Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00074[9C_293/2009]
ZL.2008.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Gemeinde Rafz
Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Rafzerfeld
Dorfstrasse 7,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an. Die Gemeinde Rafz, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Rafzerfeld (nachfolgend: Verwaltungsstelle), setzte mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 9/B) die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 633.-- pro Monat fest, wobei auch die Ehefrau des Versicherten und der unmündige Sohn Y.___ in die Berechnung miteinbezogen wurden. Bei den Einnahmen berücksichtigte die Verwaltungsstelle unter anderem ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau (vgl. Urk. 3/9) und setzte die Erwerbseinkünfte auf insgesamt Fr. 23'186.-- pro Jahr fest. Im Weiteren ging sie von einer hypothetischen mazedonischen Rente von Fr. 1'200.--, von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 2'340.-- und von einem Haushaltsbeitrag des mündigen Sohnes Z.___ von Fr. 8'400.-- pro Jahr aus. Auf der Ausgabenseite wurde hinsichtlich des Mietzinses der Gesamtbetrag von Fr. 1'620.-- im Monat gleichmässig auf die einzelnen Mitbewohner verteilt und in Berücksichtigung des im gleichen Haushalt wohnenden mündigen Sohnes Z.___ um einen Viertel reduziert, woraus ein anrechenbarer Mietzinsabzug von Fr. 14'580.-- pro Jahr resultierte. Mit Verfügung vom 9. April 2008 (Urk. 9/B/1), welche diejenige vom 8. April 2008 (Urk. 9/B) ersetzte, nahm die Verwaltungsstelle aufgrund der Mietzinserhöhung auf Fr. 1'650.-- pro Monat eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab 1. April 2008 vor, die jedoch zu keiner Erhöhung der Ergänzungsleistung führte.
         Gegen die Verfügungen vom 8. und 9. April 2008 (Urk. 9/B, Urk. 9/B/1) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/A) Einsprache. Mit Entscheid vom 20. Juni 2008 (Urk. 2) hiess die Verwaltungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie bei den Einnahmen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten verzichtete und stattdessen Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 6'056.-- pro Jahr anrechnete. Auf der Ausgabenseite wurde nunmehr eine Prämie an die Sozialversicherung von Fr. 305.-- berücksichtigt. Ebenfalls am 20. Juni 2008 erliess die Verwaltungsstelle eine neue Verfügung und setzte die Ergänzungsleistungen in Umsetzung des Einspracheentscheids auf Fr. 639.-- pro Monat fest (Urk. 9/D).

2.         Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller (Urk. 4), mit Eingabe vom 25. August 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "1.         Es sei die Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen          (Revision Nr. 2) vom 20. Juni 2008 und der Einspracheentscheid der          Beschwerdegegnerin aufzuheben, und es sei der Anspruch auf          Zusatzleistungen unter Berücksichtigung von Totaleinnahmen in der          Höhe von Fr. 39'948.-- und Totalausgaben von Fr. 59'496.-- neu zu          berechnen.
          2.         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2008 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie mit gleichentags erlassener Verfügung (Urk. 9/E) die mazedonische Rente rückwirkend per Januar 2008 aus der Berechnung herausgenommen habe und den entsprechenden Betrag mit dem Leistungsanspruch für Oktober 2008 nachzahlen werde. Ansonsten beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 7. November 2008 (Urk. 12) hielt der Versicherte an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 2. Dezember 2008 (Urk. 15) auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
         Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2     Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (dazu gehören insbesondere Arbeitslosentaggelder, vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WEL; Stand 1. Januar 2008], Rz 2088), einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Familienzulagen (inkl. Kinderzulagen, vgl. WEL Rz 2124.1) bilden ebenfalls anrechenbare Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG).
1.3     Als Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 27'210.-- für ein Ehepaar und Fr. 9'480.-- für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, der Mietzins einer Wohnung von maximal Fr. 15'000.-- bei Ehepaaren sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 und Abs. 3 lit. c ELG).
1.4     Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
         Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Art. 23 Abs. 2 ELV).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juni 2008 (Urk. 2, Urk. 9/D), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen) und der einzig Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2.2     Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird.
         Die Verwaltungsstelle hat zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 30. September 2008 eine am gleichen Tag erlassene Verfügung eingereicht (Urk. 9/E), mit welcher sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2008 unter Ausserachtlassung der hypothetischen mazedonischen Rente neu berechnete. Damit entsprach sie in diesem Punkt dem Antrag in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in Bezug auf die als Einkommen angerechneten Arbeitslosentaggelder seiner Frau sei nicht von dem von der  Beschwerdegegnerin angenommenen Bruttobetrag von jährlich Fr. 6'056.-- auszugehen, sondern in Anbetracht dessen, dass der Taggeldanspruch im September 2008 ausgeschöpft sei, lediglich von Fr. 4'440.75 (191 Taggelder x Fr. 23.25, Urk. 1 S. 6 f.).
         Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen erfolgt gemäss Art. 25 Abs.  1 lit. c und Abs. 2 lit. c ELV eine Anpassung der Ergänzungsleistungen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht ausgeführt hat (Urk. 8 S. 2), ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem Wegfall der Arbeitslosentaggelder seiner Frau ab Oktober 2008 neu zu bemessen. Für die hier zu beurteilende Zeit bis Ende Juni 2008 sind die Arbeitslosentaggelder indes in der auf ein Jahr umgerechneten Höhe von Fr. 6'065.-- (260,4 Taggelder à Fr. 23.25) als Einkommen anzurechnen. 
3.2     Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "familienrechtliche Unterhaltsleistungen" angerechneten Kinderzulagen von Fr. 2'340.-- pro Jahr (12 x Fr. 195.--). In Anbetracht der für das Jahr 2008 noch verbleibenden 191 Arbeitslosentaggelder seien lediglich Fr. 1'719.-- (191 x Fr. 9.--) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 f.).
         Da auch diese Einnahmen auf ein Jahr hochzurechnen sind, erweist sich der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 2'340.-- als korrekt.
3.3     Der Versicherte wendet im Weiteren ein, die Beschwerdegegnerin habe bei den Einnahmen zu Unrecht einen Haushaltsbeitrag des Sohnes Z.___ von Fr. 8'400.-- pro Jahr angerechnet (Urk. 1 S. 10 ff.).
         Z.___ bewohnt in der Wohnung seiner Eltern ein eigenes Zimmer. Er ist erwerbstätig und isst mittags auswärts, während er Frühstück und Abendessen in der Regel zu Hause einnimmt. Zudem wäscht ihm seine Mutter die Wäsche. Für Kost und Logis bezahlt er seinen Eltern Fr. 1'000.-- pro Monat (Urk. 1 S. 10 f.).
         Wenn eine Mutter für ihre Kinder den Haushalt führt, ist das von den Kindern entrichtete Kostgeld insofern als Einkommen der Mutter anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 308).
         Bezüglich der Kosten, die für Z.___'s Essen anfallen, ist gestützt auf Rz 2067 der WEL von insgesamt Fr. 345.-- pro Monat (Fr. 105.-- für Morgenessen und Fr. 240.-- für Abendessen) auszugehen. Hinzu kommt ein Mietzinsanteil von Fr. 412.50. Der Teil des Kostgeldes, der den Sachaufwand übersteigt, ist der Mutter für die Haushaltsführung als Erwerbseinkommen anzurechnen. Dieser Betrag beläuft sich auf monatlich Fr. 242.50 (Fr. 1'000.-- / Fr. 757.50) oder Fr. 2'910.-- pro Jahr. Dieser Betrag erscheint in Anbetracht dessen, dass Z.___ auch gewisse Arbeiten im Haushalt selbst erledigt (Urk. 1 S. 10), angemessen.
3.4         Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass bei den anrechenbaren Ausgaben nebst den von seiner Frau auf den Arbeitslosentaggeldern zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträgen von 5,05 % zusätzlich noch NBU-Beiträge von 2,91 % zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 8).
         Der Abrechnung der Arbeitslosenkasse Unia vom 18. Dezember 2007 (Urk. 3/8) lässt sich entnehmen, dass ein entsprechender Abzug vom Bruttotaggeld vorgenommen wird. Da die Nicht-Berufs-Unfallversicherung für alle arbeitslosen Personen obligatorisch ist, ist die Prämie als Ausgabe zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Arbeitslosentaggeld von Fr. 6'056.-- ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG ein Betrag für Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 482.-- pro Jahr (AHV: Fr. 306.-- und NBU: Fr. 176.--) anzurechnen.
3.5     Die übrigen Positionen bei den Einnahmen und den Ausgaben blieben unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Beträge (Urk. 9/D) abzustellen ist.

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von anrechenbaren Einnahmen von insgesamt Fr. 45'094.-- (Erwerbseinkünfte: Fr. 11'093.--, laufende Rente: Fr. 12'360.--, BVG Renten: Fr. 7'386.--, ALV-Taggeld Ehefrau: Fr. 6'056.--, familienrechtliche Unterhaltsleistungen: Fr. 2'340.--, Prämienverbilligung: Fr. 2'940.--, Vermögensertrag: Fr. 9.--, Haushaltsbeitrag Sohn Z.___: Fr. 2'910.--) und von an-rechenbaren Ausgaben von insgesamt Fr. 59'624.-- (Lebensbedarf: Fr. 36'690.--, kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: Fr. 7'596.--, Prämie an die Sozialversicherung: Fr. 482.--, Mietzinsabzug: Fr. 14'856.--) auszugehen ist. Gestützt darauf wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2008 neu zu berechnen haben.
         Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.       Eine obsiegende beschwerdeführende Person hat nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zu.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Rafz, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Rafzerfeld, vom 20. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2008 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Gemeinde Rafz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).