Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
gegen
Gemeinde Z.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, bezieht eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 7/3, Urk. 7/11, Urk. 7/13 letzte Seite). Seit November 2007 wohnt er im Wohnheim A.___ (Urk. 1, Urk. 3/2).
Mit Verfügung vom 24. April 2008 setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Z.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) die Ergänzungsleistungen von X.___ ab 1. Januar 2008 auf monatlich Fr. 3'412.- fest (Urk. 7/17). In teilweiser Gutheissung der am 30. April 2008 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/19) setzte sie die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 mit Entscheid vom 16. Mai 2008 neu auf monatlich Fr. 3'588.- fest (Urk. 2; zugehörige Verfügung vom 16. Mai 2008, Urk. 3/5).
2. Dagegen liess X.___ durch seine Mutter und Beiständin (Urk. 7/8) Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, die festgesetzten Ergänzungsleistungen seien (auch für die Zukunft) zu erhöhen; auch sei zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beihilfe bestehe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d ELG sind als Ausgaben von in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe (Heimkosten), der Betrag für persönliche Auslagen sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung anzuerkennen.
Laut Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen. Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wird als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind (Art. 11 Abs. 4 ELG und Art. 15b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2 Hält sich eine im Heim lebende Person nicht alle Tage im Heim auf und werden diese Tage vom Heim nicht in Rechnung gestellt, so kann pro nicht im Heim verbrachten Tag 1/20 des monatlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Dieser Betrag berücksichtigt unter anderem die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, so dass kein Mietzins als Ausgabe angerechnet werden kann (Randziffer 4020 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung; WEL).
2.
2.1 Die Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers erfolgt nach den erwähnten Bestimmungen für im Heim lebende Personen, was unbestritten ist.
Nach der Taxordnung des A.___ (im Folgenden Taxordnung) beträgt die Tagestaxe Fr. 135.- zuzüglich die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 3/1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin hat daher im angefochtenen Entscheid als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 ELG die auf ein Jahr umgerechnete Tagestaxe von Fr. 135.- (= Fr. 49'275.-), die jährliche Hilflosenentschädigung von Fr. 6'636.- sowie die persönlichen Auslagen von Fr. 6'048.- anerkannt (Urk. 3/5). Diese Berechnung blieb unbestritten und ist gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Unbestritten ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 134 Tage pro Jahr - vor allem an den Wochenenden und in den Ferien - zu Hause beziehungsweise nicht im Heim verbringt (Urk. 2, Urk. 1). Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin mit einer zusätzlich anerkannten Ausgabe für Auslagen zu Hause von jährlich Fr. 2'104.- Rechnung getragen (angefochtene Verfügung, Urk. 3/5). Streitig ist die Höhe dieser Ausgabe.
2.2 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rz 4020 WEL im Wesentlichen geltend, die Kosten, die dem Beschwerdeführer vom Heim infolge seiner Abwesenheit nicht in Rechnung gestellt würden, würden pro Abwesenheitstag durchschnittlich Fr. 39.55 betragen. Gemäss Rz WEL 4020 könnten vorliegend pro Abwesenheitstag 1/20 des monatlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG, mithin Fr. 55.25 (Fr. 1'105.-/20) zu den Ausgaben hinzugefügt werden. Da die Differenz zwischen den Beträgen von Fr. 55.25 und Fr. 39.55 Fr. 15.70 betrage, könnten daher noch Fr. 2'104.- (134 x Fr. 15.70) als Ausgabe anerkannt werden.
Demgegenüber stellt sich die Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss den beigelegten Heimrechnungen würde ein gewisser Betrag den internen Taxen und ein Teil der Hilflosenentschädigung gutgeschrieben. Wenn der Beschwerdeführer also im Wohnheim leben würde, würden die Rechnungen viel höher ausfallen. Sie beantrage daher, dass die (in den Rechnungen für das 1. und 2. Quartal) gutgeschriebenen Taxen von Fr. 5'336.- und Hilflosenentschädigungen von Fr. 1'016.75 (korrekt: 1'061.75) zur Deckung der Kosten zu Hause ganz ausbezahlt würden und dass diese Regel so weitergeführt werde, bis der Beschwerdeführer fest im Heim lebe.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer wie erwähnt die gesamte Tagestaxe zuzüglich der Hilflosenentschädigung - jeweils auf ein Jahr umgerechnet - als Ausgabe angerechnet (Erw. 2.1). Gleichzeitig steht jedoch fest, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Abwesenheit an 134 Tagen pro Jahr ein Teil dieses Aufwandes vom Heim rückvergütet beziehungsweise im Ergebnis nicht in Rechnung gestellt wird. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der Höhe dieses Betrages.
Die Beschwerdegegnerin hat den im Jahr 2008 rückvergüteten Betrag auf Fr. 5'300.60 festgesetzt (angefochtene Verfügung, Beilage zu Urk. 7/20). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der rückvergüteten Hilflosenentschädigung von Fr. 18.40 pro Tag (vgl. Taxordnung, Urk. 3/1 Ziff. 1.3; Heimrechnung für das 2. Quartal 2008, Urk. 3/4) beziehungsweise von Fr. 2'465.60 pro Jahr (134 x Fr. 18.40) und dem rückerstatteten Pensionspreis von maximal Fr. 2'835.- pro Jahr (42 x Fr. 67.50 gemäss Ziff. 1.3 der Taxordnung, Urk. 3/1). Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer pro Abwesenheitstag vom Heim im Durchschnitt Fr. 39.55 (Fr. 5'300.60/134) nicht in Rechnung gestellt wird, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin ist somit zu bestätigen.
Aus den erwähnten Umständen - nämlich der Berücksichtigung der gesamten Heimkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen, obwohl während der Abwesenheit des Beschwerdeführers ein Teil dieses Aufwandes, nämlich durchschnittlich Fr. 39.55 pro Abwesenheitstag, nicht in Rechnung gestellt wird - ergibt sich, dass die anfallenden Kosten zu Hause in diesem Umfang bereits mit den ausgerichteten Ergänzungsleistungen abgedeckt werden. Da sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, in welcher Höhe in einem Fall wie dem vorliegenden die zu Hause anfallenden Kosten als Ausgaben anerkannt werden können, praxisgemäss nach Rz 4020 WEL richtet - und nach dieser Weisung maximal Fr. 55.25 pro Tag als Aufwand angerechnet werden können, wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat (Erw. 1.2 und Erw. 2.2) -, können somit maximal noch Fr. 15.70 (Fr. 55.25 - Fr. 39.55) pro Abwesenheitstag als Ausgabe anerkannt werden. Dies ergibt eine anerkannte Ausgabe von Fr. 2'104.- (134 x Fr. 15.70), wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat (Erw. 2.1).
3.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für die Kosten zu Hause ein höherer Betrag auszurichten sei, als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm jeweils auch für die Zukunft ein höherer Betrag auszurichten sei, kann darauf insoweit nicht eingetreten werden, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) einzig die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 16. Mai 2008 bilden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Ausrichtung von kantonaler Beihilfe (Urk. 1).
4.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit im Heim leben, wird - bei der Berechnung der Beihilfe - ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
4.3 Im vorliegenden Fall decken die Ergänzungsleistungen die volle Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen (angefochtene Verfügung, Urk. 3/5). Ein Fehlbetrag, der im Sinne von § 17 Abs. 2 ZLG mit Beihilfe zu decken wäre, besteht somit nicht. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Beihilfe im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).