Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. August 2009
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Stadt D.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___, verheiratet mit der 1961 geborenen Y.___, bezieht seit Oktober 2004 Zusatzleistungen zur halben Invalidenrente (vgl. Urk. 10).
Die Stadt D.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte mit Verfügung vom 17. August 2007 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. November 2007, bestätigt durch den Beschluss des Bezirksrates O.___ vom 29. Januar 2008, die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 neu unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von netto Fr. 44'200.-- pro Jahr fest (vgl. Urk. 10). Zur Begründung wurde angeführt, der Ehefrau sei es ab 1. August 2007 möglich und zumutbar, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei das genannte Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Eheleute mit dem Antrag, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten, wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2009 (Prozess Nr. ZL. 2008.00024) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit diese die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. August 2007 (bis Ende Dezember 2007) neu unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von brutto Fr. 22'100.-- pro Jahr festsetze (Urk. 10). Zur Begründung wurde angeführt, der Ehefrau sei lediglich die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums zumutbar und möglich. Das Urteil ist in der Sache unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Revision Nr. 12, Urk. 7/54) setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 neu fest, wobei sie unter anderem - wie früher - ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 44'200.-- anrechnete. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2008 hat die Durchführungsstelle diese Verfügung bestätigt (Urk. 2) - sowie eine weitere, hier nicht interessierende Verfügung vom 5. Juni 2008 (Revision Nr. 11, Urk. 7/51) betreffend das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehemannes.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2008 liessen die Eheleute am 22. September 2008 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2008 schloss die Durchführungsstelle sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 an das Sozialversicherungsgericht stellten die Beschwerdeführenden fest, mit - oben erwähntem - Urteil vom 31. Januar 2009 habe das Sozialversicherungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführerin bloss die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % möglich und zumutbar sei (Urk. 9). Die vorliegende Beschwerde habe den gleichen Sachverhalt wie das Urteil zur Grundlage. Daher könne über die Beschwerde ohne Weiteres entschieden werden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Versicherten anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet (BGE 117 V 287 = ZAK 1992 S. 328, AHI 2001 S. 133).
2. Streitig sind die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2009. Zu prüfen ist dabei, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist (Urk. 2, Urk. 7/54).
Mit erwähntem Urteil vom 31. Januar 2009 entschied das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf den Sachverhalt, wie er sich für die Zeit ab 1. August bis 31. Dezember 2007 präsentiert hatte, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums auszuüben und dabei ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 22'100.-- pro Jahr zu erzielen. Unbestritten ist, dass eine Änderung des Sachverhaltes seither nicht eingetreten ist (Urk. 9). Damit ist - in Anlehnung an das Urteil - auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % weiterhin möglich und zumutbar ist. Die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 sind daher weiterhin unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von brutto Fr. 22'100.-- festzusetzen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2008 dahingehend abzuändern ist, dass das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin neu auf brutto Fr. 22'100.-- pro Jahr festgesetzt wird, und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2008 auf dieser Grundlage neu festsetze.
3. Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2008 dahingehend abgeändert wird, dass das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf brutto Fr. 22'100.-- pro Jahr festgesetzt wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2008 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Stadt D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).