ZL.2008.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Dezember 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1938, meldete sich am 28. März 2007 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/73). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der B.___ richtete ihm und seiner Ehefrau C.___, geboren 1942, mit Verfügung vom 20. September 2007 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'332.-- ab Februar 2007 aus (Urk. 7/51, Urk. 7/76, Urk. 3/1 S. 2 ff.). Die dagegen mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 erhobene Einsprache richtete sich gegen die Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 104'000.-- und einer rumänischen Rente als Einkommen (Urk. 7/52 S. 2). Die B.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. März 2008 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2008 Beschwerde und beantragte, der in der Verfügung vom 20. September 2007 angerechnete Vermögensverzicht von Fr. 104'000.-- sei zu streichen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Verfügungen vom 11. November 2008 (Urk. 9) und 5. Dezember 2008 (Urk. 11) holte das Gericht die AHV-Rentenverfügungen vom 24. Januar 2001 und vom 6. Juni 2006 sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein (Urk. 14/1-11, Urk. 17/2-6). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009 Stellung (Urk. 21) und reichte Urkunden ein (Urk. 22/2-4). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 13. Februar 2009 verlauten (Urk. 25), welche dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 zugesandt wurde (Urk. 27). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2009 Stellung (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG; entspricht Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 3a Abs. 4 aELG; Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG (ab 2008 nach Art. 11 ELG) ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen; #Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2). Ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat. Vielmehr hat die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 121 V 206 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG; Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss. Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 in Sachen L., P 38/06, Erw. 3.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2008 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es sei bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht von Fr. 104'000.-- zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer den Verbrauch der zwischen Dezember 2001 und April 2003 in der Höhe von insgesamt Fr. 294'000.-- bezogenen Kapitalauszahlungen trotz mehrfach gewährter Gelegenheit mit keinem Beleg nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, er und seine Ehefrau hätten von den im Jahr 2001 bis Februar 2007 ausbezahlten Kapitalleistungen sowie von den von Februar 2003 bis Februar 2007 bezogenen AHV-Renten und Prämienverbilligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 348'765.-- den Betrag von Fr. 176'327.-- für Steuern, Wohnungskosten, Krankenkassenprämien, Versicherungen, SVA-Beiträge, Radio/TV-Gebühren, Franchise/Selbstbehalte, Brillenkosten, Telefon, Internet, EDV-Material sowie für den Kauf eines Personenwagens, die Kasko-Versicherung und das Strassenverkehrsamt verbraucht. Im Februar 2007 seien noch Fr. 31'638.-- vorhanden gewesen. Somit hätten sie in den vier Jahren Fr. 140'800.-- respektive Fr. 35'200.-- pro Jahr oder Fr. 2'933.-- pro Monat für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht. Sie hätten weder Schenkungen noch grössere Vermögensverminderungen vorgenommen (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer Ende Dezember 2001 von der Freizügigkeitsstiftung der D.___ in E.___ rund Fr. 145'500.-- ausbezahlt wurden. Diese Summe - der Saldo per 31. März 1994 hatte Fr. 141'412.-- betragen - war ursprünglich als Freizügigkeitsleistung von der Pensionskasse der F.___ (Urk. 7/11) auf das Freizügigkeitskonto bei der D.___ überwiesen worden (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/38). Weiter wurde Mitte August 2002 an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Pool der Schweizerischen Lebensversicherungs-Gesellschaften für Freizügigkeitspolicen die Kapitalleistung von Fr. 58'667.60 auf ihr Privatkonto bei der G.___ ausbezahlt (Urk. 7/9). Beide Kapitalleistungen wurden laut Beschwerdeführer noch im Jahr der Überweisung bar von den Konti abgehoben (Urk. 1 S. 1). Am 25. April 2003 wurde von der Sammelstiftung BVG der H.___ eine weitere Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 89'538.10 auf das D.___ Privatkonto I.