Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster
gegen
Gemeindeverwaltung E.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die Ehe von X.___ mit A.___, beide geboren 1943, mit Urteil des Bezirksgerichts I.___ vom 24. Oktober 1986 rechtskräftig geschieden wurde (Urk. 10/3b),
dass der Ehemann dabei (gemäss Ziffer 5 c des Urteils) verpflichtet wurde, ihr vom AHV-berechtigten Alter an lebenslänglich eine an die Teuerung anzupassende Unterhaltsrente von monatlich (mindestens) Fr. 2'400.--, abzüglich AHV-Rente, zu bezahlen (Urk. 10/3b),
dass die geschiedenen Eheleute mit Vereinbarung vom 2./5. Juni 2008 (betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils) die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente herabsetzten bzw. aufhoben und feststellten, dass A.___ ab 1. Juli 2008 nur noch zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 500.-- verpflichtet sei, und zwar bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zum 1. Juni 2013 (Urk. 10/2c),
dass sich X.___ am 2. April 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente angemeldet hatte (Urk. 10/1y),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde E.___ mit Verfügung vom 17. Juni 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 6. August 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 9'547.-- pro Jahr überstiegen (Urk. 2, Urk. 10/1),
dass die Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente (angepasst an die Teuerung und reduziert um die AHV-Rente der Versicherten, vgl. Urk. 10/2 S. 4) in voller Höhe, d.h. in der Höhe von monatlich Fr. 1'667.-- bzw. von Fr. 20'004.-- pro Jahr, als Einkommen anrechnete (Urk. 10/1a),
dass sie dabei feststellte, die Versicherte habe sich die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente, soweit sie vom geschiedenen Ehemann nicht bezahlt werde, als Verzichtseinkommen anrechnen zu lassen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die Unterhaltsrente (teilweise) uneinbringlich sei, insbesondere keinen Verlustschein vorgelegt habe (Urk. 2),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli, am 8. September 2008 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1),
dass sie dabei geltend machte, die Durchführungsstelle habe ihr die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente, soweit sie vom geschiedenen Ehemann (aufgrund der Vereinbarung vom 2./5. Juni 2008) nicht mehr bezahlt werde, also in Höhe von Fr. 1'167.-- pro Monat (Fr. 1'667.-- abzüglich Fr. 500.--), zu Unrecht als Verzichtseinkommen angerechnet (Urk. 1 S. 12 ff.),
dass sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 9),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung (EL) dem Betrag entspricht, um welchen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG als Einnahmen unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (lit. h),
dass im Weiteren gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen angerechnet werden (lit. g),
dass die Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf der EL-spezifischen Schaden-minderungspflicht beruht, wonach der EL-Ansprecher respektive EL-Ansprecherin alles in ihrer Kräften Stehende zu unternehmen hat, um ihren Existenzbedarf selber zu finanzieren,
dass nach der Rechtsprechung ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem vorliegt, wenn die versicherte Person einen Rechts-anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, aber faktisch davon keinen Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt,
dass sich die geschiedene Ehefrau rechtsprechungsgemäss die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge, soweit sie vom geschiedenen Ehemann nicht geleistet werden, als Verzichtseinkommen anrechnen lassen muss, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind,
dass der Nachweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge im Regelfall durch eine erfolglos durchgeführte Betreibung, also durch einen Verlustschein, zu erbringen ist,
dass von der Notwendigkeit einer Betreibung in den Fällen abgesehen werden kann, wo mittels amtlicher Bescheinigungen über die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen klar ausgewiesen wird, dass er seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (ZAK 1992 S. 255, 1991 S. 137),
dass zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier 6. August 2008) ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
dass die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2008 feststellte, die Beschwerdeführerin habe sich die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente, soweit sie vom geschiedenen Ehemann nicht bezahlt werde, als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnen zu lassen, da nicht nachgewiesen sei, dass die Unterhaltsrente uneinbringlich sei (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dass die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente mit dem Eintritt des geschiedenen Ehemannes in das AHV-Alter per 1. Juli 2008 (teilweise) uneinbringlich geworden sei,
