Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00071
ZL.2008.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
Y.___, als Willensvollstreckerin
des Nachlasses von X.___, gestorben am ___ 2009

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1924 geborene X.___ meldete sich im November 2006 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) formlos zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/20 und 7/21).
         Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 verneinte das AZL mit Wirkung ab dem Jahr 2008 einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da die Einnahmen die Ausgaben wegen eines anzurechnenden Vermögensverzichts um den Betrag von Fr. 29'059.-- übersteigen würden (Urk. 7/65 in Verbindung mit Urk. 7/45). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter Y.___, mit Eingabe vom 1. Februar 2008 Einsprache (Urk. 7/59). Im Einspracheverfahren ging das AZL in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/66) zwar von reduzierten Ausgaben, aber auch von tieferen Einnahmen aus, weshalb immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 13'438.-- resultierte, was zur Abweisung der Einsprache führte (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008; Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___, weiterhin vertreten durch Y.___, am 18. August 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, von einem Vermögensverzicht sei abzusehen und es seien jährliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 22'044.-- ab 1. November 2006 auszurichten (Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. September 2008 holte das Gericht eine Vollmacht ein (Urk. 8), welche am 17. September 2008 eingereicht wurde (Urk. 11). Am 29. September 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 12).
         Am 4. März 2010 erhielt das Gericht davon Kenntnis, dass X.___ am ___ 2009 verstorben war (Urk. 13). Mit Schreiben vom 10. März 2010 (Urk. 14) reichte die Vertreterin der Verstorbenen eine Kopie der Verfügung des Einzelrichteramtes am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2009 betreffend Testamentseröffnung ein, worin von der Annahme des Mandats als Willensvollstreckerin durch Y.___ Vormerk genommen wurde (Urk. 15). Gestützt darauf ist vom Eintritt der Willenvollstreckerin in den vorliegenden Prozess Vormerk zu nehmen. Die Willensvollstreckerin hielt am Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen fest (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 2-2d des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (nachfolgend: aELG) respektive Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
         Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2).
         Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste. Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 in Sachen L., P 38/06, Erw. 3.3.1).
1.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).

2.      
2.1    
2.1.1   Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Akten von Folgendem auszugehen: Der Ehemann der Versicherten verstarb im Jahr 1971 (Urk. 7/6). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau (die nun Verstorbene) und vier Kinder. Aufgrund des Erbteilungsvertrages vom 20. Januar 1972 (Urk. 7/22) hatte die Verstorbene zum Anrechnungspreis von Fr. 87'000.-- Alleineigentum an circa 950 m2 Wiesland auf der Z.___ (Parzellen Nr. 118 und 600) in der Gemeinde A.___ sowie am Ferienhaus B.___ (erbaut 1968) samt Umschwung (Parzellen Nr. 98 und 99) im C.___ in A.___ (vgl. auch Urk. 7/28) erlangt. Das letztere Grundstück wurde am 27. Juni 1996 auf Fr. 239'100.-- geschätzt (Urk. 7/23). Die Liegenschaften wurden nach der Erbteilung gesamthaft mit Fr. 16'200.-- in Form einer Grundpfandverschreibung belastet (Urk. 7/22 S. 2).
2.1.2   Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/27 und 7/29) veräusserte die Verstorbene die beiden Grundstücke je an ihre Schwiegersöhne D.___ und E.___.
