Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
Gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Zürich
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, bezieht seit dem 1. Dezember 1999 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 12/7, 12/133, 12/135-139, 12/145 und 12/149). Regelmässig wurden ihr auch Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Urk. 12/134, 12/137, 12/140, 12/140a, 12/142-144, 12/146-148, 12/150 und 12/153).
Nach Einsicht in die Steuerakten der Versicherten (Urk. 12/86 sowie Urk. 12/1-3) nahm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) eine Neuberechnung vor, verneinte rückwirkend einen Leistungsanspruch ab dem 1. April 2005 sowie auch weiterhin ab dem 1. Januar 2007 (Urk. 12/151) und forderte mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 12/154) die für die Zeit von April 2005 bis März 2007 ausgerichteten Zusatzleistungen (Fr. 41'214.--; bestehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen), Einmalzulagen von Fr. 600.-- (Urk. 12/152) sowie Krankheitskosten für das Jahr 2006 (Fr. 1'262.--; Urk. 12/153) in der Höhe von insgesamt Fr. 43'076.-- zurück. Die hiergegen am 11. April 2007 erhobene Einsprache (Urk. 12/96) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 abgewiesen (Urk. 12/156 = Urk. 8/1). Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2007 (Urk. 8/2) Einsprache an den Bezirksrat Zürich erheben, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragen sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen. Der Bezirksrat wies die Einsprache mit Beschluss vom 10. Juli 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 12. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates sei auf eine Rückforderung zu verzichten, und es seien ihr weiterhin Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Ebenfalls liess die Versicherte Antrag stellen, ihr für das Verfahren vor dem Bezirksrat sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Im Überweisungsschreiben vom 29. September 2008 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Dezember 2008 wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Versicherten ernannt und im Übrigen der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 13a).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1 und 130 V 447 Erw. 1.2.1).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruches mit Wirkung ab dem 1. April 2005 sind demzufolge die dannzumal in Kraft gestandenen Bestimmungen zu berücksichtigen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG).
Gemäss Art. 3a Abs. 1 ELG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 120 V 442; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 23. Juni 2010, 9C_329/2010, Erw. 3.1).
Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
3.
3.1 Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Akten von Folgendem auszugehen: Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit Y.___ verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil vom 29. Mai 1985 rechtskräftig geschieden, wobei der Beschwerdeführerin in Abgeltung ihrer ehe- und güterrechtlichen Ansprüche eine einmalige Abfindungssumme von Fr. 300'000.-- zustand, welche in monatlichen Raten zu Fr. 900.-- erstmals ab 1. September 1985 zu tilgen war (Urk. 12/88). Am 11. Februar 2005 gründeten die Beschwerdeführerin, ihr geschiedener Ehemann und Z.___ die A.___ AG (nachfolgend: A.___ AG) mit Sitz in B.___ (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons B.___ vom 29. Juni 2010; Urk. 15) und seit dem 15. Mai 2006 in D.___ (Urk. 3/6). Das Unternehmen mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.-- bezweckt den An- und Verkauf von Liegenschaften sowie den Handel mit Rohstoffen und ethnischen Produkten (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin war seit der Gründung Mitglied des Verwaltungsrates und verfügte über Einzelzeichnungsberechtigung. Am 2. Juli 2007 schied sie aus dem Verwaltungsrat aus und der Eintrag wurde im Handelsregister gelöscht (Urk. 3/6).
In Abgeltung ihrer Forderung aus dem Scheidungsurteil vom 29. Mai 1985 erhielt die Beschwerdeführerin am 30. März 2005 Aktienzertifikate über 240 Aktien der am 11. Februar 2005 gegründeten A.___ AG (Urk. 8/2/3). Die Beschwerdeführerin bestätigte ihrem geschiedenen Ehegatten, dass damit die Schuld aus dem Scheidungsurteil getilgt sei und keine weiteren Forderungen mehr ihm gegenüber bestehen würden.
Am 3. Mai 2006 bestätigte Y.___ der Beschwerdeführerin, die ihr im März 2005 übergebenen Aktienzertifikate wieder zurückerhalten zu haben, da er diese für eine Kreditvergabe benötigt habe (Urk. 8/2/4). Gleichzeitig hielt er unterschriftlich fest, dass die bestehende Obligation aus dem Scheidungsurteil vom 29. Mai 1985 weiter aufrechterhalten und nach Möglichkeit bezahlt werde.
