ZL.2008.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___

 

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, bezieht seit dem 1. Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Beilage zu Urk. 8/6). Am 25. November 1996 meldete er sich bei der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/3) und bezieht seither solche Leistungen (Urk. 8/6 samt Beilagen, 8/9, 8/10, 8/12, 8/14, 8/38, 8/40 und 8/41).
1.2     Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs wurde festgestellt, dass der Versicherte während Jahren erzielte Arbeitseinkünfte nicht gemeldet und daher zu viel Leistungen bezogen hatte (Beilagen zu Urk. 8/29).
         Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 forderte die Durchführungsstelle die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juli 2006 zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 32'859.-- zurück (Urk. 8/30). Weiter verfügte sie, dass der Rückerstattungsbetrag mit dem maximalen Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse und dem nicht angerechneten Teil der Erwerbseinkünfte verrechnet werde (Urk. 8/30 S. 2). Am 12. September 2006 liess der Versicherte Einsprache erheben und unter anderem den Antrag stellen, die Verrechnung sei zu stoppen (Beilage zu Urk. 8/34). Aufgrund einer zwischen der Durchführungsstelle und dem Rechtsvertreter des Versicherten geführten Korrespondenz (Beilagen zu Urk. 8/34) und nachdem die Durchführungsstelle die Verrechnung eingestellt hatte (handschriftlicher Vermerk betreffend Telefongespräch der Durchführungsstelle vom 19. September 2006 mit dem Rechtsvertreter des Versicherten als Beilage zu Urk. 8/34), hielt diese mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 fest, sie erachte die Einsprache vom 12. September 2006 als hinfällig (Urk. 8/34).
         Am 6. Dezember 2006 reichte die Durchführungsstelle auf Anordnung des Sozialamtes des Kantons Zürich (vgl. Schreiben vom 20. Juli 2006; Urk. 8/31) bei der Staatsanwaltschaft A.___ eine Anzeige wegen Betrugs ein (Beilage zur Urk. 8/42). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung, stellte diese zwar mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ein, auferlegte jedoch die Kosten der Untersuchung dem Versicherten (Urk. 8/42).
1.3         Zwischenzeitlich hatte X.___ am 13. Januar 2006 (richtig: 2007) ein Erlassgesuch gestellt (Urk. 3/4), welches die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 29. Januar 2008 abwies (Urk. 3/6). Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 hatte die Vormundschaftsbehörde B.___ für den Versicherten eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet und C.___ zu dessen Beistand ernannt (Urk. 8/35 und Beilagen).
         Gegen die das Erlassgesuch abweisende Verfügung vom 29. Januar 2008 erhob die nun gemäss dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 14. Januar 2008 (Urk. 4) als Beiständin ernannte D.___ mit Zuschrift vom 26. Februar 2008 Einsprache (Urk. 3/7). Die Durchführungsstelle hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008 an ihrem Entscheid fest (Urk. 2).
2.         Hiergegen erhob die Beiständin mit Eingabe vom 27. Juni 2008 Beschwerde und beantragte den Erlass der Rückerstattung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2008 schloss die Durchführungsstelle unter dem Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beiständin nahm in der Replik vom 1. Oktober 2008 nochmals Stellung, währenddem die Durchführungsstelle sich nicht mehr äusserte (Urk. 15). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2     Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 14. August 2006, I 622/05, Erw. 3.1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
         Weiter ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 223 Erw. 3).
1.3     Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.      
2.1     Die am 12. Juli 2006 verfügte Rückerstattung ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
2.2         Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder temporäre Beschäftigungen ausgeübt hat, hierfür entlöhnt worden ist (Beilagen zu Urk. 8/29), diese Einkünfte unbestrittenermassen nicht gemeldet hat. Das führt die Beiständin gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2006 (Urk. 3/2) darauf zurück, dass beim Versicherten angesichts seiner Erkrankung, welche auch die Invalidenrente ausgelöst habe, ein deutlich reduziertes Bewusstsein für die Unrechtmässigkeit seines Tuns bestanden habe. Aufgrund seiner Erkrankung realisiere er gewisse Umstände nicht und habe auch eine krankenspezifische Privatlogik entwickelt. Deshalb müsse das ihm vorgeworfene Verhalten im Zusammenhang mit seiner gestörten Psyche erblickt werden, weshalb ihm keine absichtliche Bereicherungshaltung angelastet werden könne (Urk. 1, 3/2, 3/7 und 11).