         Für das Wiesland (Parzellen Nr. 118 und 600) wurde ein Kaufpreis von Fr. 100.--/m2 Land in der Bauzone und Fr. 3.--/m2 in der Nichtbauzone vereinbart (Urk. 7/27 S. 3). Weiter wurde abgemacht, dass der definitive Kaufpreis fällig werde, sobald nach der noch ausstehenden Güterzusammenlegung der neue Bestand feststehe und im Grundbuch eingetragen worden sei (Urk. 7/27 S. 3, Ziff. 2). Der Erwerber D.___, hatte der Versicherten innert 60 Tagen nach dem Eigentumsübergang den Betrag von Fr. 50'000.-- als Anzahlung an den Kaufpreis zu bezahlen (Ziff. 3). Demgegenüber verpflichtete sich die Versicherte, das auf der Parzelle lastende Grundpfandrecht im Grundbuch löschen zu lassen (Ziff. 4). Im Weiteren wurde F.___ für die Dauer von 15 Jahren ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft eingeräumt (Urk. 7/27 S. 4). Gemäss dem Schreiben vom 19. September 2007 gehen Verkäuferin und Käufer von einem Kaufpreis von Fr. 94'200.-- aus (Urk. 7/34 S. 2).
         Das Ferienhaus mit zwei Ferienwohnungen und Umschwung (Parzellen Nr. 98 und 99) wurde zum Preis von Fr. 239'100.-- an E.___ verkauft, wobei das auf der Liegenschaft lastende Grundpfandrecht von Fr. 16'200.-- vorerst nicht abgelöst wurde. Der Kaufpreis wurde dem Käufer bis zum Ableben der Versicherten zinslos gestundet (Urk. 7/29 S. 3). Im Weiteren liess sich die Versicherte eine lebenslängliche, unentgeltliche Nutzniessung an den beiden Parzellen einräumen und im Grundbuch eintragen (Urk. 7/29 S. 4). Schliesslich enthält der Kaufvertrag vom 30. Juni 2003 die Bestimmung, wonach eine der beiden Wohnungen nach dem Ableben der Versicherten an G.___ vermietet werden soll. Bereits festgelegt wurden die Dauer des Mietverhältnisses und die Höhe des Mietzinses (Urk. 7/29 S. 4 f.).
2.2    
2.2.1   Im Umfang von Fr. 290'000.-- erblickte die Beschwerdegegnerin einen Vermögensverzicht (Urk. 2 S. 1). Diesen begründete sie damit, dass die Verstorbene zum einen den auf Fr. 239'100.-- festgesetzten Kaufpreis aus dem Verkauf des Ferienhauses nicht ausbezahlt erhalten, sondern diesen dem Käufer, E.___, im Sinne eines unverzinslichen Darlehens auf ihr Ableben hin gestundet habe. Zum andern sei der Kaufpreis des an D.___ verkauften Landes zu tief angesetzt worden. Bei einem angemessenen Preis von Fr. 150.-- pro m2 Bauland hätten beim Verkauf der 942 m2 total Fr. 141'300.-- gelöst werden können. Tatsächlich seien der Versicherten aber nur Fr. 50'000.-- bezahlt worden, weshalb aus diesem Rechtsgeschäft ein Verzicht in der Höhe von Fr. 90'000.-- resultiere (Urk. 2 S. 2 f.). Schliesslich ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 2 S. 3), dass mit Bezug auf die Nutzniessung ein Ertrag aus der Vermietung der Ferienwohnungen im Betrag von Fr. 7'800.-- im Jahr erzielt werden könne und daher anzurechnen sei.
2.2.2   Die Versicherte liess dieser Berechnung zur Hauptsache entgegenhalten (Urk. 1 und 7/59), der Kaufpreis für das Ferienhaus sei ihr deshalb nicht bar ausbezahlt worden, weil ihr eine lebenslängliche, unentgeltliche Nutzniessung eingeräumt worden sei. Damit habe sie wirtschaftlich gesehen auf nichts verzichtet. Unzutreffend sei es sodann, dass sich aus der Vermietung der Liegenschaft ein jährlicher Ertrag von Fr. 7'800.-- erzielen lasse, denn das Chalet verfüge über einen sehr bescheidenen Ausbaustandard (Urk. 1 S. 5). Wenn sie sich einen Ertrag in dieser Höhe anrechnen lasse, entspreche dies sinngemäss einer Leibrente, auf welche sie unabhängig von der Vermietbarkeit des Hauses zählen könne.
