Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00085
ZL.2008.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ und seine Ehefrau Y.___, geboren 1941 und Bezügerin einer Altersrente (Urk. 7/23/3), sind im Dezember 2005 nach Z.___ gezogen und beziehen dort weiterhin Ergänzungsleistungen (Urk. 7/22 in Verbindung mit Urk. 7/23/46-47). Die Ehegatten X.___ lebten zusammen mit ihren drei erwachsenen Kindern in einer 5½-Zimmerwohnung (Beilage zu Urk. 7/4), wobei sich die Zusammensetzung der Wohngemeinschaft immer wieder verändert hat. Seit dem 1. April 2008 wohnt nur noch der Sohn A.___ im gemeinsamen Haushalt (Urk. 2 S. 1).
         Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 (Revision Nr. 6) setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 - ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt - von Fr. 2'400.-- auf Fr. 2'199.-- monatlich herab (Urk. 7/9). Mit Einsprache vom 1. Juni 2008 (Urk. 7/8a) ersuchten die Ehegatten X.___ um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung höherer Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die von X.___ als Nichterwerbstätiger der AHV-Ausgleichskasse geschuldeten und bezahlten Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, dass der Umzug in die neue Wohnung erst per 1. April 2008 erfolgt sei, weshalb für das erste Quartal 2008 noch der vorherige, höhere Mietzins anzurechnen sei und schliesslich, dass ein höherer Haushaltsbeitrag des Sohnes als anrechenbares Einkommen ungerechtfertigt sei. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache vom 1. Juni 2008 teilweise gut und zwar mit Bezug auf die Positionen "AHV-Beiträge" sowie "Mietzins", während sie an der Anrechnung von jährlich Fr. 3'000.-- als Haushaltsbeitrag für den Sohn A.___ festhielt (Urk. 2 S. f.). Am 16. Juli 2008 erliess sie dementsprechend die Revisionsverfügungen Nr. 9, 10 und 11 (Urk. 7/3-5).
2.       Mit Eingabe vom 10. September 2008 erhoben die Ehegatten X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 Beschwerde und beantragten, auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages seitens ihres Sohnes sei zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. November 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Damit richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen.

2.
2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
2.2     Als Einnahmen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel von sämtlichen Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien anzurechnen, soweit sie bei Ehepaaren den Betrag von 1500 Franken übersteigen. Anzurechnen sind somit unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
         Grundsätzlich muss für die volle oder teilweise Haushaltführung für eigene Kinder kein Einkommen als Erwerbseinkommen angerechnet werden (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2008], Rz 2077). Ein Entgelt der Kinder wird grundsätzlich dann als Einkommen der Mutter angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind. Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Mutter anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, Erw. 3.2 mit Hinweis auf Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 99, Rz 307 und 308).
2.3         Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Sie werden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (...). Ebenfalls werden sie angepasst bei der periodischen Überprüfung, wenn die Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).

3.      
3.1         Angesichts der Vielzahl bisher ergangener Verfügungen betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist zunächst zu prüfen, was Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Anfechtungsgegenstand bildet ohne Zweifel die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/9), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 neu auf Fr. 2'199.-- festgesetzt hat. Im Einspracheverfahren hiess sie die Einsprache der Versicherten vom 1. Juni 2008 (Urk. 7/8a) teilweise gut (Urk. 2 S. 3) und erliess in Nachachtung ihres Einspracheentscheides vom 11. Juli 2006 - in Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Mai 2008 - die Verfügungen vom 16. Juli 2008 (Revisionen Nr. 9, 10 und 11; Urk. 7/3-5). Dabei berücksichtigte sie als Ausgaben die vom Beschwerdeführer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Urk. 7/3-5), ging im ersten Quartal 2008 noch vom bisherigen höheren Mietzins aus (Urk. 7/5) und berücksichtigte sodann, dass ab dem 1. April 2008 nur noch der Sohn A.___ im Haushalt der Eltern lebte (Urk. 7/3 und 7/4).