3.2 Gestützt auf die am 7. März 2007 vom kantonalen Steueramt beigezogenen Steuerakten (Urk. 12/1-3 und 12/86) ging die Beschwerdegegnerin von einem im April 2005 vorhandenen Vermögen von insgesamt Fr. 241'957.-- (Fr. 240'000.-- Aktien und Fr. 1'957.-- Sparkonto) aus, weshalb nach Abzug des Freibetrages von Fr. 25'000.-- und unter Berücksichtigung einer Anrechnung von 1/15 noch ein als Vermögensverzehr anrechenbares Einkommen von Fr. 14'463.-- resultiere und sodann ein Vermögensertrag von Fr. 7'200.-- im Jahr anzurechnen sei, was ab diesem Zeitpunkt zu einem Einnahmenüberschuss führe (Urk. 8/3, 12/156 und 12/151 S. 3). Die Rückgabe der Aktien am 3. Mai 2006 qualifizierte sie als Vermögensverzicht, legte der Berechnung für die Jahre 2006 und 2007 im Übrigen die gleichen Zahlen wie im Jahr 2004 zugrunde, weshalb wiederum ein Einnahmenüberschuss resultiere und kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe (Urk. 12/151 S. 4 f.).
3.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 8/2), sie habe sich moralisch verpflichtet gefühlt, die Aktien ihrem geschiedenen Ehemann wieder zurückgegeben, um ihm damit zu einem für sein Hotel auf C.___ benötigten Kredit zu verhelfen. Die Aktien hätten sodann nicht den ihnen beigemessenen Wert gehabt, weshalb nicht unbesehen auf eine Steuermeldung abgestellt werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass das steuerbare Vermögen im Einspracheverfahren auf null Franken festgesetzt und damit die der Rückerstattung und Leistungseinstellung zugrunde liegende Steuerveranlagung korrigiert worden sei.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen sind die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem 1. April 2005, und sodann ist der Frage nachzugehen, ob und in welchem Ausmass sie allenfalls auf Vermögen verzichtet hat.
4.2
4.2.1 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin von der Existenz des ersten Scheidungsurteils vom 29. Mai 1985 und damit von güterrechtlichen Ansprüchen der Versicherten zufällig im Rahmen des Beizugs der Steuerakten (vgl. das Schreiben vom 12. März 2007; Beilage zu Urk. 12/86) Kenntnis erhalten hat. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung für Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2002 (Urk. 12/24) zwar auch von ihrem zweiten Ehemann geschieden war (Urk. 12/14), gemäss diesem Scheidungsurteil vom 10. Juni 1994 jedoch beide Ehegatten auf Leistungen verzichtet hatten (Urk. 12/23 S. 2), blieben güterrechtliche Ansprüche aus dieser Ehe bei der Berechnung der Zusatzleistungen unberücksichtigt (Urk. 8/1 S. 1).
