ZL.2008.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
Erben der X.___ gestorben am 4. September 2007
nämlich:

1.   Y.___

2.   A.___

3.   B.___

4.   Z.___

5.   C.___

6.   D.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführende 1, 2, 3, 5 und 6 vertreten durch Z.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1      X.___ geboren 1924, bezog eine Altersrente sowie seit dem 1. Juni 2006 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 11/11/2 in Verbindung mit Urk. 11/22 und 11/24). Sie lebte in einer 5½-Zimmer-Eigentumswohnung in E.___ und bezog an ihrem damaligen Wohnort Ergänzungsleistungen von Fr. 580.-- im Monat (Urk. 11/12/1-2). Die Wohnung wurde am 16. August 2006 verkauft (Urk. 11/5/1-17). Daraufhin übersiedelte die Versicherte zur Familie ihrer Tochter Y.___ und wohnte in deren Einfamilienhaus an der F.___strasse in G.___ (vgl. den Mietvertrag vom 31. August 2005; Urk. 11/19). Ab dem 6. Juli 2007 hielt sie sich im Alters- und Pflegeheim H.___, G.___, auf und trat am 17. August 2007 als Pensionärin in das Pflegeheim ein (Urk. 11/46). Am 4. September 2007 verstarb X.___ und hinterliess als Erben ihre sechs erwachsenen Kinder (Urk. 6).
1.2      Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 hatte die Ausgleichskasse des Kantons E.___ der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt, den Umzug der Versicherten nach G.___ gemeldet (Urk. 11/37), worauf das Sozialamt der neuen Wohnsitzgemeinde Mitteilung gemacht und auf den bisherigen Leistungsbezug hingewiesen hatte (Urk. 11/12). Die Gemeinde G.___ hatte der Versicherten am 5. Februar 2007 ein Gesuchsformular zugestellt (Urk. 11/17/1), worauf X.___ vertreten durch ihre Tochter Z.___, am 7. März 2007 die Ausrichtung von Zusatzleistungen hatte beantragen lassen (Urk. 11/11/1-4).
          Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2007 abgelehnt, da die Einnahmen die Ausgaben übersteigen würden (Urk. 11/33/1-3). Hiergegen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2007 Einsprache erheben und ihr Leistungsbegehren erneuern lassen (Urk. 11/35 und 11/36/1-4).
          Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2007 (Urk. 11/62/1-8) berechnete die Sozialversicherungsanstalt die Zusatzleistungen, teilweise in Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juli 2007, neu, verneinte jedoch einen Anspruch für folgende Perioden wiederum: vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 (Urk. 11/62/7), vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2007 (Urk. 11/62/5), vom 1. März bis zum 30. April 2007 (Urk. 11/62/3 sowie vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2007 (Urk. 11/62/1). Für die Monate Juli und August 2007 bezifferte sie den Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 2'927.-- im Monat (Urk. 11/62/8 und 11/62/10). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. Januar 2008 (Urk. 11/67/1-3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2008 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2008 erhob Z.___ mit Eingabe vom 27. September 2008 namens der Erbengemeinschaft Beschwerde und beantragte unter anderem, die Zusatzleistungen seien unter Ausserachtlassung eines Ertrages aus Nutzniessung zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 schloss die Sozialversicherungsanstalt mit dem Hinweis auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 19. Januar 2009 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 12).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, denen eine Rente der AHV oder IV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1.2     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG ermittelt. Zu den Einnahmen zählen unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung (Rz 2092 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
         Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 Erw. 4.2 S. 332; 121 V 204 Erw. 4b S. 207; 120 V 187 Erw. 2b S. 191).
2.       Obwohl die Beschwerdegegnerin ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 11/33/1-3) in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügungen vom 13. Dezember 2007 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Monate Juli und August 2007 bejaht (Urk. 11/62/8 und 11/62/10) und sodann noch Krankheitskosten für das Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 1'896.-- vergütet hat (Urk. 11/63), haben die Beschwerdeführenden an ihren bereits in der ersten Einsprache vom 11. August 2007 (Urk. 11/35 und 11/36/1-4) erhobenen Einwendungen festgehalten (vgl. die Einsprache vom 13. Januar 2008, Urk. 11/67/1-3, sowie die Beschwerde vom 27. September 2008; Urk. 1).