         Da die wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen inhaltlich dem Antrag der Versicherten im Einspracheverfahren nicht vollumfänglich entsprechen und die Beschwerdegegnerin zudem die neuen Verfügungen erst nach dem Einspracheentscheid erlassen hat, stellen sie grundsätzlich nur einen Antrag zum Entscheid im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, weshalb diese wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 16. Juli 2008 (Revisionen Nr. 9-11) als mitangefochten gelten.
         Streitig und zu prüfen bleibt demnach - in Übereinstimmung mit dem Antrag in der Beschwerde -,  ob und in welcher Höhe ein Haushaltsbeitrag des erwachsenen Sohnes A.___ den Beschwerdeführenden als Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich dabei auf den Standpunkt (Urk. 2 und 6), es handle sich bei dem angerechneten Betrag von Fr. 3'000.-- im Jahr um eine Entschädigung für die Haushaltführung wie Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und dergleichen. Der 1983 geborene Sohn der Beschwerdeführenden sei berufstätig und finanziell ohne Weiteres in der Lage, einen solchen Beitrag zu leisten (vgl. Beilage zu Urk. 7/3).
3.3         Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, sie und ihr Sohn kämen je für den eigenen Lebensunterhalt auf. Weiter berufen sie sich auf Randziffer 2077 der WEL, machen indes auch geltend, ein neu anrechenbarer Beitrag von Fr. 3'000.-- im Jahr für den Dreipersonenhaushalt sei angesichts der Tatsache, dass bisher Fr. 2'400.-- angerechnet worden seien, insgesamt aber sechs Personen im Haushalt gelebt hätten, nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 3).

4.
4.1     Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, wenn sie darlegen, sowohl sie als auch ihr Sohn kämen für den eigenen Lebensunterhalt selber auf (Urk. 1 S. 3). Entgegen ihrer Auffassung ist der Haushaltsbeitrag aber kein Entgelt für Lebenshaltungskosten, sondern er stellt eine Entschädigung für Haushaltsarbeiten dar, welche die Eltern beziehungsweise die Mutter für ihren erwachsenen und im Erwerbsleben stehenden Sohn erbringt. Dass die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft angeführten Leistungen wie Kochen, Waschen Bügeln und ähnliches (Urk. 2 S. 2) für den Sohn nie erbracht würden, haben die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht behauptet, und es wäre auch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern in den Genuss solcher Leistungen kommen; andererseits haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht für solche Leistungen eine Entschädigung zu verlangen, andernfalls ihnen eine solche als Verzichtseinkommen anzurechnen wäre. Immerhin behaupten die Beschwerdeführenden nicht, dass A.___ finanziell nichts an den Haushalt beiträgt. Wenn sie damit argumentieren, er decke das Defizit mit Bezug auf den anrechenbaren Mietzins (Urk. 1 S. 4), so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der bis Ende März 2008 bewohnten Wohnung am B.___ um eine 5½-Zimmerwohnung gehandelt hat, in welcher immerhin fünf erwachsene Personen und ein Kleinkind gelebt haben. Wenn die Beschwerdeführenden nun - nur noch für sich und ihren Sohn A.___ - wiederum eine 5½-Zimmer-Wohnung mieten (Beilage zu Urk. 7/4), ist das ihr freier Entscheid, der sich nicht zulasten der Ergänzungsleistungen auswirken darf.
         Im Grundsatz ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, einen Haushaltsbeitrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, nicht zu beanstanden.
