Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 18. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der B.___ geborene A.___, verheiratet mit der C.___ geborenen D.___ sowie Vater des 1986 geborenen Sohnes E.___ und der F.___ geborenen G.___, bezieht seit 1. Juni 2006 Zusatzleistungen (ZL) zur Invalidenrente (vgl. Urk. 13/1, 13/71/6 und 13/98).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, setzte mit Verfügung vom 14. Januar 2008 die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 unter Berücksichtigung eines Beitrages des Sohnes E.___ an die Mietkosten sowie unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von netto Fr. 27'380.-- pro Jahr auf monatlich Fr. 633.-- Ergänzungsleistungen (EL) und Fr. 20.-- Beihilfe (BH) fest (vgl. Urk. 13/138). Im Einspracheverfahren erhöhte sie die BH auf Fr. 69.--, was Gesamtleistungen von Fr. 702.-- pro Monat ergab (Einspracheentscheid vom 23. April 2008; Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 20. Mai 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung höherer ZL beantragen. Einerseits sei der Sohn E.___ von der Mietzinsaufteilung auszunehmen. Andererseits sei auf die Anrechnung eines fiktiven Einkommens der Ehefrau zu verzichten. Eventuell sei eine solche Anrechnung nicht per sofort vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das fiktive Einkommen der Ehefrau sei im Jahr 2008 noch nicht zu berücksichtigen (Urk. 11). Mit Replik vom 23. Juli 2008 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest, soweit die Sache noch streitig sei (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 21). Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte der Versicherte dem Gericht mit, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2009 keine fiktiven Einkünfte der Ehefrau des Versicherten berücksichtigt habe (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen für die umstrittene Leistungspflicht zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist: Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Beschwerdeantwort mitgeteilt, sie verzichte in Bezug auf die hier einzig zu prüfenden Leistungen für das Jahr 2008 auf die Anrechnung eines fiktiven Einkommens der Ehefrau des Versicherten (Urk. 11). Daraus folgend ergebe sich neu ein Anspruch von Fr. 1'736.-- EL und von Fr. 404.-- BH, je monatlich (Urk. 12). Diese Neuberechnung ohne sofortige Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist sachgerecht und angemessen.
2.2 Zu entscheiden bleibt, wie die Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind; die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Gemäss Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Da eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann, lässt Absatz 2 der Verordnungsbestimmung deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu. Klar ist nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV, dass bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung bietet. Ausnahmsweise, zum Beispiel wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, kann je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden (BGE 127 V 10 mit Hinweisen).
2.3 Der Sohn des Versicherten war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 22jährig, hatte seine Berufslehre abgeschlossen (Urk. 13/74/1) und bewohnte mit seinen Eltern und seiner damals H.___jährigen Schwester einen vom Beschwerdeführer gemieteten Hausteil in I.___ (Urk. 13/144/1). Im hier zu beurteilenden Zeitraum weilte er vom 1. Januar bis zum 14. März 2008 in der Rekrutenschule (Urk. 3/3). Infolge dieses Umstandes fordert der Beschwerdeführer den Verzicht darauf, einen Mietzinsanteil des Sohnes anzurechnen. Dies sei aber auch deshalb angebracht, weil der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter den genau gleichen Wohnraum beanspruchen würde, wie wenn der Sohn nicht in der Wohnung lebte. Es gehe auch darum, Eltern nicht gegenüber kinderlosen Ehepaaren zu benachteiligen, deren Wohnkosten stets voll berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 18 S. 2).
Da keine Ausnahme im Sinne eines Sonderfalles vorliegt, hat die Beschwerde-gegnerin indessen zu Recht einen Mietzinsanteil angerechnet. Im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil BGE 130 V 163 ging es um den gänzlich anders gelagerten Fall einer Mutter, die für ihre noch minderjährige Tochter gemäss Art. 276 ZGB unterhaltspflichtig war. Dennoch wurde der Mutter von der Verwaltung ein Mietzinsanteil der Tochter angerechnet. Hier geht es jedoch um den voll erwerbstätigen, ausgelernten Sohn des Versicherten. Im Urteil in Sachen M. vom 15. Mai 2002, P 19/00, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht sogar einen unverminderten Mietzinsanteil des gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohnes als angemessen erachtet. Schliesslich ist auch der in BGE 127 V 10 publizierte Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, denn in jenem ging es um eine erst 14jährige Enkelin, welche lediglich während der Schulzeit von Montag bis Freitag bei der Grossmutter wohnte und die das Wochenende und die Ferien abwechslungsweise bei ihren geschiedenen Eltern verbrachte. Es ging also um eine viel jüngere Angehörige der versicherten Person aus der übernächsten Generation ohne Einkommen.
Von fehlender Gleichberechtigung mit kinderlosen Ehepaaren kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Denn vom voll verdienenden Sohn einer Ergänzungsleistungen beziehenden versicherten Person kann ein Mietzinsanteil verlangt werden, währenddem eine kinderlose Bezügerperson die Möglichkeit nicht hat, in dieser Weise ihre tatsächliche Mietzinsbelastung etwas zu reduzieren.
Da der Sohn des Versicherten nur bis Mitte März, also nur einen Bruchteil des Jahres, in der Rekrutenschule weilte, die Berechnung der Ergänzungsleistungen aber für das ganze Jahr gilt respektive galt (Erw. 1 oben), ändert diese teilweise militärdienstbedingte Abwesenheit ebenfalls nichts daran, dass die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin korrekt war, zumal Rekruten üblicherweise die Wochenenden ohnehin zu Hause verbringen und die Länge der genannten Zeitperiode nicht zwingend eine Sonderregelung nur für Januar und Februar rechtfertigt. Selbstverständlich kann keine Berücksichtigung finden, dass der Sohn des Versicherten bald einmal die elterliche Wohnung verlassen wird, solange diese Absicht nicht umgesetzt wird.
3. Weitere besondere Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2 ELV, welche die Anrechnung des Mietzinsanteiles als stossend erscheinen liessen (BGE 127 V 16 E. 5d), werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Somit ist die Beschwerde dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend insoweit teilweise gutzuheissen, als bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein fiktives Einkommen der Ehefrau anzurechnen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Beschwerdegegnerin gemäss deren Beschwerdeantwort nicht in Zweifel gezogen. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass diese falsch ist.
4. Der Beschwerdeführer hat zu rund Dreivierteln obsiegt und hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, vom 23. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne ihres Antrages in der Beschwerdeantwort berechne und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).