         Die Beschwerdeführenden lassen zur Hauptsache ausführen, die Mutter habe seit dem Tod des Vaters am 6. Oktober 1981 ein volles, lebenslängliches Nutzniessungsrecht ausgeübt, was von den Kindern immer akzeptiert worden sei. Beim Verkauf der Liegenschaft habe die Mutter auf das Nutzniessungsrecht verzichtet, da sie dieses auch nicht mehr habe ausüben können. Dafür sei keine Entschädigung festgelegt worden. Ein Ertrag für eine Nutzniessung sei daher nicht anzurechnen. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Anrechnung von Vermögen, und ausserdem habe die Mutter aus der Erbschaft in der Höhe von Fr. 25'000.--, welche von ihrem am 13. April 2007 verstorbenen Bruder stamme, keinen Nutzen mehr ziehen können, denn die Mutter sei kurz nach der Testamentseröffnung, welche am 22. August 2007 stattgefunden habe, am 4. September 2007 verstorben (Urk. 11/67/2). Eine Anrechnung dieser Erbschaft, deren Höhe zudem fraglich sei, könne daher nicht in Frage kommen. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, wenn Zusatzleistungen nur bis zum 31. August 2007 zugesprochen würden, denn die Mutter habe sich bis zu ihrem Tod am 4. September 2007 im Heim aufgehalten, weshalb diese Kosten ebenfalls zu berücksichtigen seien und nicht als Krankheitskosten abgerechnet werden könnten. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die eigentlichen Krankheitskosten für das Jahr 2007 noch nicht eingereicht worden seien (Urk. 11/67/3).
3.       Wie erwähnt, hat die Versicherte an ihrem bisherigen Wohnort E.___ Zusatzleistungen bezogen (Urk. 11/12/1-2). Vorab ist mit Bezug auf den Beginn des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Kanton Zürich, den die Beschwerdeführenden auf den 1. Januar 2007 festgelegt haben wollen (Urk. 11/35, 11/36/1-4 und 11/67/1), auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugskantons als schriftliche Anmeldung auf Leistungen (Rz 7013 WEL). Nachdem die Durchführungsstelle des Kantons E.___ den Umzug der Versicherten gemeldet hatte (Urk. 11/37 und 11/12), galt diese Mitteilung als Anmeldung und dem am 5. Februar 2007 übermittelten und am 7. März 2007 ausgefüllten Gesuchsformular kam damit mit Bezug auf den Anspruchsbeginn im Kanton Zürich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 11/62/5) einen Anspruch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 geprüft.
         Schliesslich ist zu erwähnen, dass die bisherige Wohnsitzgemeinde die Auszahlung der Zusatzleistungen zwar per Ende August 2006 eingestellt hatte (Urk. 11/35/1 und 11/12/2), der Versicherten für die Zeit von September bis Dezember 2006 jedoch nachträglich mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 (Urk. 11/65 in Verbindung mit Urk. 11/66) Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 439.-- pro Monat zugesprochen hat. Eine ununterbrochene Auszahlung respektive Prüfung der Zusatzleistungen ist damit im Sinne des Antrags der Beschwerdeführenden (Urk. 11/35, 11/36/1-4 und 11/67/1) gegeben. Auf die Frage des Anspruchsbeginns ist somit nicht mehr weiter einzugehen.
4.
4.1     Bei der Prüfung des (streitigen) Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2007 ist im Übrigen von folgendem Sachverhalt auszugehen: I.___, der Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen X.___ starb am 6. Oktober 1981 und hinterliess als Erben seine Ehefrau und sechs teilweise noch minderjährige Kinder (Urk. 11/9/1-2). Die von der Familie bewohnte 5½-Zimmer-Eigentumswohnung in E.___ fiel somit in die Erbengemeinschaft bestehend aus der Ehefrau und den Nachkommen. In erbrechtlicher Hinsicht hatte die überlebende Ehegattin nach altem (bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenem) Recht die Wahlmöglichkeit von einem Viertel am Nachlass zu Eigentum oder der Hälfte zur Nutzniessung (Art.  462 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; aZGB). Im Rahmen der Erbteilung wählte die Ehefrau gemäss dieser Bestimmung die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses (Urk. 11/9/2); die Belastung der Liegenschaft wurde am 14. Juli 1982 im Grundbuch eingetragen (Urk. 11/5/4). Grundeigentümer waren somit allein die sechs Nachkommen des Verstorbenen, welche die Liegenschaft am 16. August 2006 zum Preis von Fr. 475'000.-- verkauften (Urk. 11/5/1-17, insbesondere Urk. 11/5/12). Das zugunsten der Witwe im Grundbuch eingetragene hälftige Nutzniessungsrecht wurde anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft aufgrund ihres Verzichts hierauf gelöscht (Urk. 11/5/13), wobei zu erwähnen ist, dass die Nachkommen der Versicherten seit dem Tod des Vaters faktisch die Nutzniessung am gesamten Nachlass eingeräumt hatten (Urk. 1 und Urk. 11/67/2).
