Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, bezieht seit 1. März 2005 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 7/72, Urk. 8/4). Infolge Erbschaft - der Vater der Versicherten war am 20. Mai 2006 verstorben (Urk. 8/28) - musste der Zusatzleistungsanspruch der Versicherten neu berechnet werden. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 7/80) forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) die in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 28. Februar 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 612.-- zurück (Urk. 7/80). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Ende 2007/Anfang 2008 (Urk. 8/15, Urk. 8/17) nahm das AZL eine periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs vor. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/42) setzte es den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten ab dem 1. Januar 2008 neu fest. Die dagegen am 12. Februar 2008 erhobene Einsprache (Urk. 3) wurde mit Entscheid vom 18. März 2008 (Urk. 2) abgewiesen. Dieser Entscheid wurde der Versicherten Ende Mai/Anfang Juni 2008 zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 erhob X.___ (Urk. 1) Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwirkend ab Juni 2006. In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2008 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 25. Juni 2008 (Urk. 11) hielt die Versicherte an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 13. November 2008 (Urk. 14) bei ihrem Standpunkt geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. November 2008 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung respektive kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2008 (Urk. 2), welchem die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/42) zugrunde liegt, und damit der Zusatzleistungsanspruch der Versicherten ab dem 1. Januar 2008.
Die Beschwerdeführerin macht (Urk. 1, vgl. auch Urk. 11) hauptsächlich geltend, dass sie rückwirkend ab Juni 2006höhere Zusatzleistungen zugute habe. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe sie dahingehend informiert, dass es keine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen gebe, weshalb sie die Belege, die eine Vermögensverminderung darlegten, erst nach dem Absinken des Vermögens unter den Freibetrag von Fr. 25'000.-- eingereicht habe. Zudem seien die Schulden im Betrag von Fr. 16'529.50 gegenüber dem Sozialamt (Urk. 8/28) zu Unrecht erst nach deren Zahlung beim Vermögen in Abzug gebracht worden.
Was den rückwirkenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 anbelangt, ist aktenkundig, dass gegen die entsprechenden Verfügungen kein Rechtsmittel eingereicht worden war, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind und mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können. Die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2007 waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2008 und gehören damit nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid teilweise auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist, da sie damit über den mit der Verfügung vom 12. Februar 2008 festgelegten Anfechtungsgegenstand hinausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit rückwirkend ein höherer Zusatzleistungsanspruch beantragt wird. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, mit dem Begehren um rückwirkend höhere Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. Allerdings liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Ermessen der Verwaltung, denn es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2008 (Urk. 8/42) nicht korrekt berechnet hat. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).