Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, 2028, 8021 Zürich
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren C.___, lebt in auf unbestimmte Zeit getrennter Ehe (Urteil des D.___ vom E.___, Urk. 11/39/15). Als Bezügerin der bis 31. Dezember 2007 gesetzlich vorgesehenen Zusatzrente zur Invalidenrente des getrennt lebenden Ehemannes erhielt sie bis zum 31. Dezember 2007 von der B.___ Zusatzleistungen in der Form von Ergänzungsleistungen und Beihilfen (Urk. 11/1-40).
Seit dem 1. April 2008 bezieht die Versicherte eine AHV-Rente (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 28. März 2008 legte die B.___, die der Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen auf Fr. 282.-- pro Monat fest und sah keine Entrichtung von Beihilfen vor (Urk. 10/6). Mit dem Einspracheentscheid vom 24. April 2008 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten vom 17. April 2008 (Urk. 21/1) insoweit gut, als sie die persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO als zusätzliche Ausgabe anerkannte. Im Übrigen wies sie die Einsprache der Versicherten und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung für das Einspracheverfahren ab (Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2008 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 3. Mai 2008 mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen, indem auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes als anrechenbare Einnahmen verzichtet werde. Weiter seien ihr kantonale Beihilfen im Umfang des Höchstanspruchs für Alleinstehende und für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte beantragen, es sei ihr für das Gerichtsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und es sei das F.___ zum Prozess beizuladen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2. Aufgrund der per 1. Januar 2009 erfolgten Erhöhung der AHV-Rente nahm die Durchführungsstelle eine Neuberechnung vor und ermittelte ab 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 284.--. Den Anspruch auf Beihilfen verneinte sie erneut (Verfügung vom 25. Februar 2009, Urk. 13/3; Verfahren ZL.2009.00029). Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2009 hielt die Durchführungsstelle an der Verfügung vom 25. Februar 2009 fest (Urk. 13/2; Verfahren ZL.2009.00029). Dagegen liess die Versicherte am 25. März 2009 Beschwerde erheben mit den im Wesentlichen gleichen Anträgen und der gleichen Begründung wie in der ersten Beschwerde vom 3. Mai 2008 (Urk. 13/1 S. 2; Verfahren ZL.2009.00029). Mit Verfügung vom 31. März 2009 vereinigte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren ZL.2009.00029 mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 14). In der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung (Urk. 20).
3. Wegen der Erhöhung der Krankenkassenpauschale und einer Mietzinserhöhung nahm die Durchführungsstelle per 1. Januar 2010 erneut eine Neuberechnung vor und legte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Fr. 311.-- und denjenigen auf Beihilfen auf null Franken fest (Verfügung vom 8. Januar 2010, Urk. 24/3; Verfahren ZL.2010.00010). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. Januar 2010 ab (Urk. 24/2; Verfahren ZL.2010.00010). Die Versicherte liess am 4. Februar 2010 Beschwerde erheben mit den im Wesentlichen gleichen Anträgen und der gleichen Begründung wie in der ersten Beschwerde vom 3. Mai 2008 (Urk. 24/1; Verfahren ZL.2010.00010). Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 vereinigte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren ZL.2010.00010 ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren und bestellte der Versicherten Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 25). Die Durchführungsstelle schloss in der Stellungnahme vom 6. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Versicherte lässt einen Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2008 geltend machen (vgl. Urk. 10/6/1, 2 und 1 S. 2). Damit kommen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Angerechnet werden sodann nach Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Der Tatbestand des Verzichts ist erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 332 Erw. 4.2 und 4.4) sowie wenn sie von einem bestehenden Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte faktisch keinen Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 140 Rz 451; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Supplement, Zürich 2000, S. 100).