Fest steht im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2005 Aktienzertifikate über 240 Aktien zum Nennwert von je Fr. 1'000.-- erhalten hat (Beilage zu Urk. 12/96), was sie dem Steueramt am 29. März 2006 (Urk. 12/87) mitteilte, und demzufolge ab diesem Zeitpunkt Hauptaktionärin der im Februar 2005 mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.-- gegründeten A.___ AG war. Nachdem die Versicherte den ihr vom kantonalen Steueramt für das Jahr 2005 unterbreiteten Einschätzungsvorschlag am 29. Juni 2006 unterschriftlich anerkannt hatte (Beilage zur Steuerklärung 2005; Urk. 12/2), wurde sie am 3. Juli 2006 mit einem Vermögen in der Höhe von Fr. 240'000.-- definitiv eingeschätzt (Beilage zur Steuererklärung 2005; Urk. 12/2). Diese Einschätzung ist denn auch massgebend für die Berechnung der Zusatzleistungen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz 2109).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Aktien hätten als wertlose und nicht verwertbare Vermögenswerte zu gelten (Urk. 1 S. 7), kann nicht beigepflichtet werden, denn die Beschwerdeführerin selber akzeptierte die Übergabe der Aktien und betrachtete sie als Tilgung ihrer scheidungsrechtlichen Ansprüche, welche sich auf Fr. 300'000.-- beliefen. Sie hat mithin selber nicht angenommen, sie erhalte mit den Aktien einen Nonvaleur. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerwert der Aktien dem Verkehrswert entspricht (vgl. Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann, Zürich 1999, § 39 N 21 ff.). Sodann ist ihrer Argumentation (Urk. 1 S. 7), wonach die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Bezirksrat von einem rein buchhalterischen Vermögen der A.___ AG von Fr. 253'342.-- ausgehe (Urk. 2 S. 5 f.), zu entgegnen, dass das Aktionärsdarlehen von Fr. 250'210.70 an den geschiedenen Mann eine Forderung der Gesellschaft und damit einen Aktivposten darstellt, so dass mit der Gewährung des Darlehens das Buchvermögen von Fr. 250'000.-- nicht gemindert wird. Damit ist der Wert der Aktien auch durch die Bilanz und die Erfolgsrechnung 2005 belegt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das auf C.___ gelegene Hotel nicht im Besitz der Aktiengesellschaft steht, wird es doch in der Bilanz (Position Anlagevermögen, Sachanlagen) nicht aufgeführt (Urk. 12/108 S. 3).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte ab dem 30. März 2005 und jedenfalls bis Ende Dezember 2005 über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 240'000.-- verfügt hat, weshalb bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 von einem Vermögen in dieser Höhe abzüglich des Freibetrags von Fr. 25'000.-- ausgegangen werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat der Ermittlung des Leistungsanspruchs zu Recht ein daraus resultierendes, anrechenbares Einkommen von Fr. 14'463.-- zugrundegelegt (Erw. 3.2 sowie Urk. 12/151 S. 3).
Da die Versicherte ihrem geschiedenen Mann gegenüber beim Empfang der Aktien im Betrag von Fr. 240'000.-- unterschriftlich bestätigt hat, dass damit die Schuld aus dem Scheidungsurteil getilgt sei (Urk. 8/2/3), könnte darin allenfalls ein Verzicht in der Höhe von Fr. 60'000.-- erblickt werden, der sich einkommensmässig auf die Berechnung der Zusatzleistungen auswirken würde. Dies kann indessen angesichts des Einnahmenüberschusses (Erw. 4.2.2) offen bleiben.
4.2.2 Was den Vermögensertrag anbelangt, ist die Vorgehensweise der Beschwerde-gegnerin nicht nachvollziehbar und aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen, geht sie doch von einem auf dem aus Aktien bestehenden Vermögen basierenden Ertrag von 3 % aus und rechnet demzufolge den Betrag von Fr. 7'200.-- als weiteres Einkommen an (Urk. 12/151 S. 3). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Geschäftsbericht der A.___ AG im Geschäftsjahr 2005 keine Dividende ausgeschüttet worden ist, sondern der bescheidene Gewinn in der Höhe von Fr. 3'342.-- im Umfang von Fr. 2'000.-- den gesetzlichen Reserven zugewiesen und im Betrag von Fr. 1'342.-- als Gewinnvortrag auf die neue Rechnung verbucht wurde (Urk. 12/108 S. 6). Damit reduzieren sich die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 44'145.-- um Fr. 7'200.-- auf Fr. 36'945.--, weshalb in der Gegenüberstellung zu den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen anrechenbaren Ausgaben von Fr. 34'860.-- ein Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 2'085.-- resultiert.
Demnach besteht für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005 kein Anspruch auf Zusatzleistungen.
4.3
4.3.1 Bis zum 3. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin im Besitz der Aktien, worauf sie diese ihrem Ex-Mann zurückgab (Urk. 8/2/3), da sie sich hierzu moralisch verpflichtet gefühlt habe (Urk. 12/131).
Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist somit die Rückgabe der Aktien am 3. Mai 2006. Demnach war die Beschwerdeführerin Ende 2006 nicht mehr im Besitze der Aktien, weshalb die Veranlagung des kantonalen Steueramtes, welches die Versicherte für das Steuerjahr 2006 mit einem Vermögen von null Franken im Einspracheverfahren eingeschätzt hat, aus steuerrechtlicher Sicht zutreffend ist (Urk. 3/3 und 3/4).
Bei der Berechnung der Zusatzleistungen entscheidend ist jedoch nicht die steuerrechtliche Veranlagung vom 28. September 2007 (Urk. 3/3), welche die vermögensrechtlichen Verhältnisse am Ende des Jahres 2006 erfasste. Vielmehr ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem geschiedenen Mann die 240 Aktien am 3. Mai 2006 wieder zurückgegeben hat, von Bedeutung. Unterschriftlich bestätigte der geschiedene Ehemann der Versicherten zwar, dass die bestehende Obligation aus dem Scheidungsurteil vom 29. Mai 2005 weiter aufrecht erhalten bleibe und nach Möglichkeit bezahlt werde (Urk. 8/2/4). Damit lebte die Forderung aus dem Scheidungsurteil vom 29. Mai 1985 in der ursprünglichen Höhe von Fr. 300'000.-- wieder auf. Es stellt sich indes die Frage, ob das Wiederaufleben der Ansprüche aus dem Scheidungsurteil eine adäquate Gegenleistung zur Rückgabe der Aktien darstellt.
4.3.2 Sowohl bei der Leistung (Rückgabe der Aktien) als auch bei der Gegenleistung (Forderung aus dem Scheidungsurteil) handelte es sich nicht um liquide Mittel, sondern um geldwerte Ansprüche. Über ihren Anspruch aus dem Scheidungsurteil besass die Beschwerdeführerin zudem eine schriftliche Bestätigung und damit eine Schuldanerkennung seitens ihres geschiedenen Ehemanns. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte ihn am 24. Mai 2007 (Beilage zu Urk. 12/102) zwecks Vollstreckung ihrer Ansprüche aus dem Scheidungsurteil für eine Summe von Fr. 170'100.-- nebst Zinsen und Kosten betrieben und am 6. August 2007 einen Verlustschein im Gesamtbetrag von Fr. 257'093.90 erhalten hat (Urk. 12/112). Wenn sie dahingehend argumentiert, angesichts des ihr ausgestellten Verlustscheins sei erstellt, dass ihr geschiedener Ehemann über kein Vermögen verfüge und daraus den Schluss zieht, die Aktien, in deren Besitz er im Zeitpunkt der Betreibung und Pfändung wieder war, seien wertlos (Urk. 1 S. 7), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der geschiedene Ehemann im Rahmen des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens angegeben hat, weder über Vermögenswerte noch Einkünfte zu verfügen (Urk. 12/112 S. 2). Dabei war er aber in diesem Zeitpunkt Mehrheitsaktionär, allenfalls sogar Alleinaktionär der A.___ AG und stand auch ein Hotel auf C.___ in seinem Besitz. Eben im Zusammenhang mit diesem Hotel hatte der geschiedene Ehemann die Aktien von der Beschwerdeführerin zurückverlangt, um einen Kredit zu erhalten. Ein solcher wurde ihm in der Höhe von Fr. 71'000.-- auch tatsächlich gewährt (Urk. 12/110). Da der ehemalige Ehemann der Versicherten im Pfändungsverfahren offensichtlich unvollständige Angaben gemacht hatte, kam es am 14. September 2007 zu einer Rückfrage der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt (Urk. 12/114; vgl. auch die Erläuterung zur Fallbearbeitung, Urk. 12/115) und zur Aufforderung an die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die Klärung der Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehemanns ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden müsse (Urk. 12/115 und 12/116). Da sich der geschiedene Ehemann am 1. September 2007 abgemeldet und in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat (Urk. 12/118 S. 1), wurde das in Aussicht genommene Fortsetzungsbegehren aber hinfällig.
Aufgrund der Aktenlage kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte habe mit dem Wiederaufleben ihrer Ansprüche aus dem Scheidungsurteil vom 29. Mai 1985 eine adäquate Gegenleistung für die Rückgabe der 240 Aktien erhalten. Hierzu ist der Vollständigkeit beizufügen, dass der Anspruch aus dem Scheidungsurteil aufgrund des Verhaltens des geschiedenen Ehemannes und dessen Bestätigung des Wiederauflebens nicht verjährt ist, denn auf die Verjährungseinrede kann verzichtet werden.
