Gerichtsschreiberin Kraus
Urteil vom 24. Januar 2011
in Sachen
Erbin des Nachlasses der X.___
Dr. Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Advokatur Bernard Rambert
Zweierstrasse 129, Postfach 8612, 8036 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ bezog ab 1. Mai 1996 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/106, Urk. 8 B/3), und zwar in verschiedenen Formen (Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse). Am 22. Januar 2006 verstarb die Versicherte. In ihrem Testament hatte sie Dr. Y.___, heute Y.___ (Urk. 18), als Alleinerbin eingesetzt (Urk. 7/230). Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/50) forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) die in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Januar 2006 von der Versicherten rechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 1'820.-- von der eingesetzten Erbin, welche den Betrag aus dem Nachlass zu vergüten hatte, zurück. Nachdem das AZL im Nachgang zum Todesfall ein grösseres, bisher nicht deklariertes Vermögen festgestellt hatte (Urk. 7/216), nahm es für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2006 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor und forderte mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 7/49) die zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 47'017.-- von der Erbin zurück. Mit Entscheid vom 3. April 2008 (Urk. 2) hiess das AZL, das die beiden Verfahren vereinigt hatte, die gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/239) vollumfänglich gut (Disp. Ziff. I Satz 2); die gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 7/238) wurde teilweise gutgeheissen (Disp. Ziff. I Satz 1) und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 15'292.-- reduziert (Disp. Ziff. III), wobei hinsichtlich der Grundlagen der Anspruchsermittlung auf die beigelegte Zusatzleistungsverfügung vom 28. März 2008 (Urk. 3) verwiesen wurde (Disp. Ziff. II).
2. Dagegen liess Dr. Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert (Urk. 11), mit Eingabe vom 5. Mai 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
"Es seien die Ziffern I Satz 1, die Ziff. II und III der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheides) der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2008 ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, und hinsichtlich der Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse sei die Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen. In der Replik vom 29. August 2008 (Urk. 13) wurde insbesondere festgehalten, dass Verfahrensgegenstand einzig noch die auf Fr. 15'292.-- reduzierte Rückforderung sei, während über die Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2007 im Einspracheentscheid rechtskräftig entschieden worden sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 17) als geschlossen erklärt. Am 24. November 2010 wurden eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und eine Zeugeneinvernahme von Z.___ durchgeführt (Urk. 22/1-2, Protokoll S. 5 ff.). Die ebenfalls als Zeugin vorgeladene A.___ konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen (Urk. 28). Auf entsprechende gerichtliche Anfrage hin (Urk. 31) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie auf die Zeugeneinvernahme von A.___ verzichte (Urk. 33).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, Erw. 2.1). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, richtet sich die hier zu beurteilende Rechtmässigkeit der Rückforderung von Leistungen, die den Zeitraum bis zum 31. Januar 2006 betrifft, nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
Vom angerechneten Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Dies betrifft insbesondere auch Darlehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 166; vgl. auch Rz 2107 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs-recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen anzuwenden sind.
Was die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse anbelangt - sie bestehen gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VVO-ZLG) unter anderem aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit. a), Einmalzulagen (lit. c) und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit. d) -, werden die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes ebenfalls sinngemäss angewendet (Art. 12 Abs. 2 VVO-ZLG).
Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (BGE 105 V 82 Erw. 3, 96 V 73 f. Erw. 1), und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (ZAK 1959 S. 439 Erw. 2 mit Hinweis).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mit der prozessualen Revision wird auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen unrichtig ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a).
2.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) im Wesentlichen aus, nach dem Tod der Versicherten sei festgestellt worden, dass sie erhebliche Vermögenswerte (Nettovermögen gemäss Steuerinventar: Fr. 85'475.--) nicht angegeben habe. Daher sei für die letzten fünf Jahre eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen worden, und die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen seien von der Alleinerbin zurückzufordern. Soweit letztere geltend mache, sie habe der Verstorbenen Mittel im Umfang von etwa Fr. 60'000.-- zur Verfügung gestellt, erscheine dies aufgrund der schriftlichen Zeugenaussagen und der weiteren Unterlagen gerade noch als überwiegend wahrscheinlich. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich um ein ungesichertes, grundsätzlich rückzahlbares Darlehen gehandelt habe, welches der Versicherten gestundet worden sei. Vor Ablauf der ersten Teil-Zahlungsfrist sei die Versicherte gestorben. Da sie bis zu ihrem Tod frei über ihr ganzes Vermögen habe verfügen können, sei dieses rückwirkend ab dem Zugang anzurechnen. Aufgrund dessen, dass die Versicherte erst ab Ende Dezember 2004 über neu anzurechnendes Vermögen verfügt habe und nicht wie in der Verfügung angenommen, bereits ab Januar 2001, sei die Einsprache teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von ursprünglich Fr. 47'017.-- auf Fr. 15'292.-- zu reduzieren.