Bei den Einnahmen nicht angerechnet werden Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten (Art. 328 Abs. 2 ZGB). Um entscheiden zu können, ob es sich im Einzelfall um Unterstützungen gemäss den Art. 328 ff. ZGB handelt, ist vorweg festzustellen, ob der Rechtsgrund der Leistung einerseits in der Notlage des Gläubigers und anderseits in der Unterstützungspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger liegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 93 Fn 249; Müller, a.a.O., S. 173 Rz 565).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei den anrechenbaren Einnahmen Erwerbseinkünfte beziehungsweise den Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Betrag von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Das freiwillige Zusammenleben der Beschwerdeführerin und ihres G.___ geborenen Sohnes sei finanziell gesehen im Sinne eines Konkubinates zu werten. Der Sohn sei ohne Weiteres in der Lage, der Versicherten eine Entschädigung für die Haushaltführung zu bezahlen (Urk. 2, 9 S. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde geltend machen, die Berücksichtigung eines Einkommens für die Haushaltführung widerspreche Randziffer 2077 der ab 1. Januar 2002 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL) und umgehe sodann Art. 3c Abs. 2 lit. a (richtig: Art. 11 Abs. 3 lit. a) ELG (Urk. 1 S. 5).
2.1.2 Nach Randziffer 2077 WEL muss für die volle oder teilweise Haushaltführung für eigene Kinder kein Einkommen als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Einer im Konkubinat lebenden Person kann bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein Entgelt für die Haushaltführung nur dann und insoweit angerechnet werden, als die Person, mit der sie zusammenlebt, wirtschaftlich in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
Bei einer Wegleitung handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Mutter dann ein Entgelt für die Haushaltführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, Erw. 3.3; vgl. Müller, a.a.O., S. 99 Rz 306 f.). Auch die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei einer im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Person setzt voraus, dass die Mitbewohnerin oder der Mitbewohner wirtschaftlich in der Lage ist, ein entsprechendes Entgelt zu leisten (vgl. BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 123).
2.1.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht, dass sie den Haushalt für ihren Sohn nicht führe (vgl. demgegenüber noch Urk. 10/6/8 S. 2). Ebensowenig lässt sie geltend machen, die Bezahlung einer Entschädigung für die Haushaltführung sei dem erwachsenen, erwerbstätigen Sohn finanziell nicht zumutbar. Die betragliche Höhe der Haushaltentschädigung von Fr. 10'000.-- im Jahr, welche zur Anrechnung von Fr. 6'000.-- führte (vgl. Urk. 10/6), wurde sodann nicht als unangemessen gerügt (vgl. Urk. 1 S. 5). Die eingerechnete Entschädigung ist Entlöhnung für die Führung des Haushalts und somit Einkommen aus wirtschaftlicher Betätigung (vgl. Müller, a.a.O., S. 98 Rz 303). Der Rechtsgrund liegt damit nicht in der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der Unterhaltspflicht des Sohnes begründet und sie kann deshalb nicht als Verwandtenunterstützung nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG beziehungsweise Art. 328 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für die Haushaltführung für ihren erwachsenen Sohn ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Umfang von Fr. 6'000.-- pro Jahr angerechnet.
2.2
2.2.1 Mit Urteil vom E.___ wurde die Ehe der Beschwerdeführerin getrennt und der Ehemann verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Dauer der Trennung (indexierte) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 2'650.-- und auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 1992 (132,7 Punkte; Urk. 11/39/15). Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 wandte sich der Ehemann an das Sozialamt B.___ und schlug eine einvernehmliche Abänderung des Scheidungsurteils vor. Er verfüge einschliesslich der Zusatzleistungen über Einkünfte von Fr. 2'541.--, welche gerade sein erweitertes Existenzminimum deckten. Er sei nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin neben der Überlassung der IV-Zusatzrente Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 10/15). Daraufhin teilte das Sozialamt B.___ der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Juli 1997 mit, dass sie bei einer Zustimmung zur Abänderung entsprechend höhere Zusatzleistungen erhalten würde, und forderte sie auf, die Vereinbarung bei einem Einverständnis auf der Gemeindekanzlei zu unterzeichnen (Urk. 10/14). Gemäss der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 wurde in Abänderung des Trennungsurteils vom E.___ die bisherige, genehmigte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
"2. a) Der Ehemann ist verpflichtet, seiner Ehefrau ab 1.2.1997 monatliche Unterhaltsbeiträge in einem Betrage zu bezahlen, welcher der Höhe der von der IV für die Ehefrau ausgerichteten Zusatzrente (derzeit Fr. 485.--/Monat) entspricht.
b) Die Zusatzrente wird der Ehefrau von der IV direkt ausgerichtet. Damit ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau erfüllt."
