Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Stadt Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verheiratet mit Y.___, ist Bezüger einer Invalidenrente (Urk. 7/1-2).
Mit Verfügungen vom 27. März 2007 (Urk. 7/119) und 6. September 2007 (Urk. 7/120) sprach die Stadt Z.___, (im Folgenden: Durchführungsstelle) X.___ ab 1. April 2007 monatliche Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen von insgesamt Fr. 2'367.- und ab 1. September 2007 solche von Fr. 2'428.- zu. Infolge einer Neuberechnung sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. November 2007 (Urk. 7/121-122) ab 1. Juli 2007 monatliche Ergänzungsleistungen von 1'303.-, ab 1. September 2007 solche von Fr. 1'375.- und ab 1. Oktober 2007 solche von Fr. 1'081.- zu und forderte gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2007 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 5'875.- zurück. Die am 14. Januar 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/135) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 2).
1.2 Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 27. August 2008 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Leistungen seien neu zu berechnen und die Rückforderung sei zu reduzieren. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 setzte die Durchführungsstelle die ab 1. Januar 2008 laufenden monatlichen Ergänzungsleistungen von X.___ von Fr. 1'394.- (Verfügung vom 11. Dezember 2007, Urk. 7/123) per 1. August 2008 auf Fr. 722.- herab, wobei sie in der Berechnung ab 1. August 2008 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 12'093.- berücksichtigte (Urk. 7/133). Die am 11. Februar 2008 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/136) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Juni 2008 ab (Prozess ZL.2008.00076, Urk. 8/2).
2.2 Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 27. August 2008 ebenfalls Beschwerde erheben (Urk. 8/1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da die Beschwerdegegnerin für beide Verfahren die Akten gesamthaft eingereicht hat, die Parteien identisch sind sowie im Hinblick auf die Abgrenzung der verschiedenen Verfahren (Erw. 1.2) rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, den Prozess Nr. ZL.2008.00076 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00075 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. ZL.2008.00076 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-7 geführt.
1.2 Zusätzlich zu den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden vom 26. Juni 2008 erliess die Beschwerdegegnerin an diesem Tag gestützt auf einen Beschluss des Bezirksrates Z.___ vom 7. November 2007 (Urk. 7/140/02) einen weiteren Einspracheentscheid, welcher ebenfalls eine Rückforderung betrifft (Urk. 7/140/05). Hinsichtlich dieses Entscheids beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 (Urk. 6), es sei festzustellen, dass der Entscheid rechtskräftig sei. Da dieser Entscheid vom 26. Juni 2008 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist, ist jedoch auf diesen Antrag nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 110 V 179 Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (gleichlautend: Art. 9 Abs. 1 ELG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (gleichlautend: Art. 11 Abs. 1 lit. c erster Satzteil ELG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) sind als Einnahmen anzurechnen: ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 40'000 Franken sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder IV begründen, 15'000 Franken übersteigt.
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert grundsätzlich der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Sache im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV ist in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Können Personen bei der Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen, dass während des Zeitraums, für welchen sie Ergänzungsleistungen begehren, ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf das Vermögen bei Beginn dieses Zeitraums abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 167). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). Bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Rückerstattungszeitraum auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. und M. vom 4. Dezember 2005, P 34/05, Erw. 3.1).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Rückerstattungs-forderung von Fr. 5'875.- (angefochtener Entscheid vom 26. Juni 2008, Urk. 2).
Grundlage für diese Forderung ist die Neuberechung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2007. Dabei rechnete die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des Vermögensverzehrs folgende Vermögenswerte an: einen Subaru Legacy im Wert von Fr. 25'000.-, ein Motorrad Motoguzzi im Betrag von Fr. 6'000.-, einen Wohnwagen im Betrag von Fr. 26'400.- sowie verschiedene Bankkonten (Verfügung vom 27. November 2007, Urk. 7/122).
