Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00047
ZL.2008.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 22. Juli 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst St. Gallen, B.___
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren C.___, wohnt seit August 2002 zusammen mit dem D.___ geborenen Sohn E.___ in einem Teil von dessen Eigentumswohnung und bezog Zusatzleistungen in der Form von Ergänzungsleistungen zur Altersrente (vgl. Urk. 9/E1, 9/E2, 9/E2/g, 9/E12a). Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen prüfte die Gemeindeverwaltung F.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (heute und nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV [Durchführungsstelle]), die Anrechnung eines Haushaltbeitrags des Sohnes und zog beim Gemeindesteueramt F.___ Auskünfte über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Sohnes bei (vgl. Urk. 9/E12a). Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Einnahmen neu einen Haushaltsbeitrag von Fr. 12'000.-- im Jahr und stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 fest, dass die Versicherte ab dem 1. Januar 2008 aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe (Urk. 9/E12). Dagegen erhob A.___ am 11. Januar 2008 Einsprache (Urk. 3/3). Mit den Schreiben vom 22. Januar 2008 (Urk. 9/15), vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/E23), vom 2. April 2008 (Urk. 9/E26) und vom 15. April 2008 (Urk. 9/E28) forderte die Durchführungsstelle die Versicherte zur Einreichung weiterer Unterlagen auf, welchen Aufforderungen Folge geleistet wurde (vgl. Urk. 9/16, 9/E24, 9/E27, 9/17). Die Durchführungsstelle bestätigte die Verfügung vom 17. Dezember 2007 mit Einspracheentscheid vom 29. April 2008 (Urk. 2).
1.2     Im Rahmen der im Einspracheverfahren vorgenommenen Abklärungen stellte die Durchführungsstelle fest, dass die Versicherte den mit ihrem Sohn vertraglich vereinbarten Mietzins von Fr. 1'280.-- (vgl. Urk. 9/E2/g) nicht in diesem Umfang bezahlt und bei der Bank einen Dauerauftrag zugunsten ihres Sohnes von Fr. 500.-- eingerichtet hatte (vgl. Urk. 9/15, 9/16, 9/13a-f, 9/14/a-b, 9/E23). Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 forderte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2007 Fr. 37'362.-- zurück, da sie neu nur noch den effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 6'000.-- pro Jahr anstelle des vertraglich vereinbarten Mietzinses beziehungsweise des entsprechenden Maximalabzuges von Fr. 13'200.-- pro Jahr berücksichtigte (Urk. 11/3, 11/4 im Verfahren ZL.2008.00111). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2008 hielt sie an der Rückforderung fest (Urk. 2 im Verfahren ZL.2008.00111). Dagegen liess die Versicherte am 1. Dezember 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Verfahren ZL.2008.00111).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2008 betreffend Leistungen ab 1. Januar 2008 hatte die Versicherte am 30. Mai 2008 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung vom 17. Dezember 2007 (richtig: der Einspracheentscheid vom 29. April 2008) sei aufzuheben, und es seien Ergänzungsleistungen im bisherigen Umfang auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 11. August 2008 (Urk. 12) und Duplik vom 26. August 2008 (Urk. 15) und in den weiteren Stellungnahmen (Urk. 19, 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/E12). Damit kommen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
1.2     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3    
1.3.1   Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Der Tatbestand des Verzichts ist erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 332 Erw. 4.2 und 4.4) sowie wenn sie von einem bestehenden Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte faktisch keinen Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 140 Rz 451; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Supplement, Zürich 2000, S. 100).
         Bei den Einnahmen nicht angerechnet werden Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten (Art. 328 Abs. 2 ZGB). Um entscheiden zu können, ob es sich im Einzelfall um Unterstützungen gemäss den Art. 328 ff. ZGB handelt, ist vorweg festzustellen, ob der Rechtsgrund der Leistung einerseits in der Notlage des Gläubigers und anderseits in der Unterstützungspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger liegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 93 Fn 249; Müller, a.a.O., S. 173 Rz 565). Ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).
1.3.2   Nach Randziffer 2077 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL) muss für die volle oder teilweise Haushaltführung für eigene Kinder kein Einkommen als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Einer im Konkubinat lebenden Person kann bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein Entgelt für die Haushaltführung nur dann und insoweit angerechnet werden, als die Person, mit der sie zusammenlebt, wirtschaftlich in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
         Bei einer Wegleitung handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Mutter dann ein Entgelt für die Haushaltführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, Erw. 3.3; vgl. Müller, a.a.O., S. 99 Rz 306 f.). Auch die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei einer im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Person setzt voraus, dass die Mitbewohnerin oder der Mitbewohner wirtschaftlich in der Lage ist, ein entsprechendes Entgelt zu leisten (vgl. BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 123).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid vom 29. April 2008 fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte, die pensioniert sei, zumindest einen Teil, wenn nicht den ganzen Haushalt des erwerbstätigen Sohnes führe und dass beide auch (zumindest hin und wieder) zusammen essen würden. Bei einem Einpersonenhaushalt könne davon ausgegangen werden, dass im Minimum durchschnittlich sieben Stunden in der Woche an Haushaltarbeit, wie Einkaufen, Putzen, Waschen, Bügeln anfallen würden. Dazu komme ein Aufwand für das Kochen (mind. 30 Minuten / Tag) und der günstigere Einkauf bei einem Mehrpersonenhaushalt, was dazu geführt habe, dass der Versicherten ein Haushaltsbeitrag des Sohnes von Fr. 1'000.-- pro Monat angerechnet worden sei. Das steuerbare Einkommen des Sohnes lasse diesen Betrag zu (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 8).
