführenden unbegründet.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Nachdem der Beschwerde (Urk. 1) aufschiebende Wirkung zukommt (§ 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und im Beschluss des Bezirksrates vom 14. Februar 2008 nichts Gegenteiliges angeordnet wurde (Urk. 2), ist der Antrag in der Beschwerde (Urk. 1) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dario Zarro
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).