3.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Einsprache vom 14. Januar 2008 und Beschwerde vom 27. August 2008 (Urk. 1, Urk. 7/135) im Wesentlichen geltend, die Verkehrswerte der Fahrzeuge und des Wohnwagens seien weit tiefer. Sie würden für den Subaru Legacy gemäss der Eintauschofferte einer Garage vom 15. August 2007 Fr. 13'786.-, für die Motoguzzi gemäss der beigelegten Eintauschofferte Fr. 4'940.- und für den Wohnwagen gemäss der beigelegten Eurotax-Bewertung Fr. 12'400.- betragen. Per Datum des Einspracheentscheids würden die Verkehrswerte für den Subaru Legacy noch Fr. 8'000.-, für die Motoguzzi noch Fr. 3'000.- und für den Wohnwagen noch Fr. 8'000.- betragen. Wenn ein Privater verkaufe, könne er nicht mehr als den Eintauschpreis erwarten. Zudem seien die angerechneten Beträge der Bankkonten teilweise nicht mehr vorhanden.
Dagegen stellt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, massgebend sei der Verkehrswert und nicht der Eintauschwert. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Eintauschwerte für den Subaru Legacy und für das Motorrad Motoguzzi seien daher nicht massgebend. Bei dem von ihnen eingereichten Auszug einer Eurotaxbewertung für den Wohnwagen sei nicht ersichtlich, um was für einen Wert es sich handle.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 5'875.- somit einzig die Höhe der angerechneten Vermögenswerte (Erw. 3.1) .
In zeitlicher Hinsicht sind dabei vorliegend grundsätzlich die Vermögenswerte per 1. Januar 2007 massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV). Da jedoch die Beschwerdeführenden geltend machen, die angerechneten Vermögenswerte seien in einem späteren Zeitpunkt wesentlich tiefer, ist hinsichtlich dieser Vermögenswerte (gegebenenfalls) auf den Beginn des Rückerstattungszeitraums abzustellen, mithin auf Mitte des Jahres 2007 (Erw. 2.2). Weitere oder andere Zeitpunkte bieten sich nicht an, zumal eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (Art. 25 Abs. 3 ELV). Der von den Beschwerdeführenden genannte Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (26. Juni 2008, Urk. 2) ist nicht massgebend (Erw. 2.2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht dar, wie sie die angerechneten Werte für die Fahrzeuge und den Wohnwagen ermittelt hat. Aus den in den Akten befindlichen Kaufbelegen ist jedoch ersichtlich, dass sie dabei im Wesentlichen auf deren Kaufpreise abgestellt hat. Denn gemäss diesen Belegen kauften die Beschwerdeführenden den Subaru Legacy am 20. 7. 2005 für Fr. 25'000.-, die Motoguzzi am 20. August 2005 für Fr. 6'000.- und den Wohnwagen am 18. Oktober 2005 für Fr. 23'480.- (Urk. 7/65/2-4). Auf diese Kaufpreise kann jedoch nicht abgestellt werden, da nach dem Gesagten frühestens die Werte im Zeitpunkt vom 1. Januar 2007 in Frage kommen.
Bei den von den Beschwerdeführenden in der Einsprache vom 14. Januar 2008 (Urk. 7/135) geltend gemachten Werten von Fr. 13'786.- für den Subaru Legacy, Fr. 4'940.- für die Motoguzzi und Fr. 12'400.- für den Wohnwagen handelt es sich bei den Fahrzeugen um Eintauschwerte - ermittelt auf der Grundlage einer Auto-i-Dat-Kalkulation -, und beim Wohnwagen um eine Eurotax-Bewertung. In zeitlicher Hinsicht betreffen diese Werte gemäss den Bewertungsbelegen (Beilage zu Urk. 7/135) beim Personenwagen den Stichtag 15. August 2007 und beim Motorrad und beim Wohnwagen Durchschnittswerte des Jahres 2007. Eine Plausibilitätskontrolle zeigt, dass diese Werte im Bereich jener Ergebnisse liegen, die man erhält, wenn man von den erwähnten Kaufpreisen der Fahrzeuge und des Wohnwagens zweimal die jährlichen steuerlichen Abschreibungen von 20 % für die Fahrzeuge und von 15 % für den Wohnwagen vornimmt (Normalsätze gemäss dem Merkblatt A 1995 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Urk. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 63 f. zu § 64 StG). Somit entsprechen diese Werte den nach steuerlichen Grundsätzen ermittelten Verkehrwerten im massgebenden Zeitraum (Erw. 2.2). Dies gilt umso mehr, als beim Verkehrswert dieser Sachen, der vorliegend bloss schematisch ermittelt werden kann, von einer gewissen Bandbreite auszugehen ist. Damit ist bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bei diesen Sachen von folgenden Werten auszugehen: von Fr. 13'786.- beim Subaru Legacy, von Fr. 4'940.- bei der Motoguzzi und von Fr. 12'400.- beim Wohnwagen. Die Streitfrage, ob als Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV bei den Fahrzeugen der Eintauschpreis gegenüber einer Garage, der Verkaufspreis des Händlers oder ein sonstiger Preis (Verkaufspreis gegenüber Privaten) in Frage kommt, kann deshalb offen bleiben.
