ZL.2008.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sohn Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1924, ist ___ Staatsangehörige und lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem ___ Ehemann in Z.___. Nachdem ihr Mann im September 1998 gestorben war, übersiedelte sie am 25. August 1999 (Urk. 7/11/1) zu ihrem Sohn, der sich seit 1994 zu Studienzwecken in der Schweiz aufhielt. Die Versicherte verfügt seit 15. November 2007 über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 3/4).
         Im September 2005 hatte die Versicherte erstmals ein Gesuch für Zusatzleistungen gestellt (Urk. 3/2), welches zufolge eines Einnahmenüberschusses abgelehnt worden war (Urk. 7/12/1, Verfügung vom 20. März 2006; Urk. 7/21/1-6). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Juli 2006 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz von A.___ nach B.___ (Urk. 7/11/1 und 7/15/1), trat am 13. September 2007 in das Pflegeheim C.___ in D.___ ein und beantragte am 6. Oktober 2007 erneut die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/1 und 7/4).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2007 auf monatlich Fr. 2'950.-- fest (vgl. Verfügung vom 15. November 2007; Urk. 7/31 in Verbindung mit Urk. 7/28). Am 2. Dezember 2007 liess die Versicherte hiergegen Einsprache erheben (Urk. 7/32).
         Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 wurde der monatliche Anspruch ab 1. Januar 2008 auf Fr. 3'506.-- festgesetzt (Urk. 7/39). Infolge eines Heimwechsels - neu: E.___heim in F.___ - wurde der Anspruch mit Verfügung vom 24. Januar 2008 neu berechnet und rückwirkend ab Anfang Jahr auf Fr. 2'867.-- herabgesetzt (Verfügung vom 24. Januar 2008; Urk. 7/47). In Wiedererwägung dieser Verfügung setzte die Sozialversicherungsanstalt den Anspruch für 2008 mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf Fr. 4'072.-- fest (Urk. 7/52/1).
         Bereits mit Schreiben vom 25. April 2008 (Urk. 7/50) hatte die Sozialversicherungsanstalt der Versicherten mitgeteilt, ihre Einsprache vom 2. Dezember 2007 werde teilweise gutgeheissen, und es würde eine neue Verfügung erlassen. In Wiedererwägung der Verfügung vom 15. November 2007 setzte die Sozialversicherungsanstalt deshalb den Anspruch für 2007 mit Verfügungen vom 6. Mai 2008 auf monatlich Fr. 2'950.-- fest (Urk. 7/52/6-7 und 7/52/4-5). Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 hiess die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache vom 2. Dezember 2007 - wie angekündigt - teilweise gut (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 liess X.___ mit Eingabe vom 1. Juni 2008 Beschwerde erheben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der Zusatzleistungen unter Ausserachtlassung "familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge" beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. Juli 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs.  1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
         Für die Versicherte mit ___ Staatsangehörigkeit stützt sich der Anspruch sodann auf die Bestimmungen über die Freizügigkeit (BGE 133 V 265 = Pra 97 Nr. 48 S. 342 ff.).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG; entspricht Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG (ab 2008: Art. 11 ELG) ermittelt.
2.      
2.1     Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
         Aufgrund der Akten steht fest, dass lediglich mit Bezug auf die Verfügung vom 15. November 2007 betreffend den Anspruch für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 (Urk. 7/33) eine Einsprache (Urk. 7/32) erhoben worden ist. Während des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin indes mehrmals über den Anspruch ab dem 1. Januar 2008 verfügt (vgl. die Verfügungen vom 7.  und 24. Januar 2008 sowie 6. Mai 2008; Urk. 7/39, 7/47 und 7/52/1-2). Schliesslich liegt in den Akten auch die Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/59/1-2), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch rückwirkend per 1. Januar 2008 aufgrund der veränderten Heimtaxe erneut neu berechnete und auf Fr. 4'376.-- monatlich festgesetzt hat. Eine Einsprache gegen diese Verfügungen wurde nicht erhoben.