4.2    
4.2.1   Die Versicherte verzichtete anlässlich des Verkaufs der bisher von ihr bewohnten Eigentumswohnung auf die ihr lebenslänglich zustehende Nutzniessung. Es ist daher zu prüfen, inwiefern von einer Verzichtshandlung auszugehen ist.
         Das Bundesgericht hatte im Urteil in Sachen R. vom 9. August 2010 (9C_198/2010) eine ähnliche Frage zu beurteilen und hat entschieden, dass der Anspruch auf Nutzniessung an der ganzen Erbmasse nicht mit dem Wegzug der nutzniessungsberechtigten Person aus der Liegenschaft ende (Erw. 5.4.2). Vielmehr sei der entsprechende Ertrag als Einkommen anzurechnen (BGE 122 V 401 Erw. 6a) und sollte auf die Nutzniessung verzichtet werden, würde es sich nicht um Verzichtsvermögen, sondern um ein ebenfalls anzurechnendes Verzichtseinkommen handeln (Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 27. Januar 2009, 8C_68/2008, Erw. 4.2.3, und des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 15. Oktober 2003, P 37/03, Erw. 3). Indem die Versicherte anlässlich des Verkaufs der Wohnung, zu welchem kein Anlass bestand, auf die ihr zustehende Nutzniessung verzichtete, verzichtete sie auf das lebenslängliche Recht, weiterhin in der Wohnung unentgeltlich zu leben. Denn die Nutzniessung beinhaltet für die betreffende Person einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grunde ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen.
        
         Dass in diesem Verzicht eine Abgeltung dafür erblickt werden müsste, dass die Versicherte bis anhin die uneingeschränkte volle Nutzniessung, anstatt nur der Hälfte (Urk. 11/9/2, Urk. 11/5/4 sowie Urk. 1 S. 2), ausgeübt hatte, ist aktenmässig nicht belegt. Vielmehr gestanden die sechs Nachkommen ihrer verwitweten Mutter die uneingeschränkte volle Nutzniessung zu, ohne hierfür eine Abgeltung zu verlangen. Wäre der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erklärte Verzicht als Abgeltung der bisher über die erbrechtliche Regelung hinausgehende Hälfte der Nutzniessung gedacht gewesen, so wäre dies zweifellos in irgendeiner Form festgehalten worden. Solche Anhaltspunkte sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Daher ist der Verzicht ohne Rechtspflicht erfolgt.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die nutzniessungsberechtigte Person, sollte sie von dem ihr zustehenden Nutzniessungsrecht aus gesundheitlichen Gründen keinen Gebrauch mehr machen können, wie das die Beschwerdeführenden vorbringen (Urk. 1 S. 2), die Nachlassliegenschaft ohne Zustimmung allfälliger Miterben vermieten und auch selber einen Mietzins festsetzen kann (BGE 113 II 121).
         Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einem Verzichts-einkommen ausgegangen.
4.2.2   Sodann sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse des Kantons E.___ der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit bis zum 31. August 2006 als Einnahmen einen Ertrag aus selbstbewohnter Liegenschaft in der Höhe von Fr. 2'684.-- zugrunde legte (Urk. 11/12/2), obwohl die Versicherte nach den Angaben der Beschwerdeführenden bereits im Verlaufe des Jahres 2005 zu ihrer Tochter übersiedelt war (Urk. 11/19 [Beginn des Mietverhältnisses am 1. September 2005), sich aber in E.___ nicht abgemeldet hatte. Im Weiteren ging die Ausgleichskasse von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 16'475.-- aus (Urk. 11/12/2), wobei dieses allerdings unter der Freigrenze von Fr. 25'000.-- liegt, und für den Anspruch auf Zusatzleistungen nicht weiter von Bedeutung war. Der Berechnung für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2006 legte sie unter dem Titel "übrige Einkünfte" ein Einkommen von Fr. 782.-- mit dem Vermerk "verzichtete ½ Nutzniessung" zugrunde (Urk. 11/66). Dagegen hatten die Beschwerdeführenden nicht opponiert.