___ des Beschwerdeführers überwiesen (Urk. 7/10 S. 1 und S. 4 f.). Ende 2005 befanden sich auf diesem Konto noch Fr. 10'666.04 (Urk. 7/24). Insgesamt hatten der Beschwerdeführer und seine Frau von Dezember 2001 bis April 2003 somit Kapitalleistungen von rund Fr. 293'706.-- bezogen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte bei der Festlegung der Zusatzleistungen ungeachtet der übrigen finanziellen Verhältnisse, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausgaben für Zahnarztkosten, Schuldenrückzahlung, Verwandtenunterstützung und Firmenaufbau in den Jahren 2001 bis 2003 belegt seien, und anerkannte jeweils ohne nähere Begründung einen Teil der unbelegten Auslagen. Die anerkannten Auslagen subtrahierte sie von der Summe der Kapitalleistungen. Vom restlichen Betrag machte sie (in Anwendung von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) einen Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr, was bis zum Jahr 2007 Fr. 104'000.-- ergab. Diesen Betrag rechnete sie in der Verfügung vom 20. September 2007 als (hypothetisches) Vermögen an (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 7/48, Urk. 7/76 S. 3). Bei diesem Vorgehen wird jedoch nicht berücksichtigt, ob und inwiefern der tatsächliche Lebensunterhalt und andere (erwiesene) Auslagen mangels anderer Einnahmen von den Kapitalleistungen finanziert werden mussten. Im Folgenden sind daher die Einnahmen von Dezember 2001 (Auszahlung der ersten Kapitalleistung) bis Januar 2007 (Monat vor der ersten Zusatzleistung) den Ausgaben gegenüberzustellen.
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Einnahmen ist dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er im Jahr 2001 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 126'100.--, mithin Fr. 10'508.35 pro Monat, und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 121'015.-- erzielt hatte (Urk. 14/9 S. 1 f., Urk. 17/6 S. 1). Von Dezember 2001 bis Ende 2002 nahm der Beschwerdeführer somit nach Abzug geschätzter Sozialabgaben von 12 % ein Nettoeinkommen von Fr. 115'740.50 ([Fr. 10'508.35 + Fr. 121'015.--] x 0,88) ein. Erwerbseinkünfte aus späteren Jahren sind in seinem IK-Auszug nicht verzeichnet. Jedoch geht aus den Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2005 hervor, dass er auch noch nach seiner Pensionierung im Januar 2003 ein Erwerbseinkommen generierte, und zwar im Jahr 2003 Fr. 10'395.-- aus unselbständiger und Fr. 9'206.-- aus selbständiger Tätigkeit (Urk. 7/14 S. 1), im Jahr 2004 Fr. 32'868.-- und Fr. 1'230.-- (Urk. 7/15 S. 1) sowie im Jahr 2005 Fr. 9'698.-- und Fr. 1'692.-- (Urk. 7/16 S. 2) je netto. Das gesamte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Dezember 2001 bis Ende 2005 betrug somit rund Fr. 180'829.--. Ein Erwerbseinkommen im Jahr 2006 wird nicht behauptet und ist nicht aktenkundig. Auch im Januar 2007 ist kein Einkommenseingang verzeichnet (vgl. insbesondere den Auszug des D.___-Privatkontos I.___, Urk. 7/26.3).
3.3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war in den Jahren 2001 bis zu ihrer Pensionierung im Juli 2006 selbständigerwerbend (Urk. 17/5 S. 2). Im IK-Auszug vom 9. Dezember 2008 (Urk. 17/5 S. 2) ist für die Jahre 1998 bis 2005 je ein Betrag passend zum Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende als Einkommen eingetragen, was darauf schliessen lässt, dass je der Mindestbeitrag an die Ausgleichskasse bezahlt worden ist und die eingetragenen Einkommensbeträge von Fr. 7'623.-- von 1996 bis 2002 und von Fr. 8'307.-- von 2003 bis 2005 nicht den effektiven Einkommen entsprechen. Denn bei Selbständigerwerbenden werden die Erwerbseinkommen im IK soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), während bei Arbeitnehmern das erzielte Einkommen eingetragen wird, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 AHVV). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärten dazu denn auch, die Aktivitäten für ihre Firma V.___ hätten keine Einnahmen gebracht (Urk. 1 S. 2). Die AHV-Beiträge seien immer aus dem Einkommen des Beschwerdeführers bezahlt worden (Urk. 21 S. 2). Im Verwaltungsverfahren hatte die Ehefrau erläutert, sie habe aufgrund des mangelnden Erfolges ihres Unternehmens keine Belege mehr gesammelt. Ihre Aufgabe sei insbesondere die Vertretung J.___ Künstler gewesen, um für diese Ausstellungen zu organisieren. Finanzielle Erfolge in diesem Bereich seien nur schwer zu erreichen, weshalb sie nur Ausgaben gehabt habe (Schreiben vom 15. Mai 2007; Urk. 7/43). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kein namhaftes Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, welches an der vorzunehmenden Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Es kann deshalb vernachlässigt werden.