4.2     Was die Höhe der anrechenbaren Entschädigung für die Haushaltsführung anbelangt, so ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin allerdings nicht nachvollziehbar. Aus den Akten geht hervor, dass sie in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/9) neu von einem Haushaltsbeitrag von effektiv Fr. 3'000.-- im Jahr ausgegangen ist, dass sie aber in den in teilweiser Gutheissung der Einsprache erlassenen Verfügungen vom 16. Juli 2008 (Revisionen Nr. 9 und 10; Urk. 7/4 und 7/5) für den Zeitraum Januar bis und mit Mai 2008 wiederum - entsprechend den bisherigen Leistungszusprachen (Urk. 7/11 und 7/12 in Verbindung mit Urk. 7/20 S. 4) - einen tieferen Haushaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- (ausgehend von Fr. 5'100.-- abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500.-- und davon 2/3; Urk. 7/11 S. 2) angerechnet, diesen dann aber ab Juni 2008 auf Fr. 3'000.-- erhöht hat (Urk. 7/3).
         Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2006, mit welcher sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden nach dem Zuzug nach Z.___ erstmals festgesetzt hatte (Urk. 7/22), mit Bezug auf die  Wohngemeinschaft von einem Naturaleinkommen gemäss Rz 2067 WEL und damit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 13'600.-- im Jahr ausgegangen war (3 Personen [Kinder der Beschwerdeführenden] à Fr. 20.-- pro Tag x 365 Tage abzüglich Fr. 1'500.-- und davon 2/3; Urk. 7/22 S. 2). Auf Einsprache hin hatte sich schliesslich der Bezirksrat C.___ mit der Angelegenheit zu befassen. In seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 12. September 2006 (Urk. 7/20) bemass er den Spareffekt gegenüber einem selbständigen Haushalt auf höchstens Fr. 2'400.-- im Jahr und setzte den als Erwerbseinkommen anrechenbaren Anteil auf diesen Betrag herab (Urk. 7/20 S. 4 f.). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin jeweils von diesem Betrag aus (vgl. die Revisionen Nr. 1-5; Urk. 7/11-13, 7/18 und 7/19). Dies tat sie denn - wie erwähnt - auch in der Verfügung vom 16. Juli 2008 (Revision Nr. 10; Urk. 7/4), welche den Zeitraum April und Mai 2008 betrifft, in dem der andere Sohn mit Frau und Kind bereits ausgezogen war. Da nach dem Auszug der Tochter per 1. März 2007 und schliesslich nach dem Auszug der Schwiegertochter samt Familie die Mutter als einzige Frau im Haushalt spezifische Haushaltsarbeiten für den Sohn erbringen kann, welche vorher möglicherweise von Tochter und Schwiegertochter erledigt worden sind, rechtfertigt es sich, den jährlichen Beitrag hierfür bei Fr. 2'400.-- oder Fr. 200.-- im Monat zu belassen, wie das die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 16. Juli 2008 sowohl mit Bezug auf die Zeit von Januar bis März 2008 (Revision Nr. 9; Urk. 7/5) als auch für die Monate April und Mai 2008 (Revision Nr. 10; Urk. 7/4) festgelegt hat. Diese Verfügungen erweisen sich in diesem Punkt somit als korrekt.
4.3     Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 aufzuheben, soweit damit die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von Fr. 3'000.-  bestätigt wurde, und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist auch mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 (in Abänderung der Revision Nr. 11) unter Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von jährlich Fr. 2'400.-- neu zu berechnen.
         Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil mit heutigem Datum im Prozess Nr. ZL.2009.00005 entschieden hat, dass der am 15. Februar 2007 geborene Enkel der Beschwerdeführenden bei der Aufteilung des Mietzinses nicht zu berücksichtigen ist, was sich auch auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2008 auswirkt, welche Zeitspanne die wiedererwägungsweise erlassene Verfügung vom 16. Juli 2008 (Revision Nr. 9; Urk. 7/5) betrifft. In diesem Punkt (Aufteilung des Mietzinses) wird die Durchführungsstelle die Verfügung ebenfalls abzuändern haben.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2008 aufgehoben, soweit damit die Anrechnung eines Haushaltsbeitrags von Fr. 3'000.-- bestätigt wurde, und es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 ein Haushaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- anzurechnen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).