         Was den Verkauf des Wieslandes anbelange, so sei der von der Beschwerdegegnerin hierfür eingesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 150.-- zu hoch, denn in der Gemeinde A.___ liege der Preis für Bauland gegenwärtig bei Fr. 120.-- pro m2 (Urk. 1 S. 3). Dazu sei zu berücksichtigen, dass sich das fragliche Grundstück in der "Erstwohnungszone" befinde, was bedeute, dass in dieser Zone keine Ferienhäuser mit Zweitwohnungen erstellt werden dürften. Der Bedarf an Erstwohnungen sei indes äusserst gering, weshalb es in der Gemeinde praktisch keine Bautätigkeit gebe und kaum Handänderungen stattfinden würden. Ausgehend von einem anzurechnenden Kaufpreis von Fr. 94'200.-- betrage die Restschuld des Käufers nach Abzug der Anzahlung von Fr. 50'000.-- noch Fr. 44'200.--. Dieser Betrag sei in Verrechnung mit Darlehensschulden gegenüber dem Schwiegersohn ebenfalls getilgt worden.

3.
3.1     Fest steht nach der Aktenlage, dass die Versicherte verschiedene Grundstücke in A.___ an ihre Schwiegersöhne verkauft hat (Urk. 7/27 und 7/29).
         Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögensverzicht vorliegt, welcher die Einnahmenseite der Berechnung betreffend Zusatzleistungen beschlägt.
3.2    
3.2.1   Mit Bezug auf das Wiesland, das insgesamt 942 m2 (14 m2 Wiese mit Bodenfläche von 928 m2; vgl. Urk. 7/27 S. 1 und 2 in Verbindung mit Urk. 7/28) umfasst, gingen Verkäuferin und Käufer gemäss eigenen Angaben in der Einsprache vom 19. September 2007 (Urk. 7/34 S. 2) von einem Kaufpreis von Fr. 94'200.-- aus, was Fr. 100.-- pro m2 entspricht. Daraus folgt, dass sämtliches Land in der Bauzone gelegen hat, wurde doch gemäss Kaufvertrag nur für das in der Bauzone gelegene Land ein Quadratmeterpreis von Fr. 100.-- abgemacht (Urk. 7/27 S. 3). Fest steht sodann, dass der Käufer der Verkäuferin für das Land Fr. 50'000.-- als Anzahlung zu leisten hatte (Urk. 7/27 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat indes bei der Gemeinde A.___ am 11. Dezember 2007 in Erfahrung gebracht (Urk. 7/63), dass eine Handänderung zwischen der Gemeinde und einem Ortsansässigen basierend auf einem Quadratmeterpreis von Fr. 120.-- stattgefunden hat (vgl. auch Urk. 3/4) und in Nachbargemeinden Grundstücke bis zu Quadratmeterpreisen von Fr. 220.-- gehandelt werden (Urk. 2 S. 2), weshalb sie den vereinbarten Preis von Fr. 100.-- als zu tief eingestuft hat und von einem Quadratmeterpreis von Fr. 150.-- ausgegangen ist.
3.2.2   Die von der Versicherten zur Untermauerung der Angemessenheit des von den Vertragsparteien festgesetzten Quadratmeterpreises von Fr. 100.-- vorgebrachten Argumente, wonach bei einem Verkauf unter Familienangehörigen nicht von einer gemischten Schenkung gesprochen werden könne, wenn der Kaufpreis weniger als 25 % unter dem Verkehrswert liegen würde (Urk. 1 S. 4 mit Hinweis auf die zürcherische Steuergesetzgebung), überzeugen nicht. Dabei handelt es sich nämlich um eine steuerliche Betrachtungsweise, die im Rahmen der Berechnung von Zusatzleistungen nicht zum Tragen kommt, denn der Gesetzgeber schreibt klar vor, dass der Verkehrswert massgebend ist, weshalb hier keine Abweichungen zugelassen sind. Ebenfalls ein steuerrechtliches Element sind die angesprochenen Abschreibungen auf der Liegenschaft (Urk. 1 S. 4), wobei die angeführte Abschreibung von Fr. 40'000.-- im Quantitativ in keiner Weise begründet wird und damit ohnehin nicht nachvollziehbar ist.
