ZL.2008.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, bezieht Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) zu seiner Invalidenrente (Urk. 8/17, Urk. 8/167). Seine 1957 geborene Ehefrau ist Mutter von sechs Kindern (geboren 1984, 1985, 1987, 1989, 1990, 1994; Urk. 8/167).
         Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Y.___ (im Folgenden: Y.___) X.___ ab 1. Januar 2008 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'384.- und kantonale Beihilfen von monatlich Fr. 505.- zu (Urk. 3). Die am 26. Januar 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/144) wies das Y.___ mit Entscheid vom 31. Januar 2008 ab (Urk. 2).
         Dagegen erhob X.___ beim Y.___ am 17. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die zugesprochenen Zusatzleistungen seien zu erhöhen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. April 2008 überwies das Y.___ die Beschwerde vom 17. Februar 2008 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 (Urk. 7) schloss das Y.___ auf Abweisung der Beschwerde.
1.2     Mit Verfügung vom 13. März 2008 sprach das Y.___ X.___ ab 1. April 2008 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'401.- und Beihilfen von monatlich Fr. 505.- zu (Prozess Nr. ZL.2008.00053, Urk. 10/3). Die am 28. März 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/151) wies das Y.___ mit Entscheid vom 8. April 2008 ab (Urk. 10/2).
         Dagegen erhob X.___ beim Y.___ am 19. April 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die zugesprochenen Zusatzleistungen seien zu erhöhen (Urk. 10/1). Mit Schreiben vom 29. April 2008 überwies das Y.___ die Beschwerde vom 19. April 2008 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 10/4). In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 (Urk. 10/7) schloss das Y.___ auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 22. September 2008 vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. ZL.2008.00053 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00038 (Urk. 9).



2.
2.1     Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 sprach Y.__ X.___ ab 1. Juli 2008 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'818.- und Beihilfen von monatlich Fr. 505.- zu (Urk. 8/202). Die am 28. Juni und 19. Juli 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/157; Urk. 11/10/4) wies das Y.___ mit Entscheid vom 29. August 2008 ab (Prozess Nr. ZL.2008.00093, Urk. 11/10/19).
2.2     Dagegen erhob X.___ beim Y.___ am 10. September 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die zugesprochenen Zusatzleistungen seien zu erhöhen (Urk. 11/1). Gleichzeitig legte er ein ärztliches Attest von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. September 2008 bei (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 18. September 2008 überwies das Y.___ die Beschwerde vom 10. September 2008 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 11/4). In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2008 (Urk. 11/9) schloss das Y.___ auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte es den Beizug der Akten aus dem Prozess Nr. ZL.2008.00038 respektive die Vereinigung mit diesem Verfahren.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Verfahren Nrn. ZL.2008.00093 und ZL.2008.00038 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. ZL.2008.00093 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00038 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen.
         Das Verfahren Nr. ZL.2008.00093 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-11 geführt.