3.3.3 Der Beschwerdeführer gibt sodann an, er und seine Ehefrau hätten in den Jahren 2003 bis 2006 Renten in der Höhe von Fr. 44'625.-- und Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 5'640.-- bezogen (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2). Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 24. Januar 2003 bezog er ab dem 1. Februar 2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 959.-- (Urk. 14/3), welche mit Verfügung vom 6. Juni 2006 im Rahmen der Pensionierung seiner Ehefrau ab 1. August 2006 auf Fr. 801.-- pro Monat plafoniert wurde (Urk. 17/2). Die Ehefrau erhält seit dem 1. August 2006 eine Altersrente von monatlich Fr. 958.-- (Urk. 17/3). Insgesamt wurden ihnen somit bis und mit Januar 2007 Altersrenten im Betrag von Fr. 50'832.-- ([42 Mt. x Fr. 959.--] + [6 Mt. x Fr. 801.--] + [6 Mt. x Fr. 958.--]) ausbezahlt. Der Betrag von Fr. 5'640.-- für Prämienverbilligungen ist nicht belegt, aber nachvollziehbar. Denn er entspricht den Prämienverbilligungen von 2003 bis 2005 für die B.___ in der Höhe von zweimal Fr. 2'040.-- und einmal Fr. 1'560.--, weshalb diese Beträge als Einkommen anzurechnen sind.
3.3.4 Weiter bestanden und bestehen unstrittig Ansprüche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Renten von K.___ seit Januar respektive Juni 2005 (Urk. 7/12-13). Die im Einspracheverfahren (Einsprache vom 15. Oktober 2007; Urk. 7/52 S. 2) noch beanstandete Anrechnung dieser Renten in der Höhe von zweimal Fr. 800.-- pro Jahr (respektive Fr. 133.35 pro Monat) gemäss der Berechnung der Zusatzleistungen in der Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 3/1 S. 4) wird vom Beschwerdeführer mit der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht mehr bemängelt (Urk. 1). Auch wird nicht geltend gemacht, dass die tatsächliche Entgegennahme dieser Renten schon vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen nicht möglich gewesen sei. Von diesen Renten ist daher auszugehen, was insgesamt bis und mit Januar 2007 den Betrag von rund Fr. 3'000.-- ergibt (Januar bis Mai 2005 à Fr. 66.65, Juni 2005 bis Januar 2007 à Fr. 133.35).
3.3.5 Die Einnahmen der Eheleute von der ersten Kapitalauszahlung Ende 2001 bis zum Beginn der Zusatzleistungen ab Februar 2007 (Urk. 7/76) betrugen somit insgesamt Fr. 534'006.--.
3.4
3.4.1 Auf der Ausgabenseite macht der Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf ohne Steuern, Wohn-, Versicherungs-, Kommunikations- und Gesundheitskosten in den Jahren 2003 bis 2006 je Fr. 35'490.--, mithin Fr. 2'957.50 pro Monat geltend. Der Vergleich mit der Haushaltbudgeterhebung (HABE; früher: Einkommens- und Verbrauchserhebung, EVE) des Bundesamtes für Statistik ergibt einen etwa gleich grossen Betrag, weshalb auch ohne einzelne Belege davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um realistische und tatsächliche Ausgaben handelt. Und zwar betragen die statistischen Konsumausgaben für einen Zweipersonenhaushalt gemäss der HABE 2006 für Nahrungsmittel inklusive Tabakwaren und Alkohol, Kleidung, Besuch von Gaststätten, Haushaltsführung, Wohnungseinrichtung, Verkehr und diverses Fr. 2'980.-- (HABE 2006, Haushaltseinkommen und -ausgaben nach Haushaltsgrösse, Tabelle T20.02.01.05).