3.2.3   Auf den von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegten Ansatz von Fr. 150.-- kann ebenfalls nicht abgestellt werden, denn ein Quadratmeterpreis in dieser Höhe ist durch die Akten nicht belegt, da die von der Beschwerdegegnerin eingeholte Auskunft bei der Gemeinde A.___ nur telefonisch erfolgt ist, jedoch, da sie nicht nur einen Nebenpunkt betrifft, in Form einer schriftlichen Auskunft hätte eingeholt werden müssen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, 2009, Rz 42 zu Art. 43 ATSG). Gestützt auf die Bestätigung vom 13. August 2008 kann indessen von einem Quadratmeterpreis von Fr. 120.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 3).
         Demnach resultiert ein Kaufpreis für das Wiesland von Fr. 113'040.--, womit - unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung von Fr. 50'000.-- - ein Verzicht in der Höhe von Fr. 63'040.-- vorliegt.
3.2.4   Der weiter vorgebrachten Argumentation der Versicherten, die Differenz von Fr. 44'200.-- zwischen dem aus ihrer Sicht angemessenen Kaufpreis von Fr. 94'200.-- und der bisher geleisteten Zahlung von Fr. 50'000.-- sei mit Darlehen von insgesamt Fr. 102'577.-- für den Lebensunterhalt verrechnet worden (Urk. 7/34 S. 2), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die seitens der Versicherten angesprochenen Darlehen waren im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft noch gar nicht vorhanden, umfassen die entsprechenden Bestätigungen doch die Zeit vom 12. Januar 2006 bis zum 6. Juni 2007 (Urk. 7/39) beziehungsweise bis zum 28. Januar 2008 (Urk. 7/48). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Darlehensschulden (Urk. 7/39 und 7/48) - auf deren Höhe nachfolgend noch einzugehen sein wird - sowohl in der Verfügung vom 3. Januar 2008 als auch in derjenigen vom 11. Juli 2008 zu Recht als Schulden berücksichtigt hat (Urk. 7/59 S. 4 und 7/66 S. 3).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2008 noch von anrechenbaren Schulden in der Höhe von Fr. 20'892.-- ausgegangen war (Urk. 7/65), setzte sie diese - nachdem die Beschwerdeführerin mit der Einsprache entsprechende Darlehensquittungen vorgelegt hatte (Urk. 7/48) - in der Verfügung vom 11. Juli 2008 auf insgesamt Fr. 125'850.-- fest, indem sie die einzelnen Beträge addierte (Urk. 7/66). Entsprechend dem Wortlaut der Quittungen (Urk. 7/39 und 7/48), welche nämlich immer den insgesamt an einem bestimmten Zeitpunkt geschuldeten Darlehensbetrag auflisten und damit den aktuellen Saldo des noch offenen Darlehens bestätigen (Fr. 18'500.-- per 12. Januar 2006, Fr. 15'000.-- per 31. August 2006 [unterschrieben am 5. September], Fr. 18'500.-- per 18. Oktober 2006, Fr. 29'685.-- per 31. Dezember 2006 [unterschrieben am 20. Januar 2007], Fr. 20'892.-- per 30. Mai 2007 [unterschrieben am 6. Juni] und Fr. 23'273.30 per 28. Januar 2008), sind die einzelnen Beträge nicht zu addieren. Offensichtlich hat die Versicherte auch Rückzahlungen an die erhaltenen Darlehen geleistet.