Gemäss der Aktennotiz von H.___ vom Sozialamt B.___ vom 26. November 1997 stand der Kosten- und Verwaltungsaufwand für eine gerichtliche Abänderung des Trennungsurteils in keinem Verhältnis zum abgeänderten Betrag (Urk. 10/11). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen lediglich die ausbezahlte Zusatzrente und keine darüberhinausgehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche angerechnet (Urk. 11/2-36).
2.2.2 Bei den Zusatzleistungen ab April 2008 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen Alimente des getrennt lebenden Ehegatten im Betrag von Fr. 7'200.-- (12 x Fr. 600.--; vgl. Urk. 10/6/1) und hielt im Einspracheentscheid vom 24. April 2008 fest, diese angerechneten Unterhaltsbeiträge basierten auf dem Trennungsurteil vom E.___. Die nachträgliche einvernehmliche Änderung des Unterhaltsanspruches stelle einen Einkommensverzicht dar. Bis anhin lägen weder ein Verlustschein noch ein abgeändertes Gerichtsurteil über die Unterhaltsbeiträge noch andere Inkassobemühungen vor. Der getrennt lebende Ehemann der Beschwerdeführerin könne familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, welche er regelmässig bezahle, bei seiner Wohngemeinde als Ausgaben anmelden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsbeiträge nicht einbringlich seien (Urk. 2 S. 2). Das für den getrennt lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin zuständige F.___ müsse die Unterhaltsbeiträge als Ausgaben berücksichtigen (Urk. 9 S. 2).
In der Beschwerde vom 3. Mai 2008 lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, mit der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 sei die Unterhaltsregelung des Trennungsurteils rechtsgültig abgeändert worden. Es bestehe keine Möglichkeit, gerichtlich eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen, da weder sie noch ihr Ehemann ein Interesse an einer Klage hätten (Urk. 1 S. 7). Da sie aufgrund der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 nur im Umfang der Ehegattenzusatzrente unterhaltsberechtigt sei, habe sie seit dem Wegfall der Ehegattenzusatzrenten keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge. Die Vereinbarung vom 17./20. November 1997 habe zum damaligen Zeitpunkt den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien entsprochen, weshalb nicht von einem Einkommensverzicht ausgegangen werden könne. Der Ehemann hätte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres gerichtlich durchsetzen können. Eine betreibungsrechtliche Einforderung der mit Urteil vom E.___ festgelegten Unterhaltsbeiträge sei nicht mehr möglich, da der Ehemann mit der Vereinbarung vom 20. November 1997 nachweisen könne, dass seine Schuld untergegangen sei. Zudem überschritten die Mittel des Ehemannes das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht (Urk. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin verhalte sich zudem treuwidrig (Urk. 1 S. 9).
Die Versicherte hatte zudem während des hängigen Einspracheverfahrens beim F.___ darum ersuchen lassen, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen für ihren getrennt lebenden Ehemann Ausgaben in Form von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 600.-- berücksichtigt würden (Urk. 3/2). Dies lehnte die Durchführungsstelle F.___ mit Schreiben vom 18. Januar (richtig: April) 2008 mit der Begründung ab, in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige unter dem Existenzminimum lebe und zivilrechtlich nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, könne auch bei den Ergänzungsleistungen kein Unterhalt angerechnet werden. Unterhaltsbeiträge könnten zudem nur dann als Ausgabe angerechnet werden, wenn sie auch tatsächlich bezahlt würden, was nicht der Fall sei (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 10/1).
2.2.3 Die geschiedene oder getrennt lebende Frau hat sich nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des früheren Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsver-pflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsberechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (BGE 120 V 443 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 19. Juni 2007, P 40/06, Erw. 5.2; Müller, a.a.O., S. 161 Rz 513 f. mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 138; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juli 2003, P 57/01, Erw. 4.2).
