ZL.2008.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 16. Februar 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Stadt U.

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1937 geborene X.___ am 12. Dezember 2007 zum Bezug von jährlichen Zusatzleistungen zur AHV-Rente anmeldete (Urk. 9/48/0),
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___, U.___, mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. September 2008 einen Anspruch der Versicherten auf jährliche Zusatzleistungen für den Monat Dezember 2007 sowie für die Zeit ab Januar 2008 verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 2, Urk. 9/51/1),
dass das U.___ dabei in Bezug auf den Dezember 2007 auf der Ausgabenseite nebst dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 18'140.-- Mietkosten von Fr. 13'104.-- sowie Krankenversicherungsprämien von Fr. 4'188.-- berücksichtigte, auf der Einnahmenseite die AHV-Rente von Fr. 15'792.--, Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'000.-- sowie die Prämienverbilligung der Krankenversicherung von Fr. 600.--, woraus bei einem Einnahmentotal von Fr. 46'392.-- und einem Ausgabentotal von Fr. 35'432.-- ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'960.-- resultierte, wobei sich der Einnahmenüberschuss für die Zeit ab 1. Januar 2008 infolge um Fr. 12.-- höherer Krankenversicherungsprämien, dafür aber um Fr. 144.-- höherer Prämienverbilligung sogar noch leicht auf Fr. 11'092.-- erhöhte (Urk. 9/51/1 S. 3 f.), 
dass die Versicherte dagegen am 17. September 2008 Beschwerde erhob und geltend machte, es seien weitere Ausgaben zu berücksichtigen, namentlich solche für Gesundheit, Steuern, Schuldentilgung, Telefon, Bücher, Zeitschriften und Ähnliches (Urk. 1),
dass das U.___ in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen,
dass gemäss Art. 9 ELG die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgezählt sind,
dass bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen als Ausgaben unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 18'140.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der jährliche Mietzins (maximal Fr. 13'200.--; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt werden können (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG),    
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten vergüten können,
dass gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG auch Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben, Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten haben, soweit diese den Einnahmenüberschuss übersteigen,
dass nach der Verwaltungspraxis die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet werden, in der Regel einmal jährlich,
dass die separate Vergütung von Krankheitskosten zwangsläufig dazu führt, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 30. August 2004, P 28/04, Erw. 5.3),  
dass vorab festzustellen ist, dass das U.___ im angefochtenen Einsprachenentscheid vom 2. September 2008 allein über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche Ergänzungsleistungen befunden hat, wogegen es sich zu einem allfälligen Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten nicht geäussert hat,
dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bildet und auf das Beschwerdebegehren, soweit es auf die Vergütung von Krankheitskosten gerichtet ist, deshalb nicht einzutreten ist,
dass das U.___ im angefochtenen Einspracheentscheid die anerkannten Ausgaben gestützt auf Art. 10 ELG korrekt festgesetzt hat,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen (u.a. für Gesundheit, Steuern, Schuldentilgung) nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 10 ELG nicht abzugsfähig sind,  
dass das U.___ unter diesen Umständen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche Ergänzungsleistungen zu Recht aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneint hat,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2008 damit als korrekt erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass festzustellen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, beim U.___ - separat zur jährlichen Ergänzungsleistung - ein Gesuch um Vergütung allfälliger Krankheitskosten nach Art. 14 ELG zu stellen und gegebenenfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung darüber zu verlangen,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).