         Demnach entspricht der von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angerechnete Betrag von Fr. 20'892.-- der per Ende Mai 2007 bestehenden Darlehensschuld gemäss der Quittung vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/39 1. Blatt). Bei der Berechnung der Leistungen ab dem 1. Januar 2008 sind die per 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Schulden zugrundezulegen. Da für die Zeit zwischen dem 6. Juni 2007 und dem 28. Januar 2008 keine weiteren Quittungen mehr vorgelegt worden sind, ist auf den Darlehensstand per Ende Mai 2007 abzustellen und von anrechenbaren Darlehensschulden von Fr. 20'892.-- auszugehen.
3.3    
3.3.1   Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Juni 2003 wurde das Ferienhaus zum Preis von Fr. 239'100.-- dem Schwiegersohn E.___ verkauft (Urk. 7/29). Da die Verstorbene das Haus in A.___ nicht selbst bewohnt hat, ist bei der Veräusserung vom Verkehrswert auszugehen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Der Verkaufspreis stützt sich auf die Schätzung vom 27. Juni 1996 (Urk. 7/23) und wird trotz der zwischen der Schätzung und dem Verkauf liegenden Zeitspanne von immerhin sieben Jahren von der Beschwerdegegnerin nicht als unangemessen tief betrachtet. Die Versicherte hat den Kaufpreis aber nicht ausbezahlt erhalten; vielmehr hat sie dem Käufer, ihrem Schwiegersohn E.___, den Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 30. Juni 2003 auf ihr Ableben hin zinslos gestundet (Urk. 7/29 S. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird mit einer Stundung aber kein Darlehen begründet (Heinz Schärer/Benedikt Mauerbrecher in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N 45 zu Art. 312 OR, S. 1707), denn ein solches würde nebst einer Leistung eine Gegenleistung beinhalten und stellte damit keinen Leistungsverzicht dar. Mit der Stundung des Kaufpreises verzichtete die Verstorbene jedoch bewusst bis auf ihr eigenes Ableben hin auf die Geltendmachung des Kaufpreises und konnte somit nicht mehr über den ihr zustehenden Kaufpreis verfügen. In diesem Vorgehen liegt eine Verzichtshandlung begründet.
         Daran ändert nichts, dass sich die Verstorbene eine lebenslange Nutzniessung hat einräumen lassen, denn die Einräumung der Nutzniessung erfolgte nicht in Anrechnung des Kaufpreises, da dieser in vollem Umfang geschuldet blieb und lediglich gestundet worden war. So ist denn in der Einräumung der Nutzniessung auch nicht etwa eine zusammen mit dem Kaufpreis erbrachte Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums am Ferienhaus zu erblicken. Der Vertrag betreffend das Ferienhaus beinhaltet drei Rechtsgeschäfte, nämlich den eigentlichen Verkauf, die Einräumung der Nutzniessung an die Versicherte und schliesslich die Regelung des Mietverhältnisses mit dem Sohn der Versicherten, G.___, auf den Zeitpunkt des Ablebens der Versicherten hin. Da die Vertragsparteien den Vertrag bewusst in drei Teile gegliedert haben, kann die unter II. eingeräumte Nutzniessung nicht als Gegenleistung zum unter I. aufgeführten Verkaufsgeschäft aufgefasst werden. So hat denn das Bundesgericht im vergleichbaren Entscheid in Sachen X. vom 24. August 2009 (5A_90/200) in Erwägung 6.1 festgehalten, dass vom tatsächlichen Wortlaut der als Kaufverträge betitelten Verträge mit auf das Ableben des Verkäufers hin gestundetem Kaufpreis auszugehen sei.