2.2    
2.2.1   Die Versicherte machte in der Einsprache vom 11. Januar 2008 geltend, sie erhalte keinen Haushaltsbeitrag und erbringe keine geldwerten Leistungen gegenüber dem Sohn. Sie führten finanziell getrennte Haushalte (Urk. 3/3).
         In der Beschwerde vom 30. Mai 2008 (Urk. 1) liess sie geltend machen, es sei eine unbelegte Vermutung, dass sie den Haushalt für den Sohn führe, welche Vermutung zumindest durch entsprechende Abklärungen erhärtet werden müsste. Schon ihr Alter spreche gegen eine solche Annahme. Selbst wenn die Vermutung zutreffen würde, dass sie den Haushalt für ihren Sohn besorge, so könnte gegen die Anrechnung eines entsprechenden Vermögensverzichts (richtig: Einkommensverzichts) angefügt werden, dass die Haushaltsentschädigung durch eine vergünstigte Miete abgegolten werde (Urk. 1 S. 2 f., 12). Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Anrechnung eines Haushaltsbeitrags sodann nicht auf einen Gerichtsentscheid noch auf sonstige rechtliche Grundlagen (Urk. 12).
         In der weiteren Stellungnahme vom 9. September 2008 liess sie ausführen, der Sohn besorge den Unterhalt für seine Wohnung weitgehend selbst. Die Besorgungen, die sie für ihren Sohn vornehme, würden mit der um Fr. 780.-- reduzierten Miete (Fr. 1'280.-- abzüglich Fr. 500.--) abgegolten (Urk. 19).
         Im Verfahren ZL.2008.00111 liess die Versicherte durch den dortigen Rechtsvertreter wiederholt geltend machen, sie führe den Haushalt des Sohnes nicht und sei auch aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, für ihren Sohn solche Arbeiten vorzunehmen. Ausser gelegentlichen freundnachbarschaftlichen Aushilfsdiensten leiste sie ihrem Sohn gegenüber keine Arbeit. Der Sohn habe im Sinne einer Verwandtenunterstützung auf einen Teil des Mietzinses verzichtet, um ihr die Beibehaltung der privaten Krankenversicherungen und die Bezahlung dieser Prämien zu ermöglichen. Der zu leistende Mietzins sei mit seinen Unterstützungszahlungen verrechnet worden (vgl. Urk. 1 S. 6 ff., 3/6 S. 1 und S. 3, 9/10, 18 S. 5 f. im Verfahren ZL.2008.00111).
2.2.2   Diese Angaben sind teilweise widersprüchlich und es bleibt gestützt darauf unklar, ob die Versicherte in relevantem Ausmass für den Sohn tätig ist und welche Arbeiten sie für ihn übernimmt.
2.3     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Haushaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- für Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen, Waschen, Bügeln und Kochen. Beim Stundenansatz von Fr. 26.50, den die Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht hat, ergibt dies eine durchschnittliche Unterstützung pro Woche von 8,7 Stunden (Fr. 1'000.-- x 12 / 52 Wochen / 26.50). Dieser Aufwand liegt zwar unter dem Aufwand von 15,3 Stunden, den allein lebende Männer im Alter des Sohnes der Versicherten mit Jahrgang C.___ bei vollzeitiger Erwerbsarbeit durchschnittlich für den Einpersonenhaushalt (Mahlzeiten zubereiten; abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken; einkaufen; putzen, aufräumen, betten usw.; waschen, bügeln; reparieren, renovieren, schneidern, stricken; Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten; administrative Arbeiten) aufwenden (vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung, SAKE-Tabellen 2007, Tabelle T 20.4.2.4). Dass von der Versicherten für den Sohn effektiv Arbeiten im Umfang von 8,7 Stunden pro Woche übernommen werden, ist jedoch nicht erstellt. Dies lässt sich auch nicht mit den weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Tatsachen und eingereichten Unterlagen belegen (vgl. Urk. 15, 16/1, 21). Der Beitrag für den Haushaltsbereich des Sohnes könnte sowohl geringer als auch erheblicher sein.
2.4     Da sich somit die Fragen, ob und in welchem Umfang die Versicherte im Wohnungsteil des Sohnes und für den Sohn tätig ist und gegebenenfalls, welche Arbeiten sie konkret übernimmt, aufgrund der vorhandenen Akten nicht beantworten lassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Haushaltsabklärung durchführe, und danach über die Höhe eines Haushaltsbeitrags neu entscheide.
         Die Beschwerdegegnerin ist dabei darauf hinzuweisen, dass Haushaltsbeiträge als Erwerbseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nur reduziert anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, Erw. 3.3). Ein Haushaltsbeitrag wäre der Versicherten bei einer praktischen Unterstützung des Sohnes sodann auch dann anzurechnen, wenn sie für die Haushaltsführung keinen Beitrag oder einen geringeren Beitrag beziehungsweise den Beitrag in Form der vergünstigten Miete erhält.
         Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 zu Recht den nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG maximal zulässigen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- berücksichtigt hat (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren ZL.2008.00111, Erw. 3.1; Urk. 2 und 3/3).
         Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

3.         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung F.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 29. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
-       AXA-ARAG, Rechtsschutz AG
-       Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
-       Bundesamt für Sozialversicherungen
-       Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).