Was die Rückforderung der rechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 1'820.-- anbelange, sei die Einsprache gutzuheissen, da davon auszugehen sei, dass sich die Stundungsvereinbarung auf die Zeit nach dem Tod der Versicherten nicht auswirke.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) stellte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege eingereicht, welche die Hingabe von insgesamt Fr. 65'000.-- an die Verstorbene hinreichend darzutun vermöge. Selbst wenn die Gelder tatsächlich übergeben worden sein sollten, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Darlehen auszugehen, da keine schriftliche Schuldanerkennung bei den Akten liege und die Verstorbene keine Rückzahlungen geleistet habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Demnach sei die Beschwerde abzuweisen, und die Akten seien zur Neuberechnung des Anspruchs auf Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse und Beihilfen an sie (die Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen.
3.2 In der Beschwerde (Urk. 1) führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass nur gesicherte Darlehensschulden als nachgewiesene Schulden zu gelten hätten. Vielmehr sei das Darlehen vom Vermögen der Versicherten abzuziehen, so dass eine Rückzahlung von Zusatzleistungen entfalle. Auch die Steuerbehörden, die ab 2005 von einem Vermögen von Fr. 30'000.-- ausgegangen seien, hätten das Darlehen als vermögensmindernd anerkannt. Eventuell sei ab 2005 ein Vermögen von Fr. 5'000.-- in die Berechnung miteinzubeziehen. Denn aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin der Erblasserin bis Anfang 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- gewährt habe, habe erst mit der Zahlung der Fr. 20'000.-- Ende 2004 ein Vermögensüberschuss resultieren können. Zudem sei die Beschwerdeführerin von der Erblasserin getäuscht worden. Bei Kenntnis des Vermögenszugangs hätte sie das Darlehen ab dem 8. Oktober 2004 nicht mehr erhöht und den damals geschuldeten Betrag von Fr. 50'000.-- zurückgefordert. Damit hätte sich das Vermögen der Erblasserin auf unter Fr. 25'000.-- reduziert, so dass sie spätestens ab Mitte 2005 wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte, was den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin um die Hälfte reduzieren würde.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der verstorbenen X.___ in der Zeit von 1997 bis Ende 2005 tranchenweise Geld im Umfang von insgesamt Fr. 60'000.-- bis Fr. 65'000.-- gegeben hat (Prot. S. 8 f., Urk. 7/238d. Prot. S. 10). Streitig und zu prüfen ist, ob es sich dabei um ein mündliches Darlehen gehandelt hat, welches in der Zusatzleistungsberechnung vermögensmindernd zu berücksichtigen ist.
4.2 Das Darlehen ist ein Vertrag, durch den sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme oder an anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, der Borger zur Rückerstattung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 des Obligationenrechts, OR). Wie bei jedem anderen Vertrag wird eine - ausdrückliche oder stillschweigende - übereinstimmende Willensäusserung der Parteien vorausgesetzt (Art. 1 OR). Nach den hier anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Beweisregeln liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin, welche aus dem behaupteten Darlehen Rechte für sich ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Den Beweis dafür, dass bereits bei Vertragsschluss die für das Bestehen eines Darlehensvertrages notwendige Pflicht zur Rückzahlung vereinbart worden ist, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erbringen. Denn sie kann für die von ihr behauptete Sachdarstellung keine Belege vorzuweisen, hat sie diese doch nach dem Tod von X.___ vernichtet (Prot. S. 8 und S. 15). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung ausdrücklich verneint (Prot. S. 9). Aufgrund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor Ende 2005 von X.___ die Rückzahlung der seit 1997 während Jahren ausgerichteten Geldbeträge (Prot. S. 8) gefordert hat. Dies war erst dann der Fall, als ihr X.___ vor Weihnachten 2005 gestanden hatte, von anderer Seite Geld erhalten zu haben (Prot. S. 10 und S. 16). Unter diesen Umständen kann jedoch nicht von einem Darlehen ausgegangen werden. Gegen den Abschluss eines mündlichen Darlehensvertrages spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der - ihr bekannten - finanziellen Verhältnisse von X.___ nicht ernsthaft mit einer Rückzahlung der ausgerichteten Geldbeträge rechnen konnte. Vielmehr ist angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses, das zwischen der Beschwerdeführerin und der Verstorbenen bestanden hat (Prot. S. 7), davon auszugehen, dass das Geld à fonds perdu gegeben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Prot. S. 15) vermögen die Aussagen von Z.___ (Prot. S. 12 ff., Urk. 7/242c) und von A.___ (Urk. 7/238d) an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da sie nicht dazu geeignet sind nachzuweisen, dass bei der Aushändigung des Geldes eine Rückgabepflicht vereinbart wurde.
4.3 Gelingt es somit der Beschwerdeführerin nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, fällt eine Anrechnung in der Zusatzleistungsberechnung unter dem Titel Darlehensschuld ausser Betracht.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die Berechnung der Rückforderung geltend gemacht hat und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine unkorrekte Berechnung bestehen, ist der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2008 (Urk. 2) festgesetzte Rückforderungsbetrag von Fr. 15'292.-- zu bestätigen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).