dass sie zur Begründung anführt, sie habe den geschiedenen Ehemann seit 4 oder 5 Jahren nicht mehr betrieben, da er seither im Kanton S.__ lebe und Gerichts-verhandlungen (definitive Rechtsöffnungen) dort stattfinden müssten (Urk. 10/5),
dass - so die Beschwerdeführerin weiter - sie nicht verpflichtet gewesen sei und auch nach wie vor nicht verpflichtet sei, den Ehemann zu betreiben, da er erstens seinen Wohnsitz im S.___ habe, und zweitens auf eine Betreibung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit reagieren und damit die Unterhaltspflicht wegfallen würde, da er am 23. Juni 2008 das 65. Altersjahr vollendet habe und seither nicht mehr gezwungen werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 3/3, Urk. 10/5),
dass diese Argumentation insoweit nicht stichhaltig ist, als nach den Akten feststeht, dass der geschiedene Ehemann bis (mindestens) zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2008 seine über das AHV-Rentenalter hinaus fortgeführte Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben hat (Urk. 8 S. 3, Urk. 10/2c, vgl. Urk. 1 S. 7 und 13),
dass es der Beschwerdeführerin - entgegen ihren Vorbringen - zumutbar gewesen wäre, gegen den geschiedenen Ehemann die Betreibung einzuleiten und dieses Verfahren nötigenfalls zu Ende zu führen, und zwar auch bei einem Wohnsitz des geschiedenen Ehemannes im Kanton S.___,
dass sie dies unterlassen hat und demgemäss keinen Verlustschein vorlegen kann,
dass sie im Weiteren keine amtlichen Bescheinigungen über die finanziellen Verhält-nisse des geschiedenen Ehemannes vorgelegt hat, aus denen hervorginge, dass er nicht mehr in der Lage sei, die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die behauptete Uneinbringlichkeit der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsrente somit nicht erbracht hat und verpflichtet gewesen wäre, den geschiedenen Ehemann zu betreiben statt einer für sie ungünstigen Vereinbarung zuzustimmen,
dass die Durchführungsstelle die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsrente folglich zu Recht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g und lit. h ELG in vollem Umfang als Einkommen angerechnet hat,
dass sie demgemäss einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen (ab 1. April 2008) zu Recht aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneint hat,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2008 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung stattzugeben ist (Urk. 1),
dass gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint,
dass das Erfordernis der Bedürftigkeit vorliegend erfüllt ist, da das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt deutlich unter dem Existenzminimum liegt, da es im Wesentlichen aus der AHV-Rente besteht (vgl. Urk. 8),
dass auch die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Prozesses erfüllt sind,
dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung damit gegeben und das Gesuch zu bewilligen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Künzli, gemäss der eingereichten Aufstellung vom 16. Februar 2010 (Urk. 22) zeitliche Aufwendungen von 15,47 Stunden und Barauslagen von Fr. 451.-- gehabt und daraus unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 280.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 5'102.10 errechnet hat,
dass dieser Betrag zu hoch ist, da zum Ersten der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung kommt und zum Zweiten auch die aufgeführten Auf-wendungen, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen, nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können, da fälschlicherweise auch im Einspracheverfahren angefallener Aufwand aufgeführt ist, welcher im Gerichtsverfahren im Vornherein nicht entschädigt werden kann, sowie der geltend gemachte Aufwand generell als zu hoch und deshalb unangemessen erscheint, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren, aber auch im Zusammenhang mit der ganzen Problematik der Einbringlichkeit der Rente, ja sogar bereits im Scheidungsverfahren in den Achtzigerjahren vertreten hat und so mit dem ohnehin nicht komplexen Sachverhalt und den Akten bestens vertraut sein musste, da insbesondere die Notwendigkeit der zahlreichen telefonischen und brieflichen Kontakte mit der Beschwerdeführerin und weiterer Personen als fraglich erscheint,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daher eine pauschale Prozess-entschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts-kasse zuzusprechen ist,
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. September 2008 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Andreas Künzli, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Künzli, wird mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Künzli
- Gemeindeverwaltung E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).