4.3.3 Demgegenüber ist festzuhalten, dass Aktien den Wert einer Gesellschaft verkörpern, die Beschwerdeführerin mit dem Besitz von 240 von insgesamt 250 Aktien Mehrheitsaktionärin geworden war und sie noch bis zum 2. Juli 2007 als einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der A.___ AG im Handelsregister des Kantons D.___ eingetragen war, weshalb ihr eine entsprechende Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens, welches bis zum heutigen Datum im Handelsregister eingetragen ist, möglich war (Urk. 3/6). Mit dem Aktienbesitz hätte die Beschwerdeführerin diese doch beispielsweise zugunsten einer Kreditaufnahme verpfänden oder auch ihre Beteiligung verkaufen können. So ging denn auch ihr geschiedener Mann vor, indem er aufgrund der Aktien einen Kredit erhältlich machen konnte. Indem die Versicherte die Aktien ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine adäquate Gegenleistung (Erw. 4.3.2.) ihrem geschiedenen Ehemann zurückgegeben hat, liegt - je nach dem Wert der Aktien im Zeitpunkt der Rückgabe - ein Vermögensverzicht vor.
4.3.4 Damit ist es entscheidend, welchen Wert den Aktien am 3. Mai 2006 zuzumessen ist. Nicht gefolgt werden kann dabei der Überlegung der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Kreditvergabe von Fr. 71'000.-- für die hinterlegten Aktien lediglich von diesem Wert auszugehen wäre (Urk. 1 S. 8). Denn es ist nachvollziehbar, dass die Kreditgeberin des in C.___ abgewickelten Kreditgeschäfts (Urk. 12/110) aus Sicherheitsgründen nicht den gesamten Nennwert der Aktien ausschöpfen wollte.
Massgebend ist gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts, wobei der Wert dann unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das dem Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Eine allfällige Wertsteigerung bleibt unbeachtlich, weshalb auch eine allfällige Wertverminderung nach dem Verzicht nicht mehr relevant sein kann (Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz 397).
Demnach fragt es sich, wie sich der Wert der Aktien zwischen dem 31. Dezember 2005 (Steuereinschätzung) und dem 3. Mai 2006 allenfalls verändert hat. Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat gingen von einem Wert von Fr. 240'000.-- aus (Urk. 2 S. 5 f., 8/1 S. 3 und 8/3 S. 4). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der Steuereinschätzung für das Jahr 2006 ableiten (Urk. 3/3 und 3/4), denn diese basiert auf dem per 31. Dezember vorhandenen Vermögen und am 31. Dezember 2006 war die Beschwerdeführerin bekanntlich nicht mehr im Besitz der Aktien (Urk. 8/94 und 8/95).
Nach Rz 7002 WEL kann bei versicherten Personen, deren Vermögen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt wird, als Berechnungsperiode auf die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungszeit abgestellt werden, falls inzwischen keine ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. Dass sich der Wert der Aktien zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 3. Mai 2006 wesentlich verändert habe, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Damit rechtfertigt es sich, im Zeitpunkt des Verzichts am 3. Mai 2006 vom Wert gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2005 auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin der Berechnung zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 240'000.-- zugrundegelegt hat.
4.3.5 Wie bereits bei der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2005 (Urk. 12/151 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin auch für die Jahre 2006 und 2007 einen Vermögensertrag von Fr. 7'200.-- jährlich angerechnet (Urk. 12/151 S. 4 und 5). In Abweichung zu den Ausführungen für das Jahr 2005 (vgl. Erw. 4.2.2) ist ab dem Zeitpunkt des Vermögensverzichts indessen von einem hypothetischen Ertrag auszugehen, der sich im Jahr 2006 auf 0,8 % und im Jahr 2007 auf 1,1 % belief (Rz 2091.1 WEL).
Sodann ist beachtlich, dass das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ab 2007 jährlich um pauschal Fr. 10'000.-- zu reduzieren ist, so dass für das Jahr 2007 noch von einem Verzichtsvermögen von Fr. 231'957.-- auszugehen ist.
