ZL.2008.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1943 geborene X.___ stellte am 6. Dezember 2007 (Urk. 7/30) bei der Y.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 7/19). Die Versicherte ist Miteigentümerin einer Liegenschaft in Z.___ (Urk. 7/43 Anhang).
         Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 7/32) wurde der Ergänzungsleistungs-Anspruch mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 auf Fr. 305.-- pro Monat festgesetzt. Mit gleichentags erlassener Revisionsverfügung (Urk. 7/33) verneinte die Durchführungsstelle die Anspruchsberechtigung der Versicherten, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen würden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/34) wurde mit Entscheid vom 25. August 2008 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 22. September 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
         "1.     Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien die anrechenbaren Einnahmen in der Weise zu berechnen, dass die Liegenschaft in Z.___, weder als Grundlage von Einkünften noch als Vermögens-  bestandteil berücksichtigt werde, und
          2.      es seien der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wesentlich tiefere anrechenbare Einnahmen und Vermögensverhältnisse zugrunde zu        legen, als im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden bzw.          vorhanden waren oder sich aus der Steuerveranlagung ergeben,
          3.      eventuell sei die Gemeinde Y.___ anzuweisen, weitere Abklärungen         des Sachverhalts vorzunehmen."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
         Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, ein Zehntel des einen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet (sog. Vermögensverzehr, Art. 11 Abs. lit. c ELG).
         Nach Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese mit dem Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
1.2     Gemäss Rz 2108 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögensstücke nicht angerechnet. Wenn der Erlös aus dem Verkauf eines Grundstückes in die Schweiz transferiert werden kann, ist das Grundstück als Vermögen anzurechnen. Diese für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindliche Verwaltungsweisung ist gesetzmässig. Sie trägt insbesondere dem Grundsatz Rechnung, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgerichts] in Sachen A. und B. vom 26. Mai 2003, P 82/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3     Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen und das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, sofern die eine jährliche Ergänzungsleistung beanspruchende Person mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 oder 2 ELV.
         Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzierter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal pro Kalenderjahr möglich.

2.      
2.1     Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Anrechenbarkeit der im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft in Z.___. Die Versicherte macht geltend, die Liegenschaft sei nicht anrechenbar, weil sie nicht verwertbar sei. Ihr Ehemann habe sie 2003 mit seinem Pensionskassengeld gekauft. Dabei sei vereinbart worden, dass jeder Ehegatte auf pensionskassenrechtliche Ansprüche gegenüber dem anderen verzichte. Das Haus sei als "gemeinsames Gut" auch auf ihren Namen eingetragen worden. Ihr Mann, von dem sie seit längerem getrennt lebe, bewohne es jedoch allein. Da er - abgesehen von diesem Haus - über kein Vermögen verfüge, könne er ihr nicht die Hälfte auszahlen. Auch würde ein Verkauf des Hauses für ihn eine ausserordentliche Härte bedeuten, und eine entsprechende Klage - vor einem rumänischen Gericht - hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Sodann sei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Unverkäuflichkeit oder die Nichttransferierbarkeit eines allfälligen Verkaufserlöses in die Schweiz nicht erwiesen sei, haltlos (Urk. 1).
         Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Anrechnung des Vermögens ist vom Reinvermögen auszugehen, welches die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte umfasst. Bestimmungen, welche den Vermögensbegriff einschränken würden, enthält das Gesetz nicht. Es sind daher grundsätzlich alle Vermögenswerte anrechenbar, über die die leistungsansprechende Person ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 Erw. 4a S. 249, 122 V 19 Erw. 5a S. 24). An der Anrechenbarkeit ändert nichts, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Liegenschaft im Ausland handelt und dass sie im Miteigentum steht. Es ist nicht ausgewiesen, dass sie unverkäuflich oder ein allfälliger Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferierbar ist. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls nicht darzutun, weshalb eine Veräusserung aus objektiven Gründen nicht möglich sein sollte. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag von Fr. 28'509.--, der dem hälftigen Verkehrswert der Liegenschaft (Urk. 7/43, Urk. 7/33) entspricht, ist nicht zu beanstanden.
         Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Berücksichtigung von Einnahmen aus der Liegenschaft in Z.___ wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften, wie dies vorliegend der Fall ist, gelten die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, wobei als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes ausgegangen werden kann. Davon abzuziehen sind der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 172). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Versicherten einen Liegenschaftsertrag von Fr. 1'425.-- (5 % von Fr. 28'509.--) ermittelt und davon den Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten, der gemäss dem kantonalen Steuerrecht für alle Privatgrundstücke 20 % des jährlichen Bruttomietertrages beträgt (Art. 16 Abs. 1 ELV; vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, N 21 zu § 30, Zürich 1999), mithin Fr. 285.--, in Abzug gebracht (Urk. 7/43). Der in der Revisionsverfügung hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Beschwerde-führerin angerechnete Bruttozins von Fr. 1'140.-- (Urk. 7/33) ist somit korrekt.
         Unter diesen Umständen kann auf weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Liegenschaft in Z.___ verzichtet werden, weshalb dem entsprechenden Eventualantrag der Versicherten (Urk. 1) nicht stattzugeben ist.
2.2     Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), ihre Vermögensverhältnisse (vgl. den Stand der Bankkonti am 23. Juni 2008) hätten sich nach dem Gesuch um Zusatzleistungen wesentlich verschlechtert und würden sich weiterhin verschlechtern. Daher seien der ZL-Berechnung gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich tiefere anrechenbare Einnahmen und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen.
         Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs-leistungen unter anderem das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Zusatz-leistungen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Auszüge betreffend das Sparkonto bei der A.___ (Urk. 7/29) mit einem Saldo per 31. Dezember 2007 von Fr. 24'484.75 und betreffend das Privatkonto bei der B.___ mit einem Saldo per 31. Dezember 2007 von Fr. 19'611.66 (Urk. 7/28) ein. Ferner gab sie den Tresormietvertrag mit der A.___ (Urk. 7/23) zu den Akten, der am 22. Januar 2008 insbesondere Bargeld im Umfang von 2'000 Euro, was damals Fr. 3'341.24 entsprach, beinhaltete. Falls sich diese Beträge in der Folge reduziert haben (Urk. 3/4, Urk. 7/34 Anhang), wäre dieser Umstand für einen allfälligen Anspruch ab dem Jahr 2009 zu berücksichtigen, was aber vorliegend nicht zu beurteilen ist. Dass die Beschwerdegegnerin in der Revisionsverfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 7/33) von einem Vermögen von insgesamt Fr. 80'843.-- ausging und hievon einen Zehntel des den Freibetrag von Fr. 25'000.-- übersteigenden Betrages bei den Einnahmen angerechnet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), ist somit korrekt.
         Sodann bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin der ZL-Berechnung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 (Urk. 7/33) zu hohe Einnahmen zugrunde gelegt hat. Insbesondere hat sie die Rente aus Z.___ mit Fr. 2'301.-- korrekt berücksichtigt (Urk. 7/14, vgl. WEL Rz 2087.1).
2.3     Nachdem aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die anrechenbaren Ausgaben nicht richtig ermittelt worden sind, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin einen ZL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 zu Recht wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).