Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___, verheiratet mit Y.___ (geboren 1959), bezog ab 1. Februar 2007 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente (Urk. 8/5, Urk. 8/16, Urk. 8/18, Urk. 8/81).
Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen rechnete die Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden AZL) der Ehefrau für die Zeit ab 1. Mai 2006 ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.- an (Verfügung vom 7. November 2006, Urk. 8/80). Die am 4. Dezember 2006 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/41) hiess das AZL - unter Berücksichtigung der am 26. November 2006 erfolgten Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung wegen wiederkehrender Schwindelanfälle (Urk. 8/45) - in dem Sinne gut, dass sie der Ehefrau für den Zeitraum ab 1. Februar 2007 kein und für die Zeit ab 1. August 2007 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 6'000.- anrechnete (in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007, Urk. 8/83; Urk. 8/81, Urk. 8/82).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Ehefrau auf eine Invalidenrente mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. Mai 2008 mangels Vorliegens einer Invalidität verneint hatte (Urk. 8/10), rechnete das AZL der Ehefrau ab 1. Juli 2008 erneut ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.- an und verneinte gleichzeitig infolge des daraus resultierenden Einnahmenüberschusses für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Verfügung vom 16. Juni 2008, Urk. 8/88). Die am 2. Juli 2008 dagegen erhobene Einsprache des Ehemannes (Urk. 8/74) wies das AZL mit Entscheid vom 8. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 4. September 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Zusatzleistungen seien ab 1. Juli 2008 unter Ausklammerung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau neu zu berechnen und dabei in einer Höhe von mindestens monatlich Fr. 652.60 neu festzusetzen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 2. Juli (ärztliches Zeugnis) und 2. September 2008 sowie vom A.___ vom 27. Mai 2008 bei (Urk. 3/5-7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2008 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit - oder deren zumutbare Ausdehnung - verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 61 Erw. 4.1). Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. Februar 2010, 9C_539/2009, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18'000.- pro Jahr anzurechnen ist, nebst den entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen.
2.2 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin aus, gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Mai 2008 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht aufgrund eines Gutachtens des B.___ möglich, vollzeitlich ihrer bisherigen oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Von dieser Einschätzung der Invalidenversicherung dürfe nach der Rechtsprechung nicht ohne Grund abgewichen werden. Das von den Beschwerdeführenden neu eingereichte Arztzeugnis der Hausärztin, welche bereits im Verfahren der Invalidenversicherung involviert gewesen sei, sei nicht begründet und deshalb nicht zu beachten. Die Beschwerdeführerin spreche ein wenig Deutsch, sei noch nicht 50 Jahr Jahre alt und habe keine Betreuungspflichten mehr zu erfüllen. Es wäre ihr daher ohne Weiteres zumutbar, im Rahmen einer Teilzeittätigkeit, zum Beispiel durch Reinigungs- oder Betreuungsarbeiten ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.- zu erzielen.
In ihrer Beschwerde vom 4. September 2008 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, gemäss einer neuen ärztlichen Einschätzung von Dr. Z.___ vom 2. Juli 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weshalb nicht ohne Weiteres auf das Verfahren der Invalidenversicherung abgestellt werden könne. Gemäss diesem Arztzeugnis vom 2. Juli 2008, welches Dr. Z.___ in ihrem ausführlichen Bericht vom 2. September 2008 überzeugend begründe, sei die Beschwerdeführerin neu zu 100 % arbeitsunfähig. Auch habe sie sich infolge eines neuen Vorfalles am 27. Mai 2008 notfallmässig in das A.___ einliefern und behandeln lassen müssen. Somit sei es ihr nicht mehr möglich zu arbeiten. Sie selbst erachte sich subjektiv gleichfalls für vollständig arbeitsunfähig (Urk.1).
3. Zur Belegung des Einwandes, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe, reichten die Beschwerdeführenden folgende Arztberichte ein:
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Mai 2008 (Urk. 3/7) einen Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, in der Nacht hätten bei der Drehung im Bett zur anderen Seite plötzlich Drehschwindel und Übelkeit mit mehrmaligem Erbrechen eingesetzt. Diese Beschwerden habe die Beschwerdeführerin zuletzt im Oktober 2005 gehabt. Damals sei ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel diagnostiziert worden. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin im B.___ zur Durchführung von therapeutischen Lagerungsmanövern gewesen. Seither sei sie bis heute beschwerdefrei geblieben. Therapeutisch empfehle man erneut die Durchführung von Lagerungsmanövern. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
Dr. Z.___, Hausärztin der Versicherten, attestierte ihr im ärztlichen Zeugnis vom 2. Juli 2008 eine seit 1. Januar 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/5). In ihrem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters vom 2. September 2008 (Urk. 3/6) diagnostizierte sie rezidivierende Drehschwindelanfälle seit Januar 2004 bei Verschwommensehen, Hörminderung rechts, Gehunsicherheit, Erbrechen und nachfolgenden Kopfschmerzen. Als Differenzialdiagnosen führte sie ein Migräneäquivalent und eine Menière-Krankheit auf. Weiter führte die Ärztin unter anderem aus, Abklärungen im B.___ hätten die Verdachtsdiagnose einer Menière-Krankheit oder einer Sonderform der Migräne mit Einbezug der Gleichgewichtszentren ergeben. Beide Krankheiten seien nicht heilbar. Ausserhalb der Attacken sei die Beschwerdeführerin jedoch weitgehend beschwerdefrei. Da sich die Situation seit dem Jahr 2004 stationär halte, müsse von einer nicht beeinflussbaren Erkrankung ausgegangen werden. Es sei unter diesen Umständen verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich keine regelmässige Arbeit mehr zumute, da sie während der Schwindelanfälle alles stehen lassen müsse.