4.2.3   Die Beschwerdegegnerin ging in der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 11/33/1-3 in Verbindung mit Urk. 11/32/1-2 und 11/31) von einem Ertrag aus nicht selbstbewohnter Liegenschaft in der Höhe von Fr. 5'253.-- aus, welcher Betrag aus dem Eigenmietwert von Fr. 14'004.-- abzüglich der jährlichen hypothekarischen Belastung von Fr. 5'950.-- und dem Unterhalt von Fr. 2'801.-- resultierte (Urk. 11/31). Diese Berechnung war insofern nicht korrekt, als bei einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft nicht auf den Eigenmietwert abzustellen ist, wie das die Beschwerdegegnerin selbst festgestellt hat (Urk. 11/60/13).
         Nachdem die Versicherte jedoch nicht mehr in der Wohnung lebte, kam eine Nutzung nur noch in Form eines Zinsgenusses durch Vermietung in Frage, weshalb das Verzichtseinkommen auf der Basis eines ortsüblichen Mietzinses abzüglich Hypothekarzins und Unterhaltskosten festzusetzen ist. Deshalb ging die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. Dezember 2007 für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 von "weiteren Einkünften/entäussertes Einkommen" in der Höhe von Fr. 7'624.-- im Jahr aus (11/59/2). Dieses basiert auf einem durchschnittlichen Mietzins für eine ähnliche Wohnung in der Stadt E.___ von Fr. 2'000.-- im Monat beziehungsweise Fr. 24'000.-- im Jahr, abzüglich des Hypothekarzinses von Fr. 5'950.-- sowie des Unterhalts von Fr. 2'801.-- (Urk. 11/60/13 sowie Urk. 11/68 in Verbindung mit Urk. 11/6; e contrario aus Rz 2099 WEL und zur Ortsüblichkeit Rz 2093 WEL). Der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen; der von ihr eingesetzte Mietzins von Fr. 24'000.-- ist nicht unrealistisch, zumal der von der kantonalen Steuerverwaltung im Januar 1993 festgesetzte Eigenmietwert bereits Fr. 14'004.-- betragen hatte (Urk. 11/7/1). Wenn die Beschwerdegegnerin, obwohl die Versicherte die ganze Nutzniessung innegehabt hat, mit Fr. 7'624.50 lediglich die Hälfte eines Mietertrages anrechnet (Urk. 11/62/6, 11/62/4 und 11/62/2 in Verbindung mit Urk. 11/60/13), ist das als wohlwollend zu bezeichnen.
4.3    
4.3.1   Mit Bezug auf das anrechenbare Vermögen ging die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. Dezember 2007 - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführenden (Urk. 11/36/2 in Verbindung mit Urk. 11/42) - nur noch von einem Betrag von Fr. 8'169.-- (Saldo per 31. Dezember 2006) aus (Urk. 11/62/2 in Verbindung mit Urk. 11/59/7, Urk. 11/62/4, 11/62/6 und 11/62/10). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
4.3.2   Testamentarisch hat der Bruder der Versicherten, J.___, am 4. September 1995 nebst verschiedenen Zuwendungen an seine Geschwister, der Versicherten Fr. 25'000.-- vermacht (Urk. 11/60/6). Am 13. April 2007 verstarb J.___ (Urk. 11/60/1), worauf die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 den Betrag von Fr. 25'000.-- bei der Berechnung der Zusatzleistungen als Vermögen beziehungsweise Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 816.-- (für die Monate Mai und Juni 2007) respektive von Fr. 1'633.-- ab Heimeintritt (für die Monate Juli und August 2007) anrechnete (Urk. 11/62/2 und 11/62/10).
         Die Beschwerdeführenden haben vorgebracht, diese Erbschaft sei nicht mehr angefallen, da die Testamentseröffnung erst am 21. August 2007, also kurz vor dem Tod der Mutter stattgefunden habe, die Auszahlung des testamentarisch zugewendeten Betrags bislang nicht stattgefunden habe und überdies fraglich sei, ob die Summe angesichts der Tatsache, dass der Verstorbene während Jahren schwerst pflegebedürftig in einem Heim gelebt habe, überhaupt je zur Auszahlung gelangen werde (Urk. 11/67/2), weshalb bei der Berechnung der Zusatzleistungen von einer Anrechnung abzusehen sei.
