ZL.2008.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 25. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
Advokaturbüro
7743 Brusio
gegen
Stadt Y.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist Altersrentner (Urk. 8/F). Aufgrund verschiedener während der Ausübung des Militärdienstes in den Jahren 1944 und 1958 erlittener Fussverletzungen bezieht er von der Militärversicherung eine Invalidenrente (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Militärversicherung vom 11. September 1986; Urk. 3/6b).
Im Februar 2006 hatte er sich erstmals zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet, doch verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: AZL) einen Anspruch aufgrund des vorhandenen Einnahmenüberschusses mit Verfügung vom 24. März 2006 (Urk. 8/74/1). Der Versicherte erhob Einsprache (Urk. 8/28 in Verbindung mit Urk. 8/30), welche mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 abgewiesen wurde (Urk. 8/74/3) und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 8/33).
Im Februar 2008 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an, worauf das AZL die finanziellen Verhältnisse abklärte (Urk. 8/34 und 8/51). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ermittelte es einen Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 8'105.--, weshalb ab Februar 2008 lediglich Anspruch auf einen Gemeindezuschuss in der Höhe von jährlich Fr. 3'036.-- bestehe, nicht aber auf Ergänzungsleistungen oder kantonale Beihilfen (Urk. 8/74/4). Die hiergegen mit Eingabe vom 16. Juni 2008 erhobene Einsprache (Urk. 8/63) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 29. August 2008 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 22. September 2008 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung höherer Leistungen beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2008 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. November 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem Jahr 2008.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG), wobei jedoch die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV) während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar bleibt, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, Erw. 2.1).
2. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Demnach gelten unter anderem als Einnahmen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. auch Rz 2087 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 f.), die Zulagen aus der Militär-versicherung nicht als Einnahmen anzurechnen, da er diese zur Abgeltung ausgewiesener Mehrauslagen im Zusammenhang mit den Fussverletzungen zugesprochen erhalten habe und ihm hierfür nachweislich Mehrkosten von Fr. 10'639.-- im Jahr entstehen würden (Urk. 3/6b, 3/6d, 3/6e und 3/6f). Ausserdem beanstandet er die Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen, da damit die vom Kanton erbrachte Vergünstigung umgehend wieder zunichte gemacht werde (Urk. 1 S. 4).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 2 und 7), in Art. 11 Abs. 3 ELG seien diejenigen Leistungen, welche nicht als Einnahmen anzurechnen seien, abschliessend geregelt. Da die Leistungen der Militärversicherung nicht aufgeführt seien, müssten diese - ungeachtet ihres Zweckes der Verwendung - angerechnet werden (vgl. auch Urk. 7/64), weshalb ein Einnahmenüberschuss resultiere (Urk. 8/70/4).
4.
4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer Verletzungen an den Füssen (Erfrierungen 1. Grades an beiden Grosszehen) erlitt; damit ist eine äusserst schmerzhafte Kälteempfindlichkeit verbunden (Beilage zu Urk. 8/8). Im Rahmen eines Vergleichs wurde dem Versicherten eine Invalidenrente der Militärversicherung in der Höhe von jährlich Fr. 5'845.80 (Wert ab 1. Januar 2007; Urk. 3/8 in Verbindung mit Urk. 3/6b) zugesprochen, welche monatlich ausgerichtet wird. Die in der kalten Jahreszeit grossen Beschwerden lassen sich mit dem Besuch von Thermalbädern, Saunen und physiotherapeutischen Behandlungen auf ein erträgliches Mass reduzieren, wobei der Beschwerdeführer namentlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, da längeres Herumstehen im Freien bei tiefen Temperaturen eine Verschlechterung des Zustandes bewirkt. Aus diesem Grund wurde die zu entrichtende Verkehrsabgabe auf die Hälfte reduziert (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 28. Juli 1993; vgl. Beilage zu Urk. 8/8).
Gemäss den diversen Schreiben der Militärversicherung wird eine 5%ige Invalidenrente ausgerichtet; diese Leistung umfasst einerseits den erwerblichen Ausfall und andererseits die im Zusammenhang mit der Fusspflege entstehenden Aufwendungen (Urk. 3/6b, 3/6d und 3/6g). Dies steht in Einklang mit Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG), wonach bei gleichzeitigem Vorliegen einer Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität nur eine Rente zugesprochen wird. Die zwischenzeitliche Pensionierung des Beschwerdeführers hatte dabei keine Auswirkung auf die Rente, wurde ihm doch mit Schreiben vom 11. September 1986 ausdrücklich bestätigt, dass die Rente weiterhin zur Auszahlung gelange, der Mehraufwand für ambulante und stationäre Badekuren, spezielle Schuhe und Autobenützung, der auf das militärversicherte Leiden zurückzuführen sei, damit abgegolten sei (Urk. 3/6b).
Damit steht zwar fest, dass die Rente auch Auslagen für den Mehraufwand im Zusammenhang mit den zur Linderung der Beschwerden notwendigen Massnahmen wie den Besuch von Thermalbädern, Saunen (vgl. den Bericht von med. pract. Z.___ vom 2. Juni 2008; Urk. 3/6f) und dergleichen, abdeckt. Zusätzliche ihm erwachsende Auslagen können jedoch gegenüber der Militärversicherung nicht zusätzlich geltend gemacht werden. In welchem Verhältnis sich die beiden Anteile - Erwerbsausfall und pflegerischer Aufwand - bewegen, kann indes, wie nachfolgend ausgeführt wird, offen bleiben.
4.2 Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zusätzlich obliegt den Kantonen gestützt auf Art. 14 ELG die Regelung der Leistungen für Krankheits- und Behinderungskosten (§ 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, sowie §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008).
Unter Einkommen aus Renten und Pensionen fallen namentlich private Versicherungsrenten, öffentliche und private Pensionen einschliesslich aller Zulagen (BVG-, UVG- und MVG-Renten, ausländische und kantonale Sozialversicherungsrenten; vgl. Müller, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 422 zu Art. 3c aELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie damit argumentiert (Urk. 2), die nicht anrechenbaren Einkünfte seien in Art. 11 Abs. 3 ELG abschliessend aufgezählt. Demnach stellt die von der Militärversicherung ausgerichtete Rente, da sie weder als Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe (Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG) noch als eine öffentliche oder private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) qualifiziert werden kann, anrechenbares Einkommen dar.
4.3 Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen von Fr. 10'639.-- beziehen sich auf die Benützung des Autos, ambulanter Bäder und Massagen (Urk. 3/6e), welche Positionen ohne Zweifel unter Art. 14 Abs. 1 ELG zu subsumieren und im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten zu entschädigen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den für das Jahr 2007 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen mit Verfügung vom 28. August 2008 verneint hat (Urk. 8/74/5). Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben, weshalb sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, und diese Auslagen jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge und Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die vom Beschwerdeführer angeführte Problematik der Benützung von Promobil für die Fahrten zu ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen Thermalbädern.
4.4 Hinsichtlich der Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen ist den eingehenden und überzeugenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Urk. 7 S. 3), denn eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich.
4.5 Mit Ausnahme der Anrechnung der Rente der Militärversicherung hat der Beschwerdeführer die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nicht bestritten. Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses im Betrag von Fr. 8'105.-- zu bestätigen. Damit muss es beim Entscheid, wonach lediglich Anspruch auf Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3'036.-- beziehungsweise Fr. 253.-- im Monat besteht, sein Bewenden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta
- Stadt Y.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).