Die geltend gemachten jährlichen Wohnkosten von Fr. 16'176.-- in den Jahren 2003 bis 2005 und von Fr. 16'216.-- im Jahr 2006 (Urk. 3/2) sind in dieser Grössenordnung belegt (Urk. 7/34, Urk. 7/26.1 S. 1, Urk. 7/26.3 S. 2). Die Kosten für die Krankenversicherung sind nur für das Jahr 2007 ausgewiesen und betrugen Fr. 7'401.60 (Urk. 7/31-33). Aufgrund dieses Beleges und da es sich um gängige Auslagen handelt, sind die vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 6'530.40 (2003), Fr. 7'628.40 (2004), Fr. 6'787.20 (2005) und Fr. 5'726.40 (2006) geltend gemachten Auslagen nachvollziehbar und in dieser Höhe zu berücksichtigen. Auch die für die Versicherungen geltend gemachten Beträge von insgesamt Fr. 2'247.-- (2003) respektive Fr. 2'498.25 (2004), Fr. 2'407.40 (2005) und Fr. 2'433.60 (2006) pro Jahr bewegen sich in realistischer Höhe, sind teilweise für das Jahr 2007 ausgewiesen (Urk. 7/26.3 S. 1, Urk. 7/30) und betreffen gängige Versicherungen (Todesfall- und Invaliditätskapitalversicherung, Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen), weshalb von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die geltend gemachten jährlichen Auslagen von Fr. 437.60 von 2003 bis 2005 und von Fr. 218.-- im Jahr der Pensionierung (2006) für die Beiträge der Ehefrau an die Alters- und Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherung entsprechen den Mindestbeiträgen und korrelieren mit den Einkommenseinträgen im IK-Auszug (Urk. 17/5 S. 2). Die Bezahlung der geltend gemachten Auslagen für das Strassenverkehrsamt von Fr. 395.-- pro Jahr ist mit dem Auszug des D.___-Kontos I.___ für das Jahr 2007 belegt (Urk. 7/26.3 S. 2) und damit überwiegend wahrscheinlich. Die angegebenen TV/Radio-Gebühren von vierteljährlich Fr. 112.60 respektive Fr. 450.40 pro Jahr entsprechen dem damals geltenden Betrag gemäss Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV).
Weiter gibt der Beschwerdeführer pauschal für Gesundheitskosten (Franchise und Selbstbehalt) Fr. 800.-- pro Jahr sowie für Telefon (digital und mobile), EDV-Material, Internet und Fernsehabonnement pauschal Fr. 1'000.-- pro Jahr an. Die Franchisenhöhe betrug gemäss den Krankenkassenpolicen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2007 je Fr. 300.-- (Urk. 7/32-31). Ausserdem sind Zahlungen für medizinische Dienstleistungen am 5. Januar 2007 in der Höhe von insgesamt Fr. 636.40 belegt (Urk. 7/26.3 S. 2). Weitere Gesundheitskosten sind nicht ausgewiesen. Auch für die Kommunikationskosten fehlen mit Ausnahme von Zahlungen vom 5. Januar 2007 von Fr. 95.20 (Urk. 7/26.3 S. 1) sowie vom 28. März 2007 von Fr. 68.65 an die Cablecom GmbH (Urk. 7/26.1 S. 1) konkrete Hinweise. Es ist jedoch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich, dass in beiden Bereichen gewisse Ausgaben angefallen sind. Gemäss der Haushaltbudgeterhebung 2006 werden in einem Zweipersonenhaushalt für die Nachrichtenübermittlung im Jahr 2006 durchschnittlich Fr. 166.-- pro Monat respektive Fr. 1'992.-- pro Jahr und für die Gesundheitspflege (also nicht nur für Gesundheitskosten) Fr. 347.-- pro Monat, mithin Fr. 4'164.-- pro Jahr ausgegeben (HABE 2006, a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Auslagen liegen damit unter den statistischen Erhebungen und in einem üblichen Rahmen. Auch werden sie von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 6 S. 2) und sind zu berücksichtigen.