2.      
2.1     Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen ab 1. Januar 2008 und 1. April 2008 hat das Y.___ einen Mietzins von Fr. 8'476.- (ab 1. Januar) respektive von Fr. 8'688.- (ab 1. April) berücksichtigt (angefochtene Einspracheentscheide vom 31. Januar und 8. April 2008, Urk. 2, Urk. 10/2; Verfügungen vom 8. Januar und 13. März 2008, Urk. 3, Urk. 10/3). Gemäss den Akten handelt es sich dabei jeweils um 4/5 des bis Ende März 2008 gültig gewesenen Bruttomietzinses von Fr. 10'596.- beziehungsweise desjenigen ab 1. April 2008 von Fr. 10'860.- (Urk. 8/148). Streitig und zu prüfen ist zunächst diese Mietzinsaufteilung.
2.2.    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgaben werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
         Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art 16c Abs. 2 ELV). Das Bundesgericht hat in BGE 127 V 16 Erw. 5d erkannt, dass mit der in Art. 16c ELV vorgesehenen Lösung die indirekte Finanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, durch solche Leistungen verhindert werden soll. Anknüpfungspunkt für die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV bildet das gemeinsame Wohnen (BGE 127 V 17 Erw. 6b).
2.3     Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus (Urk. 2, Urk. 10/2, Urk. 7, Urk. 10/7), ein Sohn des Beschwerdeführers, A.___, sei Mitte 2007 volljährig geworden und sein Anspruch auf eine Kinderrente sei erloschen. Bei der Berechnung seien daher noch die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder mit Ansprüchen auf Kinderrenten zu berücksichtigen. Da A.___ nach den Angaben des Personenmeldeamtes weiterhin unter dem Haushalt des Beschwerdeführers aufgeführt sei, habe sie ab 1. Januar 2008 die entsprechende Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV vorgenommen. Aufgrund der Mietzinserhöhung per 1. April 2008 auf Fr. 10'860.- habe sie ab diesem Zeitpunkt noch 4/5 davon berücksichtigt, nämlich Fr. 8'688.-.
         Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seinen Beschwerden vom 17. Februar (Urk. 1) und 19. April 2008 (Urk. 10/1) auf den Standpunkt, sein Sohn A.___ sei nicht mehr bei ihnen wohnhaft. Er wohne bei seiner Freundin. Nur die Postadresse habe er wegen den Arztterminen bei ihnen, und er arbeite auch nicht.
2.4     Unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers, A.___, der am ___ Mai 2007 sein 18. Altersjahr vollendet hatte, nicht mehr in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Streitig ist dagegen, ob ab 1. Januar 2008 eine Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV in der Weise vorzunehmen ist, dass dessen Mietzinsanteil ausser Betracht zu lassen ist. Die Beantwortung dieser Streitfrage hängt nach Art. 16c ELV unter anderem davon ab, wo A.___ gewohnt hat.
         Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass A.___ nach wie vor beim Beschwerdeführer wohnt. Dies wird sowohl durch die Angaben des Personenmeldeamtes wie durch die Postadresse belegt. Nach dem Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nahm demnach das Y.___ die Aufteilung des Mietzinses zu Recht vor.
        
3.       In seinen Beschwerden vom 17. Februar und 19. April 2008 (Urk. 1, Urk. 10/1) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache eines Festtaggeldes. Gemäss den Akten bezieht sich dieser Antrag auf einmalige Gemeindezuschüsse. Einmalige Gemeindezuschüsse bilden jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide vom 31. Januar und 8. April 2008 (Urk. 2, Urk. 10/2). Auf diesen Antrag ist deshalb mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheides nicht einzutreten (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Antrag des Beschwerdeführers ist jedoch von der Beschwerdegegnerin als Gesuch entgegenzunehmen, darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
        