         Damit ergibt sich aber, dass sich das Einspracheverfahren einzig auf die Verfügung vom 15. November 2007 und damit auf den Zusatzleistungsanspruch für 2007 bezogen hat.
2.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 414 Erw. 1a).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3     Sowohl der Einsprache vom 2. Dezember 2007 (Urk. 7/32), der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz und den Aktennotizen (Urk. 7/12, 7/18, 7/20, 7/23/1-2, 7/24/1-3) als auch der Beschwerde vom 1. Juni 2008 (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass der streitige Punkt die Frage der Anrechnung eines Unterstützungsbeitrages des Sohnes an seine Mutter betrifft. Die Beschwerdegegnerin hat auch im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008 (Urk. 2 S. 2) auf den Anspruch für das Jahr 2008 Bezug genommen und in der Beschwerdeantwort auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen (Urk. 6).
         Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage der Berechnung des Anspruchs ab 2008 grundsätzlich erfüllt (vgl. Erw. 4).
3.      
3.1     Mit Bezug auf den Anspruch für die Periode Oktober bis Dezember 2007 ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung gestützt auf den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 3a Abs. 3 ELG, wonach die jährliche Ergänzungsleistung von Heimbewohnern nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf für Alleinstehende nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a betragen darf, sowie Art. 3b Abs. 3 Buchstabe d ELG in Verbindung mit Art. 26a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ermittelt hat.
3.2     Den Berechnungsblättern für die Periode Oktober bis Dezember 2007 (Urk. 7/28/2 und 7/31/4) ist zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch in Nach-achtung der vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmungen auf Fr. 35'400.-- (Fr. 18'140.-- x 175 % zuzüglich Fr. 3'660.--) festgesetzt worden ist.
         Damit spielt es keine Rolle mehr, ob ein Unterstützungsbeitrag anrechenbar ist oder nicht. Da der Beschwerdeführerin für 2007 die maximal möglichen Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Berechnung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
         Damit bleibt streitig und zu prüfen, ob ab 2008 ein Unterstützungsbeitrag seitens des Sohnes anzurechnen ist.
4.
4.1     Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung für 2007 und 2008 zunächst "familienrechtliche Unterhaltsbeiträge" von jährlich Fr. 32'600.-- zugrunde gelegt hat (Urk. 7/28/2, 7/31/4, 7/39/3 und 7/47/4). In den wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 6. Mai 2008 reduzierte sie den Betrag, den sie nun als „sonstiges Einkommen“ respektive "Übrige Einnahmen Diverses" bezeichnete, auf Fr. 18'140.-- im Jahr (Urk. 7/48/2 und 7/52/3).
4.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin beim Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugesichert habe, für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufzukommen, bilde eine ausreichende Grundlage, um weiterhin entsprechendes Einkommen anzurechnen. Nur deshalb sei die Bewilligung erteilt worden, und es wäre stossend, wenn dieser Unterhalt bei der Berechnung der Zusatzleistungen ausser Acht gelassen würde. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin veränderte Verhältnisse in der Lebenssituation ihres Sohnes geltend, der sich im Jahr 2005 verheiratet habe und im 2007 Vater eines Kindes geworden sei, weshalb er sie finanziell nicht mehr unterstützen könne (Urk. 1).
4.3     Zweifellos spielte die Zusicherung der finanziellen Unterstützung durch den Sohn bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine entscheidende Rolle (Urk. 3/2). Mithin ist aber zu beachten, dass eine solche Zusicherung 1999 und damit in einem Zeitpunkt abgegeben worden war, als die Beschwerdeführerin - noch nicht pflegebedürftig - mit ihrem damals noch ledigen Sohn eine gemeinsame Wohnung bewohnt und er für ihren Unterhalt gesorgt hatte. Bei Berechnung der Zusatzleistungen für 2005 wurde die Unterstützung durch den Sohn auf jährlich Fr. 40'000.-- geschätzt (Urk. 7/12/1 und 7/21/3-4), so dass ein Einnahmenüberschuss resultierte und der Anspruch auf Zusatzleistungen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung verneint wurde (Urk. 7/20/1 und /724/1-2).