Bezüglich der Einkommenssteuer gibt der Beschwerdeführer ohne Belege Zahlungen von insgesamt Fr. 3'814.45 im Jahr 2003, Fr. 322.-- im Jahr 2004 und Fr. 1'038.30 im Jahr 2005 sowie Fr. 1'294.40 im Jahr 2006 an (Urk. 3/2). Die Steuerfaktoren in den Steuererklärungen 2003 bis 2005 ergeben indessen gemäss dem Steuerberechnungsprogramm des Kantons Zürich (www.steueramt.zh.ch) gerundet Fr. 385.-- (2003), Fr. 790.-- (2004) und Fr. 120.-- (2005). Für die Jahre 2006 und 2007 sind die massgeblichen Steuerfaktoren nicht belegt. Es ist am Wahrscheinlichsten, dass die Steuerbelastung im Jahr 2006 und 2007 vergleichbar mit jener des Vorjahres war, also ebenfalls zirka Fr. 120.-- für 2006 respektive Fr. 10.-- für Januar 2007 betrug. Von Dezember 2001 bis Ende 2002 waren wegen des höheren Einkommens höhere Steuern (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) zu bezahlen, und zwar ist gemäss dem Steuerberechnungsprogramm des Kantons Zürich und ausgehend vom Nettoerwerbseinkommen von Fr. 110'968.-- (Fr. 126'100.-- - 12 %) im Jahr 2001 sowie von Fr. 106'493.20 (Fr. 121'015.-- - 12 %) im Jahr 2002 sowie nach geschätzten Einkommensabzügen von je Fr. 11'000.-- (angelehnt an die Abzüge in den Steuererklärungen 2003 bis 2005, Urk. 7/14-16) von einer Steuerbelastung im Jahr 2001 von rund Fr. 1'300.-- pro Monat und im gesamten Jahr 2002 von rund Fr. 14'000.-- auszugehen.
3.4.2 Als einmalige grössere Auslagen in den Jahren 2003 bis 2006 macht der Beschwerdeführer wiederum ohne Belege die Steuern für die von 2001 bis 2003 ausbezahlten Kapitalleistungen von insgesamt Fr. 15'738.70 geltend (Urk. 3/2). Dieser Kapitalsteuerbetrag ist gemäss dem Steuerberechnungsprogramm der Postfinance (vgl. Besteuerung Kapitalauszahlung Säule 3a, in: www.postfinance.ch) für die ausbezahlten Kapitalsummen realistisch, weshalb von seinen Angaben ausgegangen werden kann. Weiter führte der Beschwerdeführer den einmaligen Betrag von Fr. 33'150.-- für den Kauf eines Personenfahrzeuges der Marke Nissan (X-Trail 2.0) an. Die Anschaffung des Nissan im Jahr 2002 ist belegt (Urk. 7/17), jedoch nicht der Kaufpreis. Aktuell kostet ein solcher Personenwagen gemäss der Nissan Homepage (www.nissan.ch) im Neuwert mindestens Fr. 37'940.--, weshalb ein Kaufpreis von Fr. 33'150.-- im Jahr 2002 plausibel erscheint. Ausserdem war der Kaufpreis von Fr. 33'150.-- auch in der Steuererklärung für das Jahr 2003 aufgeführt worden (Urk. 7/14 S. 3), weshalb dieser zu berücksichtigen ist. Für Brillen macht der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'300.-- geltend (Urk. 3/2). Es ist aus den Identitätskarten des Ehepaares ersichtlich, dass sie beide Brillenträger sind (Urk. 7/8), weshalb gewisse Auslagen über mehrere Jahre dafür überwiegend wahrscheinlich sind, wenn auch die Höhe der Auslage ungewiss bleibt. Der Betrag von Fr. 2'300.-- erscheint zumindest möglich und fällt im Ergebnis nicht ins Gewicht. Er wird hier deshalb angerechnet.
Dagegen ist die einmalige Abschlusszahlung von Fr. 5'593.15 aufgrund eines Leasingvertrages mit der Credit Suisse (Urk. 3/2) weder belegt noch in dieser Höhe nachvollziehbar und daher als Auslage nicht anzurechnen.