4.
4.1 Anlass für das am 26. November 2006 eingeleitete Verfahren bei der Invalidenversicherung waren wiederkehrende Schwindelanfälle der Beschwerdeführerin (Anmeldung vom 26. November 2006, Urk. 8/45; Einsprache vom 4. Dezember 2006, Urk. 8/41). Die Feststellungen der IV-Stelle in der dieses Verfahren rechtskräftig abschliessenden Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 8/10), wonach es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht aufgrund eines Gutachtens des B.___ möglich sei, vollzeitlich ihrer bisherigen oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen, blieben unbestritten (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2). Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten bis zum 5. Mai 2008 liegen nicht vor. Da auch im vorliegenden Verfahren die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, Erw. 2.4), ist bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Mai 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit auszugehen.
Hinsichtlich der Zeit nach dem 5. Mai 2008 ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2. September 2008 (Urk. 3/6) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Urk. 1) keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Im Gegenteil betont die Ärztin darin ausdrücklich, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit Januar 2004 stationär und unverändert geblieben. Das gleiche Bild ergibt sich auch bei Berücksichtigung des Berichts des A.___ vom 27. Mai 2008 (Urk. 3/7) sowie der im früheren Einspracheverfahren vom 4. Dezember 2006 eingereichten Arztberichte von Dr. Z.___ vom 20. November 2006, vom A.___ vom 15. Oktober 2005 und vom B.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 7. September 2006 (Urk. 8/42/3-5), ergeben sich doch aus all diesen Berichten im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen. Gemäss diesen Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist somit auch für die Zeit nach dem 5. Mai 2008 von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand und damit auch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Der Bericht von Dr. Z.___ vom 2. September 2008 (Urk. 3/6) ändert nichts daran, zumal darin quantifizierbare und schlüssige Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen und mit dem Hinweis, wonach es verständlich sei, dass die Beschwerdeführerin sich keine regelmässige Arbeit mehr zumute, lediglich die subjektive, vorliegend nicht massgebende Einschätzung der Versicherten wiedergeben wird. Das Gleiche gilt auch für das Attest von Dr. Z.___ vom 2. Juli 2008, welches den Anforderungen an einen beweistauglichen Arztbericht nicht genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auf die blosse subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, sie sei völlig arbeitsunfähig (Urk. 1), kann nicht abgestellt werden, da diese Beurteilung den Ärzten obliegt. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach dem 5. Mai 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen Tätigkeit nicht eingeschränkt und ihr Gesundheitszustand in diesem Zeitraum im Wesentlichen unverändert gewesen ist. Weitere Untersuchungen, wie beantragt, vermöchten hieran in Anbetracht fehlender abklärungsbedürftiger Befunde nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) darauf zu verzichten ist.
4.2 Die am 20. September 1959 in C.___ geborene Beschwerdeführerin war nach Absolvierung der Grundschule als Bäuerin tätig (Urk. 8/35). Am 22. August 1989 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/19). Im nachfolgenden Zeitraum bis zum Jahre 2004 war sie gemäss eigenen Angaben während insgesamt mehrerer Jahre als Raumpflegerin im Teilpensum tätig (Arbeitsbemühungen der Versicherten vom Monat Februar 2007, Urk. 8/2; Lebenslauf der Versicherten, Urk. 8/35). Sie spricht unbestrittenermassen ein wenig Deutsch und hat keine Betreuungspflichten zu erfüllen (Urk. 1, Urk. 2). Im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. Juli 2008 (Urk. 2) war sie noch nicht 50 Jahre alt. Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen ist, dass der Versicherten im Grossraum D.___ ein genügend grosses Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden ist und es ihr deshalb bei Wahrnehmung der Schadensminderungspflicht im massgebenden Zeitraum möglich gewesen wäre, teilzeitlich erwerbstätig zu sein und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.-. zu erwirtschaften - zum Beispiel im angestammten Bereich als Raumpflegerin oder bei einer vergleichbaren Hilfs- oder Betreuungsarbeit -, lässt sich dies aufgrund der Akten nicht beanstanden. Die Beschwerdeführenden selber brachten dagegen keine konkreten Einwände vor (Urk. 1).
4.3 Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach ab 1. Juli 2008 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 1'500.- anzurechnen sie, als unbegründet. Da die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2008 im Übrigen unbestritten blieb und keine konkreten Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).