ZL.2008.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, bezieht seit 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügungen vom 5. und 12. Dezember 2002, Urk. 8/A und 8/B).
Der Versicherte bezieht zudem seit Juli 2006 Zusatzleistungen (Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 (Urk. 8/113/12) nahm das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 18'140.-- eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab dem 1. März 2008 vor und stellte gestützt darauf die Leistungen per Ende Februar 2008 wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen ein (Urk. 8/113/13). In diesem Sinne hatte das AZL den Versicherten bereits vorgängig mit Schreiben vom 7. Februar 2008 (Urk. 8/90) informiert. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 erhob der Versicherte am 7. März 2008 (Urk. 8/95) Einsprache. In der Folge teilte ihm das AZL mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/100) mit, dass die Verfügung vom 12. Februar 2008 in Wiedererwägung gezogen und kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, wenn er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Integrationsmassnahmen anmelde und bis zum 30. Juni 2008 eine Kopie der Anmeldebestätigung einreiche, ansonsten werde ein Einspracheentscheid erlassen. Mit Entscheid vom 18. August 2008 (Urk. 2) wies das AZL die Einsprache ab, da der Versicherte innert Frist keine entsprechende Bestätigung der IV-Stelle eingereicht hatte.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband (Urk. 4), mit Eingabe vom 22. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 18. August 2008 aufzuheben.
2. Es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin auf die Anrechung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11) und in der Duplik vom 16. Dezember 2008 (Urk. 15) hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Nach Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch folgende anzurechnende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) arbeiten (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es der teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die leistungsansprechende Person auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihr jedoch verunmöglichen, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 156 Erw. 2c mit Hinweisen, vgl. auch BGE 117 V 202 ff.). Dazu gehören sämtliche objektiven und subjektiven Besonderheiten wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, konkrete Arbeitsmarktlage sowie eine allfällige Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 117 V 290 Erw. 3a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Versicherten zu Recht per Ende Februar 2008 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2008 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/A, Urk. 8/B, Urk. 8C). Was seine Restarbeitsfähigkeit anbelangt, lässt sich dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00356), mit dem ein Gesuch um Rentenerhöhung mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgewiesen wurde, entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer dekompensierten äthylischen Leberzirrhose leidet. Dabei klage er insbesondere über eine rasche Ermüdung und verminderte Belastbarkeit der Beine und des Rückens. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass es dem Versicherten zumutbar sei, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdegegnerin am 10. September 2008 (Urk. 8/104) bestätigt, dass hinsichtlich des Invaliditätsgrades des Versicherten keine Änderung eingetreten sei und er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe.
Demnach steht im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 2 ELV fest, dass beim Beschwerdeführer eine Teilinvalidität von 50 % und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist.
2.3
2.3.1 Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1) gilt die Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit den in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgelegten Grenzbetrag und damit ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 18'140.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) erzielen kann. Auch wenn es für Teilinvalide unbestrittenermassen schwieriger ist, eine Stelle zu finden, kann es nicht als unmöglich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es auf dem konkreten Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an offenen Stellen gibt, welche den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Versicherten entsprechen, zumal seine körperlichen Einschränkungen nicht derart sind, dass das Finden einer passenden Stelle unmöglich erscheint.
2.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELG umzustossen vermag.
Der Versicherte macht geltend (Urk. 11 S. 4), dass er bereits seit Jahren vergeblich eine Stelle suche. Zudem habe die IV-Stelle bereits 2004 ausgeführt, dass berufliche Massnahmen nicht mehr erfolgsversprechend seien. Unter diesen Umständen müssten ein paar qualifizierte Arbeitsbemühungen pro Monat genügen. Im Weiteren habe er hinsichtlich Qualität und Anzahl der Stellenbewerbungen wiederholt bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, habe diesbezüglich jedoch keine konkreten Angaben erhalten. Insgesamt sei er seiner Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen.
Die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann durch den Nachweis des ausreichenden, aber erfolglosen Bemühens um eine Arbeitsstelle widerlegt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist - wie in der Arbeitslosenversicherung - sowohl die Qualität als auch die Quantität von Bedeutung. Um letzterem Erfordernis zu genügen, werden in etwa zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt.
Den eingereichten Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 insgesamt 31 Bewerbungen und im Jahr 2008 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides insgesamt 52 Bewerbungen unternommen hat.
Unabhängig davon, ob die Bewerbungen in qualitativer Hinsicht als genügend zu bewerten sind, steht fest, dass er die geforderte Anzahl Stellenbewerbungen nicht erreicht hat. Unter diesen Umständen kann davon, dass sich der Versicherte ernsthaft um Arbeit bemüht und trotzdem keine Stelle gefunden hat, keine Rede sein. Die wenigen Stellenbewerbungen reichen nicht aus, um die gesetzliche Vermutung einer praktischen Verwertbarkeit des Restarbeitsvermögens umzustossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens möglich wäre, eine Tätigkeit zu finden.
2.4 Es stellt sich die Frage, ob aus formellen Gründen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten ist.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Auflage der Beschwerdegegnerin, sich bei der IV-Stelle anzumelden, erfüllt habe, weshalb - entsprechend der Ankündigung der Beschwerdegegnerin - von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei (Urk. 1 S. 4).
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht gestellt hat, die Verfügung vom 12. Februar 2008 (Urk. 8/12) in Wiedererwägung zu ziehen ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, sofern er sich bis zum 30. Juni 2008 bei der IV-Stelle zum Bezug von Integrationsmassnahmen anmelde (Urk. 8/100). Wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Wiedererwägung vorgenommen, sondern den Einspracheentscheid vom 18. August 2008 (Urk. 2) erlassen hat, worin an der Anrechnung eines Erwerbseinkommens festgehalten wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 (Urk. 3), und damit fristgerecht bei der IV-Stelle angemeldet hat. Von dieser Anmeldung hatte die Beschwerdegegnerin jedoch vor Erlass des Einspracheentscheides keine Kenntnis. Denn die IV-Stelle hatte der Beschwerdegegnerin erst am 27. August 2008 (Urk. 8/103) eine Kopie der Anmeldebestätigung zugestellt, welche am 3. September 2008 (vgl. den Eingangsstempel auf Urk. 8/102a) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Aus dieser verzögerten Weiterleitung kann der Versicherte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte er doch seine Anmeldung bereits am 17. August 2008 wieder zurückgezogen (Urk. 8/112). Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Dezember 2008 (Urk. 12/2) erneut im Hinblick auf die Gewährung beruflicher Massnahmen bei der IV-Stelle angemeldet hat, ist aufgrund dessen, dass die Anmeldung nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. Erw. 2.1) fällt, unbeachtlich. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Wiedererwägung eines Entscheides besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., S. 392 Rz 1832) und die Verwaltung auch vom Gericht nicht dazu angehalten werden kann.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als korrekt. Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2008 ist daher zu Recht erfolgt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).