         Eine solche Zusicherung kann jedoch ohne Weiteres im Laufe der Zeit durch eine Veränderung der Lebensumstände (beispielsweise Familiengründung) oder auch durch unvorhergesehene Ereignisse (wie Arbeitslosigkeit) verunmöglicht werden. Immer müsste aber bei veränderten Verhältnissen geprüft werden, inwieweit ein Unterhalt noch geleistet werden kann. Dies kann aber - wie aufzuzeigen sein wird - offen gelassen werden, denn Einnahmen sind nur anrechenbar, wenn sie sich unter Art. 11 Abs. 1 ELG respektive Art. 3c aELG subsumieren lassen, da diese Aufzählung abschliessend ist (Urs Müller, Rechtsprechung zum ELG, Rz 311 zu Art. 3c aELG; Rz 2058 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
         Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat (Urk. 2 S. 2), kann das von ihr angerechnete Einkommen nicht als "familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag" gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h aELG beziehungsweise Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG betrachtet werden. Auch liegt kein Anwendungsfall von Art. 3c Abs. 1 lit. e aELG oder Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG vor (Urk. 2 S. 2). Diese letzteren Bestimmungen beziehen sich auf Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen. Immer aber liegt einem solchen Vertrag, bei welchem zudem zur Gültigkeit die Form der letztwilligen Verfügung Voraussetzung ist (Art. 522 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR) oder einer solchen Vereinbarung, welche zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden kann (Rz 2114 WEL), die Übertragung von Vermögen oder einzelnen Vermögenswerten zugrunde, worauf als Gegenleistung ein Anspruch auf Lebensunterhalt begründet wird. Von dieser Situation geht indes die Beschwerdegegnerin selber nicht aus.
         Es kann ihr allerdings nicht beigepflichtet werden, wenn sie in Analogie der Regelungen zur Berechnung bei Pflegefällen von Ordensangehörigen davon ausgeht, ein Betrag von Fr. 18'400.--, welcher dem Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs bei den Zusatzleistungen entspricht, sei zu berücksichtigen. Denn diese Auffassung geht davon aus, dass eine verpfründungsähnliche Vereinbarung vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass bei Ordens- und andern religiösen Gemeinschaften eine unabdingbare Verpflichtung des Ordens beziehungsweise der Gemeinschaft besteht, für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu sorgen. Dies erfolgt jedoch als Ausgleich für eine Hingabe von allfälligem Vermögen beim Eintritt in die Gemeinschaft und der lebenslangen (unentgeltlichen) Arbeit für die Gemeinschaft. Diese Verpflichtung der Gemeinschaft, lebenslang für den Unterhalt ihrer Mitglieder aufzukommen, kann nicht mit der im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abgegebenen Zusicherung des Sohnes, seine Mutter zu unterhalten, gleichgesetzt werden. Wie erwähnt können Umstände eintreten, welche es der sich verpflichtenden Person nicht mehr ermöglichen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Solche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen wie sie bei Privatpersonen vorkommen können, sind bei Ordensgemeinschaften ausgeschlossen. So hat denn auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 1983 in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden: "Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Mutter aufgrund der Erklärung des Sohnes eine Forderung hätte erheben können, die weiter als die Verwandtenunterstützung von ZGB 328 ff. geht" (BGE 109 V 137 Erw. 2 = Pra Nr. 49 S. 117). Das oberste Gericht liess deshalb die Frage der Höhe allfälliger Unterhaltsleistungen offen, da diese nicht als Einkommen anzurechnen sind.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter der Position "Übrige Einkommen Diverses" (Urk. 7/52/3) nichts anzurechnen ist. Die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 6. Mai 2008 betreffend die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 erweist sich daher als nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in diesem Sinne neu zu berechnen haben.
         Das führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Mai 2008 - soweit er das Jahr 2008 betrifft - aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2008 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).