         Demgegenüber stützte sich die Durchführungsstelle bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft A.___, welche dem Beschwerdeführer die Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens auferlegt hatte, weil sie zum Schluss gelangt war, er habe die Untersuchung durch sein verwerfliches und leichtfertiges Verhalten verschuldet (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/42 S. 2). Das von Dr. E.___ ausgestellte Attest vom 27. Dezember 2006 (Urk. 3/2), auf welches die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland abgestellt hatte, erachtete die Beschwerdegegnerin indes als im Zusammenhang mit dem drohenden Strafverfahren erstellt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Selbst angesichts seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er die Pflicht gehabt hätte, Einkünfte zu melden. Es gehe bereits aus dem Begriff "Zusatzleistungen" hervor, dass dieser zusätzliche Bedarf sich vermindere, wenn eigene Einkünfte erzielt würden (Urk. 2 S. 3). Auch wenn die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Betrugs nicht erfüllt seien, bedeute dies nicht, dass die unrechtmässigen Bezüge gutgläubig erfolgt seien.

3.
3.1     Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.2    
3.2.1   Die Erzielung von Einkommen stellt einen Umstand dar, welcher ohne Weiteres die Höhe der Zusatzleistungen beeinflussen kann, und daher unter die Meldepflicht fällt. Aufgrund der Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat, indem er zwischen 2001 und 2006 erzielte Erwerbseinkünfte der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. Fraglich ist, ob ihm diese Pflicht angesichts seines psychischen Leidens bewusst war.
         Mithin stellt sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit des Versicherten. Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem unter anderem nicht infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach dem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 22. April 2009, 9C_166/2009, Erw. 4.2).
3.2.2   Der Beschwerdeführer bezieht wegen eines psychischen Leidens seit dem 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente (Beilage zu Urk. 8/6). Seit dem 3. April 1996 stand er in mehr oder weniger regelmässiger Behandlung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/3 S. 2). Den Berichten des Psychiaters vom 27. Dezember 2006 (Urk. 3/2), vom 31. März 2007 (Urk. 3/3) und vom 9. September 2008 (Urk. 12/6) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach einer zunehmend problematischen Entwicklung in der Kindheit und in der Jugend immer deutlichere Vorzeichen der späteren psychischen Störungen festzustellen waren. Als Adoptivkind habe er unter dieser Situation gelitten; inzwischen bestehe kein Kontakt mehr zu den Adoptiveltern. Der Versicherte habe sich zunehmend zu einer misstrauischen, einzelgängerischen und paranoid-querulatorischen Persönlichkeit entwickelt. Körpergefühlsstörungen hätten in ihm die Vermutung geweckt, er sei durch chemische Substanzen am Arbeitsplatz vergiftet worden. In der Folge habe er mit Akribie versucht, diesen Einflüssen auf die Spur zu kommen und die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Für Aussenstehende habe er eine als wahnhaft wahrgenommene Energie und Selbstüberzeugung von pseudo-naturwissenschaftlichen Theorien entwickelt, wie Giftstoffe in seinen Körper hätten gelangen können. Der Versicherte lasse bis heute nur wenige Menschen näher an sich herankommen. Mit grossem Aufwand habe er seine Adoptionssituation klären wollen; insbesondere habe er versucht zu erfahren, wer seine leibliche Mutter sei. Er habe keine Mühe gescheut, im Schriftverkehr mit deutschen und schweizerischen Behörden seine Nachforschungen zu betreiben, was letztlich erfolglos geblieben sei. Von mehr oder weniger allen staatlichen und privaten Institutionen fühle er sich betrogen und hintergangen und habe dabei ein ziemlich kompaktes paranoides Feindbild entwickelt.
         Aus dem psychiatrischen Bericht vom 31. März 2007 geht hervor (Urk. 3/3 S. 2), dass sich der Versicherte jeweils zu Gesprächen eingefunden hat, dabei aber regelmässig in einem langen Monolog über seine ihn beschäftigenden Themen referiert habe, weshalb eine eigentliche fachtherapeutische Einflussnahme kaum habe stattfinden können. Er habe sich dabei in einen heftigen Zorn hineingeredet, der bedrohlich gewirkt habe. Sein wahnhaftes Denken habe jeweils keine Korrektur zugelassen. Im Zusammenhang mit der revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente sei es am 8. Dezember 2003 zu einem erneuten Kontakt in der Praxis gekommen. Obwohl es sich bei der Revision um eine harmlose Sache gehandelt habe, habe der Versicherte den Sachverhalt unnötig aufgebauscht und sich als Opfer der behördlichen Willkür und Verfolgung gesehen. Dabei habe sich gezeigt, dass der Versicherte, was sein eigenes Verhalten und Verschulden anbelange, unfähig zur Selbstkritik sei. Dies geschehe zwar nicht in bewusst bösartiger Weise, sondern sei eine Folge seiner schweren chronischen Wahnstörung.