4.      
4.1     Strittig und zu prüfen ist im Weiteren die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht erwerbstätigen Ehefrau von Fr. 12'000.- (nach den gesetzlichen Abzügen von Fr. 7'000.-) ab 1. Juli 2008 (Einspracheentscheid vom 29. August 2008, Urk. 11/10/19; Verfügung vom 23. Juni 2008, Urk. 8/202).
4.2     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. Erw. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 4.2).
4.3     Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Er macht geltend, seine Frau müsse ihn betreuen und rund um die Uhr bewachen, da er krank sei. Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. Z.___ vom 1. September 2008 sei sie ebenfalls krank. Sie sei wegen Schuppenflechten in einer Therapie. Die Ärzte hätten ihr sogar die Hausarbeit verboten. Trotzdem habe sie Arbeit gesucht, obwohl sie ihn betreuen müsse (Urk. 11/1, Urk. 8/157). 
         Das Y.___ stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 11/9, Urk. 11/10/19), die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Januar 2008 angekündigt worden. Die eingereichten Arztzeugnisse würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass die Ehefrau trotz der Hautkrankheit nicht arbeitsunfähig sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso sie zum Beispiel keine Handschuhe tragen könnte. Der Beschwerdeführer erhalte zwar eine leichte Hilflosenentschädigung. Dies würde aber über seine Pflegebedürftigkeit nichts aussagen. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis halte ebenfalls nicht fest, ob und in welchem Umfang er von seiner Frau gepflegt werden müsse. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über patriarchalisch geprägte Strukturen. Dies sei aber kein Grund für einen Verzicht auf eine Arbeitsaufnahme.
4.4
4.4.1   Aus der Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/197), mit welchem die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Juli 2008 von Fr. 12'000.- angekündigt wurde, kann das Y.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtskräftig bei einer Verfügung wird bloss das Dispositiv und nicht ein einzelnes Berechnungselement. Die blosse Ankündigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Juli 2008 konnte daher trotz der Form einer Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat das Y.___ entgegen der Rechtsprechung (Erw. 3.2) lediglich schematisch und ohne nähere Abklärung der konkreten Umstände ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'000.- angerechnet:
         So ist unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer, der gemäss den Akten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht (Urk. 8/19, Urk. 11/9), gepflegt und überwacht werden muss und in welchem Ausmass es ihm selber zumutbar ist, bei der Hausarbeit mitzuhelfen. Unbekannt ist weiter, ob die beiden bei der Berechnung berücksichtigten Kinder B.___ und C.___ (geboren 1990 und 1994, Urk. 8/202, Urk. 8/31) noch zur Schule gehen oder erwerbstätig sind beziehungsweise inwieweit sie in der Lage waren und sind, bei der Haushaltsarbeit mitzuhelfen. Auch geht aus den Akten nicht hervor, über welche Ausbildung und Sprachen die Ehefrau des Versicherten verfügt sowie ob und gegebenenfalls welcher Erwerbstätigkeit sie früher nachgegangen ist. Trotz verschiedener ärztlicher Atteste ist weiter unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie durch eine Hautkrankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Rechtsprechungsgemäss hat ein Arztbericht differenziert zu sein, die Gesundheitsschäden anzugeben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und die noch zumutbaren Arbeiten in Art und Umfang zu benennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, C_172/2007, Erw. 8 sowie in Sachen O. vom 14. März 2008, 8C_68/2007, Erw. 5.3). Die beiden Zeugnisse des Universitätsspitals N.___, Dermatologische Klinik, vom 7. Juli 2008 (Urk. 8/162, Urk. 11/10/5) genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind zu knapp begründet, ohne rechtsgenügliche Hinweise auf Anamnese, Befunde und Untersuchungen. Vor allem enthalten sie auch keine differenzierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten. In einem Zeugnis (Urk. 8/162) wird diesbezüglich lediglich pauschal festgehalten, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit; im Gegensatz dazu wird im anderen Attest (Urk. 11/10/5) ausgeführt, es könne zum jetzigen Zeitpunkt keine generelle Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Somit lassen sich diesen Zeugnissen keine schlüssigen und differenzierten ärztlichen Angaben darüber entnehmen, unter welchen Umständen der Ehefrau des Versicherten welche angepassten Tätigkeiten zumutbar sind (gegebenenfalls auch mit Tragen von Handschuhen). Unklar ist auch, welche Tätigkeit sie im Haushalt bisher tatsächlich verrichtet hat und verrichten kann. Das Attest von Dr. Z.___ vom 1. September 2008 (Urk. 11/3) hält zwar fest, dass die Hautkrankheit der Ehefrau des Versicherten häufigen Wasserkontakt ausschliesse, ansonsten die Haut stets aufgehe. Im Übrigen ist das Zeugnis jedoch ebenfalls unvollständig und daher nicht beweiskräftig, umso weniger, als Dr. Z.___ bezüglich Hautkrankheiten nicht Facharzt ist.
4.4.2   Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie im Sinne der obigen Erwägungen weitere Abklärungen trifft, etwa mittels einer persönlichen Befragung der Ehefrau (nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers) sowie durch Beizüge des Dossiers der Invalidenversicherung und von rechtsgenüglichen Arztberichten oder Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und die Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Sollte sich aus den vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass es der Ehefrau des Versicherten möglich und zumutbar ist, (teilzeitlich) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird auch die Höhe des anrechenbaren Einkommens zu ermitteln sein, zum Beispiel durch Befragung der kantonalen oder regionalen Arbeitsmarktbehörde und bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, Erw. 9.2). Hernach wird das Y.___ über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu zu verfügen haben.
        

Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. ZL.2008.00093 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00038 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.         Die Beschwerden betreffend die Einspracheentscheide vom 31. Januar und 8. April 2008 werden, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 29. August 2008 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2008 neu verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).