4.3 Gemäss den Akten handelt es sich bei den angerechneten Bankkonten um deren Stand Ende 2006 (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/127). Sowohl in ihrer Einsprache als auch in der Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7/135) wiesen die Beschwerdeführenden - in Übereinstimmung mit der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht - darauf hin, sie würden hinsichtlich ihrer Behauptung, wonach diese Beträge später teilweise nicht mehr vorhanden gewesen seien, entsprechende Belege nachreichen. Nachdem sie dies während des gesamten bisherigen Verfahrens und somit innert nützlicher Frist unterlassen haben, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die angerechneten Bankkonten auch nach dem 1. Januar 2007 den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. Somit besteht diesbezüglich kein Anlass für eine Korrektur der Neuberechnung.
4.4 Im Übrigen ist die Rückerstattungsforderung unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Klar gegeben sind auch die Wiedererwägungsvoraussetzungen, was denn auch nicht bestritten worden ist. Die Rückerstattungssumme ist somit im Sinne der obigen Erwägungen neu zu berechnen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Gegenstand des weiteren angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juni 2008 (Urk. 8/2) ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Versicherten per 1. August 2008 von jährlich Fr. 12'093.- (Verfügung vom 10. Januar 2008, Urk. 7/133).
Gemäss den Akten bezog der Beschwerdeführer, von Beruf Motorradmechaniker (Urk. 7/1), als Folge eines Motorradunfalles im Jahr 1985 im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum Jahr 2003 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 %; danach wurde die Rente im Zuge der 4. IV-Revision bei unverändertem Invaliditätsgrad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Januar 2005, Urk. 7/2; Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin rechnete daher dem Versicherten ab 1. August 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'093.- nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV an (Einspracheentscheid vom 26. Juni 2008, Urk. 8/2; Verfügung vom 10. Januar 2008, Urk. 7/133).
Streitig und zu prüfen ist, ob diese Anrechnung rechtens ist.
5.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 70 Prozent zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 157 f. Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. Oktober 2009, 9C_600/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist. Demnach haben EL-Bezüger, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (BGE 130 V 99 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, Erw. 3.2).
5.3 Vor der Beantwortung der Streitfrage (dazu Erw. 6) ist im Folgenden vorab auf einige Umstände hinzuweisen, welche der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens vorangegangen sind.
Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/2) Kenntnis erhalten hatte, rechnete sie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 22. Februar 2005 ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV an (Urk. 7/66). Im Hinblick auf die damalige Betreuungsbedürftigkeit der Tochter wurde in der Folge auf diese Anrechnung verzichtet mit dem Hinweis, dass im Juli 2006 die Situation in dieser Hinsicht neu überprüft werde (Entscheid vom 22. August 2005, Urk. 7/67). Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Durchführungsstelle im Hinblick auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr verschiedentlich aufgefordert, entsprechende Arztberichte einzureichen (Schreiben der Durchführungsstelle vom 13. und 27. Juni 2005, Urk. 7/67, vom 28. Juli 2006, Urk. 7/81, vom 17. Januar 2007, Urk. 7/87, vom 28. März 2007, Urk. 7/97, vom 27. Juli 2007, Urk. 7/72/5, vom 6. September 2007, Urk. 7/72/3, vom 4. Oktober 2007, Urk. 7/22/1, und vom 3. Dezember 2007, Urk. 7/72/9). Trotz diesen Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer keine Arztberichte ein, auch nicht, als ihm diesbezüglich mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 eine letzte Frist angesetzt wurde mit der Androhung, dass ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (Urk. 7/72/9).
Diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen rechnen musste, was bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen sein wird. Nachdem der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum ohne ersichtlichen Grund die geforderten Arztberichte nicht eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, besteht diesbezüglich kein Anlass zu weiteren Abklärungen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch in der Beschwerde nichts Konkretes vorbringt und im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht von vornherein nach Umständen geforscht werden muss, welche der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen, sondern vielmehr von den Vermutungswerten ausgegangen werden darf (BGE 117 V 157 F. Erw. 3b). Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten unbestrittenermassen nicht verschlechtert (Urk. 8/1-2).
6.
6.1 Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. August 2008 erheben die Beschwerdeführenden verschiedene Einwände, auf welche im Folgenden einzugehen ist.
6.2 Sie bringen in ihrer Beschwerde vom 27. August 2008 zunächst vor (Urk. 8/1 Ziff. 2), trotz der im Zuge der 4. IV-Revision erfolgten Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente betrage der Invaliditätsgrad unverändert 67 %, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die gesundheitliche und erwerbliche Situation des seit über 20 Jahren eine Invalidenrente beziehenden Versicherten als Folge dieser Revision plötzlich verbessert habe.
Entgegen dieser Auffassung setzen die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG und Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers voraus. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer ein Teilinvalider im Sinne dieser Bestimmungen ist, und dass - worauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist - auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfüllt sind. Die Argumentation des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich trotz der im Zuge der 4. IV-Revision erfolgten Rentenherabsetzung nicht verbessert, ist daher nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass ihm bis Ende des Jahres 2003 schon aufgrund des Invaliditätsgrades von 67 % kein Erwerbseinkommen aufgerechnet werden konnte (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in der bis Ende 2003 gültigen Fassung) und dass sich diese Rechtslage mit Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung zu seinen Ungunsten geändert hat, kann er jedenfalls keine Rechte ableiten. Im Übrigen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV unbestritten. Somit erweisen sich diese Einwände als unbegründet.
6.3 Im Zusammenhang mit der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, dass der Versicherte als langjähriger Bezüger einer Invalidenrente, seit 14 Jahren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 %, schon seit langer Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, weshalb nicht mit einer Arbeitsstelle gerechnet werden könne (Urk. 8/1 Ziff. 4).
An sich mag es zutreffen, dass es bei den derzeitigen angespannten Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt für Teilinvalide schwierig ist, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensbeträge zu erzielen. Gleichwohl kann die Situation insgesamt nicht als derart bezeichnet werden, dass sie die Realisierung solche Einkünfte praktisch verunmögliche. Zum einen kann der längeren Abwesenheit vom Berufsleben mit einer gewissen Anpassungsperiode Rechnung getragen werden (AHI 2001 S. 134 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall wird die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen erst sechs Monate nach Zustellung der angefochtenen Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV), womit bereits eine Anpassungsperiode bestand. Vor allem aber musste der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (Erw. 5.3) schon längere Zeit vor dieser Verfügung mit einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechnen. Es stand ihm danach eine Anpassungsperiode von mindestens zwei Jahren zur Verfügung. Zum andern kann die Vermutung eines Einkommensverzichts durch den Nachweis intensiver Arbeitsbemühungen widerlegt werden. Der Beschwerdeführer macht jedoch trotz seiner Schadensminderungspflicht (Erw. 5.2) nicht geltend, dass er sich im massgebenden Zeitraum um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Somit beruhen diese Vorbringen der Beschwerdeführenden auf blossen hypothetischen Annahmen über das Verhalten der Arbeitgeber respektive auf einer blossen Selbsteinschätzung, was die gesetzliche Vermutungsfolge von Art. 14 a Abs. 2 ELV nicht umzustossen vermag.
6.4 Weitere Umstände, welche die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen könnten, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV erfüllt. Da der angefochtene Entscheid (Urk. 8/2) im Übrigen unbestritten ist, und keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vorliegen, ist er somit zu bestätigen.
7. Hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheids betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'875.- (Urk. 2) führen diese Erwägungen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde zwecks Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung (Erw. 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 600.- (inklusive Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. ZL.2008.00076 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2008.00075 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___, vom 26. Juni 2008 betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'875.- aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).