         Ob die der Versicherten von ihrem Bruder zugewendeten Fr. 25'000.-- als Vermächtnis gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind oder ob es sich hierbei um eine Erbeneinsetzung aufgrund von Art. 483 Abs. 1 ZGB handelt, kann - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen bleiben. Der Betrag von Fr. 25'000.-- führt zusammen mit dem Vermögen der Versicherten von Fr. 8'169.-- zu einem die Freigrenze übersteigenden Betrag und damit zu einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 8'169.--, welches sich mit einem Vermögensverzehr von einem Zehntel, mithin Fr. 816.-- in der Berechnung niederschlägt. Für die Monate Mai und Juni 2007 stehen anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 29'251.-- anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 33'946.-- gegenüber, weshalb ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'695.-- resultiert (Urk. 11/62/2). Selbst wenn die Fr. 25'000.-- und der daraus resultierende Vermögensverzehr von Fr. 816.-- unberücksichtigt bleiben, übersteigen die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben, und es besteht für die Monate Mai und Juni 2007 kein Anspruch auf Zusatzleistungen.
         Mit Bezug auf die Monate Juli und August 2007 ergibt sich Folgendes: Die Versicherte lebte seit dem 6. Juli 2007 bis zu ihrem Tod am 4. September 2007 im Alters- und Pflegeheim H.___ in G.___ (Urk. 11/46 und 11/48/1). Nach den Angaben der Beschwerdeführenden hat sie sich ab dem 6. Juli zunächst zur Entlastung ihrer Tochter und ab am 17. August 2007 dann als Pensionärin im Heim aufgehalten (Urk. 11/46). Da sich die Versicherte ab dem 6. Juli 2007 nicht nur tageweise, sondern ununterbrochen im Heim aufgehalten hat (Urk. 11/48/5 und 11/48/4), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht - und entgegen ihren eigenen Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) - eine Heimberechnung durchgeführt (Urk. 11/51/1) und den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2007 auf Fr. 2'927.-- im Monat festgesetzt (Urk. 11/62/8 und 11/62/10). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung gestützt auf den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 3a Abs. 3 ELG, wonach die jährliche Ergänzungsleistung von Heimbewohnern nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf für Alleinstehende nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a betragen darf, sowie Art. 3b Abs. 3 Buchstabe d ELG in Verbindung mit Art. 26a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ermittelt hat. Dem Berechnungsblatt für die erwähnte Periode (Urk. 11/62/10) ist zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch in Nachachtung der vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmungen auf Fr. 35'124.-- ([richtig: Fr. 35'129.--] Fr. 18'140.-- x 175 % zuzüglich Fr. 3'384.--) festgesetzt worden ist. Damit ergibt sich, dass - selbst wenn ein anrechenbarer Vermögensverzehr von Fr. 1'633.-- (ein Fünftel von Fr. 8’169.--) unberücksichtigt bliebe - nicht mehr Leistungen zugesprochen werden können.
4.4    
4.4.1   Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft an der F.___strasse, G.___, wo die Versicherte vor der Umsiedlung in das Pflegeheim gewohnt hatte, habe sich im März 2007 verändert (Urk. 11/36/1).
         Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13'200.- beschränkt (Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen sind, dann ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 ELV auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Nach der Praxis findet Art. 16c ELV in Fällen, wo die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist, analog Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. und B. vom 30. März 2001, P 2/01). Dabei ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV).
         Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die EL nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).
4.4.2   Die Versicherte lebte bereits vor ihrer Anmeldung bei der Gemeinde G.___ (Urk. 11/39) im Haushalt ihrer Tochter Y.___. Im Weiteren ist aktenkundig, dass sie mit ihrer Tochter am 31. August 2005 einen Mietvertrag für Kost und Logis von Fr. 1'800.-- im Monat abgeschlossen hatte (Urk. 11/19), dieser aber nie wirklich zum Tragen gekommen sei (Urk. 11/16). Auf einen zwischen der Zusatzleistungen ansprechenden Person und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft ist indes nur dann abzustellen, wenn der vertraglich vereinbarte Mietzins tatsächlich geleistet wird und sofern er nicht offensichtlich übersetzt erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 30. März 2001, P 2/01, Erw. 2, in Sachen A. vom 29. Dezember 2000, P 7/00, Erw. 3a, und in Sachen W. vom 26. Februar 2003, Erw. 4.3).
