ZL.2008.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 7 S. 2). Sie ist seit Geburt im Elternhaus in Y.___ angemeldet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1987 zog die Versicherte zusammen mit dem Kind nach Z.___, wo sie sich als Wochenaufenthalterin anmeldete.
         Die Stadt Y.___ stellte den ursprünglich in ihrer Stadt begründeten Wohnsitz der Versicherten bisher nie in Abrede und richtete ihr Zusatzleistungen aus. Dabei teilte sie den Mietzins jeweils nach der Anzahl der Bewohner der Wohnung an der A.___strasse ___ auf (Urk. 8/4). In der Berechnung des Leistungsanspruchs war zudem eine Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter im Betrag von Fr. 7'068.-- im Jahr enthalten (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2007; Urk. 8/4 S. 3). Mit Verfügungen vom 28. September 2007 (Urk. 8/5) und vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/6) setzte die Stadt Y.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle), die Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. November 2007 sowie ab dem 1. Januar 2008 fest.
         Am 22. Januar 2008 erhielt die Durchführungsstelle von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Mitteilung, dass die Kinderrente rückwirkend ab Dezember 2006 gestrichen worden sei (Urk. 8/7 und Urk. 7 S. 4). Sie nahm daher eine Neuberechnung ab Dezember 2006 vor (vgl. Verfügung vom 25. Januar 2008; 8/2). Gestützt darauf resultierte eine Rückerstattung im Betrag von Fr. 4'751.-- (vgl. Verfügung vom 29. Januar 2008; Beilage zu Urk. 8/2). Infolge der Abmeldung des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Verlegung des Wohnsitzes nach Z.___ per Januar 2007 mussten die Zusatzleistungen rückwirkend ab diesem Zeitpunkt nochmals neu berechnet werden. Mit Verfügungen vom 4. April 2008 setzte die Durchführungsstelle deshalb den Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 neu fest (Beilage zu Urk. 8/1) und reduzierte die Rückerstattungsforderung - in Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Januar 2008 und unter Anrechnung von Gemeindezuschüssen - auf Fr. 3'711.-- (Beilage zu Urk. 8/1).
         Mit Eingabe vom 24. April 2008 liess die Versicherte ein Erlassgesuch stellen (Urk. 12). Die Durchführungsstelle bestätigte dessen Eingang und wies darauf hin, dass zunächst der Ausgang des Einspracheverfahrens mit Bezug auf die Anrechnung der Miete abgewartet werden müsse (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. April 2008 hatte X.___ gegen die Verfügungen vom 4. April 2008 Einsprache erhoben (Beilage zu Urk. 8/1 = Urk. 3/1), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2008 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2008 reichte die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2008 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. September 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 9). Am 16. Dezember 2008 reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 10 und 11/1-6). Sodann holte das Gericht zusätzliche Akten ein (Urk. 12-14), die den Parteien bereits bekannt sind.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs.  1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG; entspricht Art. 9 Abs. 1 ELG).
         Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anzurechnen (Art. 3b Abs. 1 lit. b aELG, ab 2008: Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wird eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt, ist, soweit nicht sämtliche Personen in derselben EL-Berechnung figurieren, der Gesamtmietzins grundsätzlich gleichmässig auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Rz 3023 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

2.      
2.1         Zunächst ist zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.
         Am 4. April 2008 erliess die Durchführungsstelle sowohl eine Verfügung betreffend die Höhe des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2006 (Anrechnung der Miete) als auch eine Verfügung betreffend Rückerstattung zuviel bezogener Leistungen (Beilagen zu Urk. 8/1). Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2008 erhobene Einsprache (Urk. 3/1) bezog sich auf "die Verfügungen vom 4. April 2008" und damit nach dem Wortlaut zweifellos auf beide Verfügungen, obwohl die Versicherte in der Einsprache einzig auf die Anrechnung der Miete Bezug nahm. Dem Einsprachespracheentscheid vom 30. Mai 2008 (Urk. 2) sind nur Ausführungen zur Anrechnung der Miete zu entnehmen. Damit ergibt sich aber, dass sich das Einspracheverfahren einzig auf die Verfügung vom 4. April 2008, welche die Anrechnung der Miete zum Inhalt hatte, bezieht.
         Mit Bezug auf die Rückerstattung hat die Versicherte keine Rügen erhoben, sondern, vetreten durch die Procap, Sozialberatung für die Kantone Zürich und Schaffhausen, mit Schreiben vom 24. April 2008 ausdrücklich um Erlass nachsuchen lassen (Urk. 12). Damit ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. April 2008 betreffend Rückerstattung in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 414 Erw. 1a).
2.3     In der Beschwerde vom 16. Juni 2008 äussert sich die Beschwerdeführerin einzig dahingehend, dass sie in guten Treuen angenommen habe, die Kinderrente werde bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Sohnes ausgerichtet. Ihre weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Anrechnung der Miete (Urk. 1). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2008 (Urk. 7) zwar zu beiden Themenkreisen ausführlich Stellung genommen, der Beschwerdeführerin auch einen Erlass der Rückerstattung in Aussicht gestellt (Urk. 7 S. 4). Indes hat sie bisher über einen allfälligen Erlass noch nicht verfügt, sondern vielmehr die Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2008 darauf hingewiesen, bevor auf das Erlassgesuch eingetreten werden könne, müsse der Ausgang des Einspracheverfahrens mit Bezug auf die Anrechnung der Mietkosten abgewartet werden (Urk. 13).