         Sodann ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die Auffassung vertreten hat, dass die Nutzniessung keine Gegenleistung darstelle (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6), und dass die Beschwerdeführerin gegen diese Betrachtungsweise in der Beschwerde nicht opponiert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Einräumung der Nutzniessung als Gegenleistung einzustufen ist, letztlich nur dann von Relevanz wäre, wenn der Wert der Liegenschaft auf der einen Seite und der abgemachte Kaufpreis auf der andern Seite in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen würden. Denn dann könnte man sich fragen, ob als "Aufwertung des Kaufpreises" noch der Wert der Nutzniessung als weiterer Gegenwert ermittelt und kapitalisiert werden müsste. Dies ist aber - nach den vorstehend gemachten Ausführungen - nicht der Fall.
         Zusammenfassend ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Vermögensverzicht in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 239'100.-- vorliegt (Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 7/42), beizupflichten.
3.3.2   Die Versicherte liess sich die lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung am Ferienhaus einräumen (Urk. 7/29 S. 4). Das Haus selber bewohnen kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht, weshalb eine Nutzung nur in Form eines Zinsgenusses durch Vermietung der beiden Wohnungen an Dritte in Frage kommen kann. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin zuzustimmen, wenn sie mit Bezug auf die beiden Wohnungen im Ferienhaus von einem anrechenbaren Ertrag in der Höhe von Fr. 7'800.-- im Jahr ausgeht. Die Wohnungen sind nicht bewohnt und stehen, selbst wenn sie nur einen bescheidenen Komfort aufweisen (Urk. 1 S. 5), zur Vermietung zur Verfügung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 9. Mai 2005, P 53/04, Erw. 4.1).
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Bezifferung möglicher Mieterträgnisse auf die Angaben im Kaufvertrag, wonach zur Ermittlung des später von G.___ geschuldeten Mietzinses gemäss dem dannzumal abzuschliessenden Mietvertrag auf den Wert einer der beiden Wohnungen in der Höhe von Fr. 120'000.-- abgestellt wurde und dieser Betrag zum Zinssatz für Ersthypotheken der H.___ Kantonalbank, vermehrt um 15 % zu verzinsen sein werde (Urk. 7/29 S. 5). In der Annahme eines Zinssatzes von 3,25 % resultiert pro Wohnung ein Betrag von Fr. 3'900.-- (Urk. 7/42 S. 2). Dass ein Mietertrag pro Wohnung von demnach umgerechnet Fr. 325.-- im Monat ([Fr. 7'800.-- : 2] : 12) erzielt werden könnte, ist nicht unrealistisch, zumal bereits in der kantonalen Einschätzung vom 27. Juni 1996 ein Ertrag (bestehend aus Eigenmietwert und Mietzins) von Fr. 6'600.-- im Jahr aufgeführt worden ist (Urk. 7/23).
         Die Versicherte hat zwar in der Beschwerde gegen die Anrechnung dieses Ertrags nicht mehr opponiert, doch darauf hingewiesen, der Eigenmietwert betrage lediglich Fr. 2'160.-- (Urk. 1 S. 5). Ihre unbelegten Angaben widersprechen jedoch der im Kaufvertrag aufgeführten Berechnung des Mietzinses (Urk. 7/29 S. 5). Dies kann letztlich indes offen bleiben, zumal ein Ertrag in der Höhe von Fr. 7'800.-- in den von der Versicherten anerkannten Ausgaben aufgeführt wird (Urk. 1 S. 6 und 7/59 S. 2). Der Argumentation, dass es sich hierbei sinngemäss um eine Leibrente handeln sollte (Urk. 1 S. 6), kann aber nicht gefolgt werden, denn in den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte hierfür.
3.4     Zusammenfassend liegt somit per 30. Juni 2003 ein Verzichtsvermögen mit Bezug auf den Verkauf der Wiese in der Höhe von Fr. 63'040.-- und ein solches aus dem Verkauf des Ferienhauses im Betrag von Fr. 239'100.-- vor. Das gesamte per Verkaufsdatum vorhandene Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 302'140.-- ist gemäss Art. 17a ELV um jährlich pauschal Fr. 10'000.-- zu reduzieren (2004 - 2008), so dass letztlich von einem Verzichtsvermögen von Fr. 262'140.-- auszugehen ist. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 20'892.-- (Erw. 3.2.4). Damit verbleibt ein anrechenbares Vermögen in der Höhe von Fr. 241'248.-- und nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.-- ein solches von Fr. 216'248.--. Von dieser Summe ist ein Fünftel, d.h. Fr. 43'249.60, als Vermögensverzehr und damit als Einkommen anrechenbar.