3.4.3 Insgesamt resultieren damit regelmässige Ausgaben von Dezember 2001 bis Januar 2007 wie folgt, wobei es sich für die Zeit vor und nach 2003 bis 2006, zu welcher keine Darstellung der Auslagen vorliegt, rechtfertigt, je die Beträge des nachfolgenden respektive vorangehenden Jahres heranzuziehen, soweit sie nicht in den Erwägungen 3.4.1-3.4.2 hiervor festgelegt wurden:
2003-2006 2002 Dez. 01 Jan. 07
allg. Lebensbedarf Fr. 141'960.-- Fr. 35'490.-- Fr. 2'957.50 Fr. 2'957.50Wohnkosten Fr. 64'744.-- Fr. 16'176.-- Fr. 1'348.-- Fr. 1'351.35Krankenkassenprämien Fr. 26'672.40 Fr. 6'530.40 Fr. 544.20 Fr. 616.80übrige Versicherungen Fr. 9'586.25 Fr. 2'247.-- Fr. 187.25 Fr. 202.80SVA-Beiträge Fr. 1'530.80 Fr. 437.60 Fr. 36.45 --Strassenverkehrsamt Fr. 1'580.-- Fr. 395.-- Fr. 32.90 Fr. 32.90Radio/TV-Gebühren Fr. 1'801.60 Fr. 450.40 Fr. 37.55 Fr. 37.55Gesundheitskosten Fr. 3'200.-- Fr. 800.-- Fr. 66.65 Fr. 66.65Kommunikationskosten Fr. 4'000.-- Fr. 1'000.-- Fr. 83.35 Fr. 83.35Steuerbelastung Fr. 1'415.-- Fr. 14'000.-- Fr. 1'300.-- Fr. 10.--
Subtotal Fr. 256'490.05 Fr. 77'526.40 Fr. 6'593.85 Fr. 5'358.90
Total ergibt dies von Dezember 2001 bis Januar 2007 reguläre Auslagen von Fr. 345'969.20 zuzüglich der Kapitalsteuern von Fr. 15'738.70, der Brillenkosten von Fr. 2'300.-- und des Kaufpreises für den Nissan von Fr. 33'150.--.
3.5 Damit stehen in der Zeit von Dezember 2001 bis Januar 2007 den Einnahmen von Fr. 534'006.-- Ausgaben von rund Fr. 397'158.-- gegenüber. Die Differenz beträgt Fr. 136'848.--. Selbst ohne Berücksichtigung des Vermögensstandes vor der ersten Kapitalzahlung im Dezember 2001 und eines allfälligen Einkommens von 2006 und Januar 2007 sowie selbst nach Abzug des vom Beschwerdeführer angegebenen Vermögensstandes per März 2007 von Fr. 31'638.-- (Urk. 3/2) resultiert per Anfang 2007 ein Vermögensverzehr seit Ende 2001 von rund Fr. 105'000.-- in 62 Monaten respektive Fr. 1'697.-- pro Monat, der nach dem geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend belegt und damit nicht erwiesen ist.
3.6 Die im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für zusätzlichen Vermögensverzehr (Zahnarztkosten, Verwandtenunterstützung, Firmenaufbau, Schuldentilgung; Urk. 7/37-38, Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/47 S. 1) wurden im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Mangels Belegen für diese Auslagen ist zudem nicht erwiesen, dass sie im relevanten Zeitraum infolge einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung anfielen. Auch für die mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 (Urk. 28) neu behaupteten Auslagen für Gerichtsverfahren zwischen 2001 und 2006 in der Höhe von zirka Fr. 57'000.-- reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein und nannte keine Beweismittel. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass eine versicherte Person Beweismittel zufällig nicht greifbar hat, nicht die Herabsetzung der Beweisanforderungen auf blosses Glaubhaftmachen (BGE 121 V 209 Erw. 6b). Der Einwand des Beschwerdeführers, es würden keine Belege existieren, den er teils mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 (Urk. 28 S. 1) teils im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/41, Urk. 7/43, Urk. 7/44 S. 1) bezüglich der Auslagen für die Verwandtenunterstützung, die Zahnarztbehandlungen im Ausland, die Schuldentilgung und den Firmenaufbau seiner Ehefrau vorgebracht hat, vermag daher am Ergebnis nichts zu ändern.
4. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Betrag von Fr. 104'000.-- in der Berechnung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 3/1 S. 4) somit zu Recht als Vermögen an. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).