         Den Berichten von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass das Leiden des Versicherten im Übergangsbereich einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung angesiedelt werden muss. Aus diesem Grund erachtete der Psychiater die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht als aufgehoben, aber als dauerhaft beeinträchtigt, was verunmögliche, dass er die Tragweite seines Handelns abzuschätzen vermöge (Urk. 3/3 S. 2). Daher habe ihm während der Dauer seiner Arbeitseinsätze auch das Bewusstsein gefehlt, die entsprechend erzielten Einkommen melden zu müssen (Urk. 3/2 S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer der Zusammenhänge zwischen Einkommen und Zusatzleistungen nicht bewusst war, geht auch aus dem psychiatrischen Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 12/6) hervor. Selbst mit grösstem Aufwand und Einfühlungsvermögen gelang es Dr. E.___ nicht, einen wirklichen affektiven Rapport herzustellen; das Gespräch, welches sich auf die Meldepflicht bezogen habe, sei eine äussere Fassade ohne Inhalt geblieben. Er, Dr. E.___, habe den Versicherten ein zweites Mal mit der klaren Aufgabe zum Gespräch aufgeboten, sich zur Sache Gedanken zu machen, worauf der Versicherte mit einem Wirrwarr von Papieren erschienen sei, wirre Notizen vorgezeigt habe und er sei ausserstande gewesen, zu den gestellten Fragen Stellung zu beziehen. Der unproduktive Redefluss habe praktisch nur mit einem beinahe gewaltsamen Abbrechen beendet werden können (Urk. 12/6 S. 1 f.). Aufgrund der beim Beschwerdeführer aufgrund seiner paranoiden Störung gegebenen Unfähigkeit, zielgerichtet und logisch zu denken, muss gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ mit Bezug auf die Meldepflicht von einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit ausgegangen werden.
         Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers, ein Rechtsanwalt habe ihm die Auskunft erteilt, Nebenverdienste müssten nicht gemeldet werden, nichts zu ändern. Denn es ist aktenkundig, dass der dem Versicherten zuerkannte Invaliditätsgrad von 70 % eine Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Ausmass nicht ausschliesst, und solche Einkünfte die Höhe der Invalidenrente nicht tangieren. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass diese Auskunft im Zusammenhang mit der Invalidenrente erteilt worden ist.
         Im Weiteren fest steht, dass die Staatsanwaltschaft A.___ ihrerseits die Untersuchung betreffend Betrug gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 27. Dezember 2006 eingestellt hat (Urk. 3/5). Wenn sie dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten der Untersuchung auferlegt hat und dabei davon ausging, der Versicherte habe die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht (Urk. 3/5), so steht dies der vorliegenden Einschätzung, wonach allenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist (Erw. 3.2.3) nicht entgegen. Denn leichtfertiges Benehmen als Grund für eine Kostenauflage beinhaltet eine nur leichte Nachlässigkeit. Dass selbst die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Versicherte sei sich aufgrund seines unstabilen psychischen Zustandes der Meldepflichten nicht ganz bewusst gewesen, geht sogar aus dem Schreiben an den Revisor des kantonalen Sozialamtes vom 11. September 2006 hervor (Urk. 12/5).
3.3         Zusammenfassend steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die ihm obliegende Meldepflicht eingeschränkt urteilsfähig gewesen ist, weshalb die Verletzung der Meldepflicht - wenn überhaupt - lediglich eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Der gute Glaube wird durch eine nur leichte Fahrlässigkeit aber nicht ausgeschlossen. Somit bleibt zu prüfen, ob die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.
         Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2008 aufzuheben und die Sache an sie zurückweisen ist, damit sie prüfe, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, und sie hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. Mai 2008, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw. 3.3 verfahre und über das Erlassgesuch erneut verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).