         Bei der Ermittlung des Ertrags auf dem Verzichtsvermögen (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2008; Urk. 7/65 S. 3) ging die Beschwerdegegnerin von Fr. 1'740.-- als weitere Einnahmen aus, wobei dieser Betrag einen Prozentsatz von 0,64 %  bezogen auf das von ihr ermittelte und angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 269'109.-- entspricht. Gemäss Rz 2091.1 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] belief sich der hypothetische Ertrag im Jahr 2007 indes auf 1,1 %. Demnach resultieren Fr. 2'653.70 (1,1 % von Fr. 241'248.--).
         Die weiteren Einnahmen betragen Fr. 26'520.-- (AHV-Rente, Fr. 2'210.-- im Monat; Wert 2007), Fr. 6'636.-- (Hilflosenentschädigung Fr. 553.-- im Monat; Urk. 7/59 S. 5), Fr. 22'272.-- andere Renten und Pensionen, Fr. 29'200.-- Leistungen der Krankenkasse sowie Fr. 7'800.-- übrige Einnahmen (Mietertrag Ferienhaus; alles gemäss Urk. 7/65 und 7/66 je S. 3). Insgesamt resultieren anrechenbare Einnahmen in der Höhe von gerundet Fr. 138'351.--.
3.5     Schliesslich ist noch auf die anrechenbaren Ausgaben einzugehen: Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die effektiven Heimkosten in der Verfügung vom 3. Januar 2008 mit Fr. 107'750.-- veranschlagt hat (Urk. 7/65 S. 3), währenddem sie in der Verfügung vom 11. Juli 2008 lediglich von Heimkosten in der Höhe von Fr. 102'380.-- ausgeht. Die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht erteilte Auskunft, wonach die im Januar 2008 angerechneten tieferen Heimkosten auf einer tieferen Pflegestufe basieren würden (vgl. Telefonnotiz vom 4. März 2010; Urk. 13), findet indes in den Akten keine Stütze, denn den Rechnungen betreffend die Periode Januar 2007 bis und mit Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Verstorbene stets in der Besastufe 4 eingeteilt war, welche der pflegeintensivsten Stufe entspricht (Urk. 7/60/5). Somit ist auch für den Monat Januar 2008 von Heimkosten von Fr. 107'750.-- auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008 (Urk. 2 S. 1) wiederum auf den höheren Betrag von Fr. 113'750.-- (Fr. 107'750.-- zuzüglich Hilflosenentschädigung von Fr. 6'000.--) als persönliche Ausgaben Bezug genommen wird und dieser höhere Betrag von beiden Parteien als zutreffend erachtet wird, bezifferte die Beschwerdegegnerin doch im Einspracheentscheid die Ausgaben selber mit Fr. 113'750.-- (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 7/65 sowie Urk. 1 S. 2 und 7/59 S. 5).
3.6     Abschliessend steht somit fest, dass anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 113'750.-- anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 138'331.-- gegenüberstehen, weshalb ein Einnahmenüberschuss von gerundet Fr. 24'581.-- resultiert. Damit besteht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 kein Anspruch auf Zusatzleistungen. Es erübrigt sich, den Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anmeldung im November 2006 zu prüfen, denn infolge der zwischenzeitlich vorgenommenen Amortisation des Verzichtsvermögens fiel dieses in den Vorjahren umso höher aus, weshalb auch ein höherer Einnahmenüberschuss vorgelegen hat. Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2008 ist somit zu bestätigen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).