Demnach ergeben sich folgende Berechnungen: Im Jahr 2006 stehen den unbestritten gebliebenen Ausgaben von Fr. 35'028.-- Einnahmen in der Höhe von Fr. 38'880.-- gegenüber. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Vermögensverzehr Fr. 14'463.-- (ausgehend von einem Reinvermögen von Fr. 241'957.--; vgl. Urk. 12/151 S. 4); Vermögensertrag Fr. 1'935.65 (0,8 % von Fr. 241'957.--), Invalidenrente Fr. 19'608.-- und Erwerbseinkünfte Fr. 2'874.--. Daraus resultiert ein Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 3'852.--, weshalb auch für das Jahr 2006 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht. Im Jahr 2007 stehen den ebenfalls unbestritten gebliebenen Ausgaben von Fr. 35'528.-- Einnahmen von Fr. 39'382.-- gegenüber, wobei sich diese folgendermassen zusammensetzen: Vermögensverzehr Fr. 13'797.-- (ausgehend von einem um Fr. 10'000.-- verminderten Vermögen von Fr. 231'957.--, abzüglich Fr. 25'000.-- und davon [Fr. 206'957.--] 1/15), Vermögensertrag Fr. 2'551.50 (1,1 % von Fr. 231'957.--), Invalidenrente Fr. 20'160.-- und Erwerbseinkünfte Fr. 2'874.-- (Urk. 12/151 S. 5). Somit resultiert auch ab dem 1. Januar 2007 ein Einnahmenüberschuss, welcher sich auf Fr. 3'854.-- beläuft.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Zeit ab dem 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht (Erw. 4.2.2 und 4.3.5). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der im März 2007 beigezogenen Steuerakten Kenntnis von allfällig zu Unrecht bezogenen Leistungen erhalten. Damit wurde die Rückerstattungsverfügung vom 22. März 2007 rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist erlassen. Die Rückerstattung ist daher, zumal sie rechtzeitig verfügt worden ist, ausgewiesen. Der Beschluss des Bezirksrates vom 10. Juli 2008 ist in diesem Punkt zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag der Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren.
Laut Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. An die Voraussetzung der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsprozess. Nach der zu altArt. 4 der Bundesverfassung ergangenen, weiterhin anwendbaren Rechtsprechung (BGE 125 V 34 Erw. 2) sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung hohe Anforderungen zu stellen. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 27. März 2009, 9C_93/2009, Erw. 4.1).
5.2 Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung einen relativ starken Eingriff in die Rechtsstellung darstellt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen M. vom 24. Dezember 2007, Erw. 2.1; ZL.2006.00001). Zudem war die rechtsunkundige Beschwerdeführerin angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht in der Lage, das Verfahren und dessen Folgen zu überblicken und ihre Rechte selbst zu wahren. Die vom Bezirksrat aufgelisteten Eingaben und Schreiben der Versicherten (Urk. 2 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 12/56, 12/75, 12/84 [Beilage], 12/85, 12/96, 12/96a und 12/102) vermögen jedenfalls die Gebotenheit einer rechtskundigen Vertretung nicht zu entkräften. Im Übrigen hat selbst die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 Antrag auf Gutheissung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Bezirksrat gestellt (Urk. 8/3).
Damit erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles als geboten. Da die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und gestützt auf die Akten auch das Erfordernis der Bedürftigkeit gegeben ist, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu bejahen. Demnach ist der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 10. Juli 2008 (Urk. 2) bezüglich der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Dispositiv Ziffer 2) aufzuheben, und die Sache ist an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen, damit er die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin festlege.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Für das vorliegende Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits mit Verfügung vom 31. Dezember 2008 (Urk. 13a) bewilligt. In der Kostennote vom 6. Juli 2010 (Urk. 16 und 17) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 5.50 je zuzüglich Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'673.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem Viertel. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 418.40 gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 1'255.30 aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrates vom 10. Juli 2008 aufgehoben und der Bezirksrat wird angewiesen, die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin festzusetzen und auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 418.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, mit Fr. 1'255.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).