4.4.3   Die Beschwerdegegnerin ging bei der Anrechnung der Mietkosten vom für die Liegenschaft F.___strasse per 2003 festgesetzten Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 21'500.-- zuzüglich Nebenkosten im Betrag von jährlich Fr. 1'680.-- (vgl. Art. 16a Abs. 3 ELV) aus (Urk. 11/31, 11/41 und 11/45/1) und teilte diesen auf die Anzahl der in der Liegenschaft wohnenden Personen (inkl. Versicherte: vier) auf, weshalb sich bis zum 28. Februar 2007 ein Betrag von Fr. 5'795.-- im Jahr und nach dem Auszug des Enkels im März 2007 (Urk. 11/20 und 11/44) mit nur noch drei Personen ein solcher von Fr. 7'727.-- ergab (Urk. 11/62/5 und 11/62/7 sowie 11/62/1 und 11/62/3 in Verbindung mit Urk. 11/45/1). Diese Berechnung erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht sie auch dem Standpunkt der Beschwerdeführenden (Urk. 11/36/1). Demnach ist für die Monate Januar und Februar 2007 von anerkannten Ausgaben von Fr. 27'319.-- (Urk. 11/62/6) und für die Monate März und April 2007 von solchen in der Höhe von Fr. 29'251.-- (Urk. 11/62/4) auszugehen.
4.5    
4.5.1   Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich mit Bezug auf den Anspruch auf Zusatzleistungen für die einzelnen zeitlichen Perioden zusammenfassend Folgendes: Für die Monate Januar bis April 2007 ist jeweils von einem Einnahmenüberschuss auszugehen, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht und der Einspracheentscheid vom 25. August 2008, soweit er sich auf die Monate Januar bis April 2007 bezieht (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 11/62/6 und Urk. 11/62/4), zu bestätigen ist.
         Die Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen erfahren auch für die Monate Mai und Juni 2007 keine Änderung (Erw. 4.3.2), weshalb der Einspracheentscheid vom 25. August 2008, soweit er sich auf diese Monate bezieht (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 11/62/2), ebenfalls zu bestätigen ist.
         Für die Monate Juli und August 2007 wurden der Versicherten die höchstmöglichen Zusatzleistungen zugesprochen (Erw. 4.3.2), weshalb der Einspracheentscheid vom 25. August 2008, soweit er sich auf diese Periode bezieht (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 11/62/10), ebenfalls zu bestätigen ist.
4.5.2   Die Versicherte ist am 4. September 2007 verstorben (Urk. 6). Die Beschwerde-gegnerin hat deshalb für den Monat September 2007 gestützt auf die Rechnung des Pflegeheims vom 10. Oktober 2007 (Urk. 11/54) einen Betrag von Fr. 1'896.-- unter dem Titel "Krankheits- und Behinderungskosten" vergütet (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 2007; Urk. 11/63 in Verbindung mit Urk. 11/61/1).
         Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 ELV erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Somit besteht - entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführenden (Urk. 11/67/1-3) - Anspruch auf Zusatzleistungen bis und mit dem 30. September 2007. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass unter den Titel "Krankheits- und Behinderungskosten" gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG keinerlei Heimkosten fallen (Urk. 2 S. 1), ausser es handle sich um einen vorübergehenden Spitalaufenthalt, eine ärztlich verordnete Erholungskur oder Badekur (Art. 10-12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; ELKV; vgl. BGE 129 V 379 Erw. 3.3). Der Einspracheentscheid vom 25. August 2008 ist, soweit er sich auf den Monat September 2007 bezieht, mit der Feststellung aufzuheben, dass bis zum 30. September 2007 weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
4.6     Zusammenfassend ist die Beschwerde mit Bezug auf den September 2007 gutzuheissen, bezüglich der Monate Januar bis August 2007 hingegen abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2008, soweit er sich auf den Monat September 2007 bezieht, mit der Feststellung aufgehoben, dass vom 1. bis zum 30. September 2007 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
           Mit Bezug auf die Monate Januar bis August 2007 wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).