         Insoweit die Beschwerdeführerin Ausführungen hinsichtlich eines gutgläubigen Empfangs der in der Zusatzleistungsberechnung enthaltenen Kinderrente macht (Urk. 1 S. 1), ist darauf nicht einzutreten.

3.      
3.1     Ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y.___ hat, ist ohne Zweifel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann deshalb dahin gestellt bleiben.
         Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihrem inzwischen volljährig gewordenen Sohn bei ihren Eltern. In der Wohnung der Eltern lebt auch der Bruder der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 2). Ausgehend von der Tatsache, dass die Wohnung an der A.___strasse ___ von insgesamt fünf Personen bewohnt wurde, teilte die Beschwerdegegnerin den Mietzins von Fr. 15'480.-- im Jahr (Fr. 1'290.-- x 12) nach Köpfen auf, so dass auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn 2/5, nämlich Fr. 6'192.-- (Fr. 15'480.-- x 2/5) entfielen (Urk. 8/4 S. 3). Nach dem Wegzug des Sohnes, der auf dem Einwohneramt rückwirkend per 31. Dezember 2006 abgemeldet wurde (Urk. 7 S. 3), berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen neu und teilte die Miete aufgrund der in der Wohnung verbleibenden vier Personen neu auf, so dass unter der Position "Miete" anrechenbare Ausgaben von Fr. 3'870.-- im Jahr resultierten (Urk. 8/5 und 8/6, je S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht nun mit dem Hinweis auf einen schriftlichen Mietvertrag geltend (Urk. 1, Urk. 3/1 und Beilage zu Urk. 8/1), sie lebe seit einigen Jahren im Kanton B.___ und habe während dieser Zeit regelmässig einen Mietzins von Fr. 1'000.-- inklusive Nebenkosten dafür bezahlt.
         Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich beizupflichten (Urk. 2 und 7 S. 4 f.), dass nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Mieträumlichkeiten, beispielsweise an einem andern Ort, berücksichtigt werden können.
3.3     Es ist daher der Frage nachzugehen, ob die der Beschwerdeführerin in Z.___ zusätzlich entstehenden Mietauslagen im Sinne einer Ausnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind. Denn eine solche Berücksichtigung ist unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme zulässig (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 86). Voraussetzung ist indes, dass die zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. und B. vom 17. Dezember 2004, P 45/04, mit Hinweis auf BGE 100 V 52 und ZAK 1974 S. 212).
         Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen psychischer Beschwerden eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 11/4). Gemäss den Angaben von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, im Zeugnis vom 19. Mai 2008 (Urk. 3/2) litt die Versicherte vor Jahren an einer schweren generalisierten Neurodermitis atopica. Das Leiden habe sich als weitgehend therapieresistent erwiesen und auch die Anwendung von UV-Therapien habe nur eine vorübergehende Besserung gebracht. Seit sich die Versicherte regelmässig im Hochgebirgsklima aufhalte, habe sich das schwere chronische Hautleiden zurückgebildet und sich seit einiger Zeit soweit stabilisiert, dass nur noch sporadische dermatologische Kontrollen und Therapien notwendig seien, was eine massive Kosteneinsparung mit sich bringe.
         Bei der atopischen Neurodermitis handelt es sich um eine schubweise auftretende, chronische (überempfindliche) Entzündungsreaktion der Haut auf äussere, normalerweise "harmlose" Substanzen (Allergene), zu denen beispielsweise Nahrungsmittelbestandteile, Pollen, Hausstaub, Tierhaare etc. gehören. Selbst wenn sich das Hautleiden aufgrund des regelmässigen Aufenthalts in Z.___ zurückgebildet haben sollte, kann darin kein Ausnahmegrund erblickt werden, wonach eine Wohngelegenheit im Kanton B.___ für die Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre und damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werden müsste.
         Im Übrigen ist die Versicherte auf Folgendes hinzuweisen: Nach ihren eigenen Angaben hält sie sich schon seit Jahren in Z.___ auf, und es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach zu schliessen wäre, dass die Versicherte bereits früher Mietauslagen für ein Zweitlogis geltend gemacht hätte. Obwohl sie angibt, sie zahle seit Jahren einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.-- (Urk. 3/1), ist der Vertrag erst mit Mietbeginn ab 1. Januar 2008 abgeschlossen worden (Beilage zu Urk. 8/1). Wie sich die Wohnsituation vor dem Jahr 2008 genau präsentiert hat, ist nicht näher bekannt, und es liegen auch keine Anhaltspunkte darüber vor, ob und wem ein Mietzins allenfalls bezahlt worden ist. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass der Sohn D.___ die Liegenschaft geerbt hat und nun zu 2/3 Miteigentümer derselben ist (Urk. 8/3 mit dem Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts E.___ vom 23. Juni 2006).
3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Ausnahmesituation im Sinne der in Erw. 3.3 zitierten Rechtsprechung vorliegt, weshalb die Mietzinsauslagen für die Wohnung in Z.___ nicht berücksichtigt werden können.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-14
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).