2.2.4 Das massgebliche Trennungsurteil ist am E.___ und damit vor Inkrafttreten der ZGB-Revision 1998/2000 ergangen. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel zum ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007, P 40/06, Erw. 4.2). Bereits nach altem Recht konnten die Nebenfolgen nach rechtskräftiger Scheidung oder Trennung ausser durch Änderungsurteile nach aArt. 153 ZGB auch ohne Genehmigung des Richters durch Parteiabrede geändert werden (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 522).
Die Beschwerdeführerin verfügte mit dem Urteil vom E.___ über einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), mit welchem sie allenfalls ausstehende Unterhaltsbeiträge mit einfachen Mitteln betreibungsrechtlich hätte durchsetzen können. Ihr getrennt lebender Ehemann könnte einer auf das Urteil vom E.___ gestützten Betreibung nun die Abänderungsvereinbarung vom 17./20. November 1997 entgegenhalten, mit welcher die mit dem Urteil vom E.___ bewilligte Unterhaltsregelung aufgehoben wurde, und (erfolgreich) die Einrede der Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erheben (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 2003, S. 369; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, Band I, S. 357).
Zu prüfen ist, ob die einvernehmliche aussergerichtliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge vom 17./20. November 1997 einen Vermögensverzicht darstellte und bei den anrechenbaren Einnahmen deshalb die mit dem Urteil vom E.___ richterlich genehmigten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 120 V 443 Erw. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 17. Juli 2003, P 57/01, Erw. 3 und 4).
2.2.5 Gemäss den Unterlagen verfügte der getrennt lebende Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Abänderungsvereinbarung - die Zusatzleistungen von Fr. 414.-- eingerechnet - über Einkünfte von Fr. 2'541.--, womit nach seinen Angaben gerade das erweiterte Existenzminimum gedeckt gewesen sei (Urk. 10/15-16). Ob angesichts dieser finanziellen Situation von der Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen und ohne Nachteil auf eine gerichtliche Abänderung oder richterlich genehmigte Abänderung des Trennungsurteils verzichtet werden konnte, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
2.2.6 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
2.2.7 Gemäss den Akten erfolgte die Abänderung des Trennungsurteils unter Beizug des Sozialamtes B.___, welches auch die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV umfasst. Bei der Durchführungsstelle war ein Gesuch um Zusatzleistungen hängig (vgl. Urk. 11/37, 11/40 S. 2). Im Schreiben vom 31. Juli 1997 erläuterte die Sachbearbeiterin H.___ vom Sozialamt gegenüber der Beschwerdeführerin, dass, wenn der Abänderungsvereinbarung zugestimmt und damit im Ergebnis auf Fr. 115.-- an Unterhaltszahlungen verzichtet würde, künftig ein um Fr. 115.-- höherer Anspruch auf Zusatzleistungen bestünde (Urk. 10/14). Die Versicherte durfte die Sachbearbeiterin des Sozialamtes als zur Auskunftserteilung zuständig erachten. Die Sachbearbeiterin wies die Versicherte jedoch nicht darauf hin, dass sie zur Sicherung des künftigen ungekürzten Anspruchs auf Zusatzleistungen auf einer gerichtlichen Abänderung des Trennungsurteils vom E.___ bestehen müsste (vgl. Urk. 10/11). Es ist weiter anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne diese Auskunft beziehungsweise bei korrekter vollständiger Auskunft des Sozialamtes einer aussergerichtlichen Abänderung nicht (ohne Weiteres) zugestimmt hätte, zumal es nicht sie selbst gewesen war, die an einer Abänderung interessiert war und ein entsprechendes Verfahren hätte einleiten müssen. Die Zustimmung zur Abänderung ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und stellt eine Disposition im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 144 Rz 686-687). Die materielle gesetzliche Ordnung zu den Unterhaltsbeiträgen und zum Einkommensverzicht als anrechenbare Einnahme hat keine Veränderung erfahren. Damit kann angesichts der erteilten Auskunft des Sozialamtes B.___ die damalige Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vereinbarung vom 17./20. November 1997 von vorneherein nicht als Einkommensverzicht gewertet werden.
Das Sozialamt B.___ beziehungsweise die Durchführungsstelle rechneten in der Folge denn auch keine die IV-Zusatzrente übersteigenden Unterhaltsbeiträge in die Berechnung der Zusatzleistungen ein (Urk. 11/2-40).
2.2.8 Seit dem Wegfall der IV-Zusatzrenten verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 nicht mehr über einen betragsmässig definierbaren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehegatten. Die Beschwerdeführerin müsste daher nun selbst die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge beziehungsweise die Wiederherstellung der Rente zivilrechtlich durchzusetzen versuchen. Der Prozessausgang bei einer solchen Klage auf Festsetzung beziehungsweise Wiederherstellung einer Unterhaltspflicht ist ungewiss (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juli 2003, P 57/01, Erw. 4.2; vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar zum ZGB, Das Familienrecht, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, Die Ehescheidung, Bern 1980, Art. 153 Rz 44-45 und Rz 78). Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass auch der Ehemann der Versicherten nach wie vor Zusatzleistungen zur Invalidenrente bezieht. Eine familienrechtliche Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen besteht aber nur insoweit, als die Einkünfte des Leistungspflichtigen sein (erweitertes) Existenzminimum übersteigen (Hinderling/Steck, a.a.O., S. 303 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gegen M. vom 14. September 2005, P 12/04, Erw. 4.1). Es ist angesichts der Angaben des für ihn zuständigen F.___ fraglich, ob er ein sein (erweitertes) Existenzminimum übersteigendes Einkommen aufweist (vgl. Urk. 3/3). Unter Berücksichtigung der gegebenen Aktenlage könnte die Versicherte damit nicht verpflichtet werden, eine gerichtliche Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen (vgl. Müller, a.a.O., S. 161 Rz 515; ZAK 1991 S. 138 f. Erw. 3b). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis anhin auch nicht in rechtsgenügender Weise aufgefordert, eine entsprechende zivilrechtliche Klage einzuleiten, weshalb ihr das Nichtausschöpfen der zivilrechtlichen Möglichkeiten von vorneherein nicht als Verzichtshandlung angerechnet werden kann (vgl. Müller, a.a.O., S. 161 Rz 516 unter Hinweis auf ZAK 1991 S. 139 f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführerin sind damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen keine Unterhaltsbeiträge als Einkommen anzurechnen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiladung des F.___.
2.3 Hinsichtlich der Höhe der der Beschwerdeführerin ab April 2008 zustehenden Ergänzungsleistungen ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird diese neu zu berechnen haben, indem sie auf die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 7'200.-- pro Jahr verzichtet. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. April 2008, 17. März 2009 und 29. Januar 2010 sind insoweit aufzuheben.
3.
3.1 Nach § 15 des kantonalen Gesetzes über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei (lit. a) die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und (lit. b) der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (§ 17 Abs. 1 ZLG). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG).
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin berief sich auf § 18 ZLG und führte aus, die Versicherte lebe freiwillig in dauernder Haushaltgemeinschaft mit ihrem erwerbstätigen Sohn. Dadurch erziele sie im Vergleich mit einer alleinlebenden Person einen wirtschaftlichen Vorteil. Dennoch würden ihr die gleichen Lebenshaltungskosten wie einer alleinlebenden Person angerechnet. Die Versicherte sei nicht auf Beihilfen angewiesen (Urk. 2 S. 2, 9 S. 2).
Der Versicherte lässt geltend machen, die Kürzung wegen des Zusammenwohnens mit ihrem Sohn sei unzulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht auf Beihilfen angewiesen sei (Urk. 1 S. 10 f.).
3.3 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen waren in der strittigen Zeit ab 1. April 2008 für den allgemeinen Lebensunterhalt bei Alleinstehenden und Ehepaaren folgende Beträge einzusetzen:
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