Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00100
ZL.2008.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ bezog seit dem 1. Juni 2004 Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 7/1/1 in Verbindung mit Urk. 7/2-4).
         Mit Verfügung vom 25. April 2006 (Revision Nr. 3) stellte die Stadt Y.___,  (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 vorläufig ein (Urk. 7/5), da im Rahmen einer periodischen Überprüfung Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Mit Verfügungen vom 26. November 2007 (Revisionen Nr. 4-6) setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode Juni bis Dezember 2004 sowie für die Jahre 2005 und 2006 neu fest (Urk. 7/6-8). Ebenfalls mit Verfügung vom 26. November 2007 (Revision Nr. 7) stellte die Durchführungsstelle die Leistungen aufgrund einer Neuberechnung rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 ein (Urk. 7/9) und forderte die zuviel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 1'173.-- zurück (Urk. 7/10).
         Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte die Durchführungsstelle der Versicherten unter Hinweis auf eine Kurzberechnung ohne Berücksichtigung des Vermögens mit, sie halte an den Revisionen Nr. 4-7 fest (Urk. 7/11), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2008 Einsprache erhob und eine Neuberechnung des Anspruchs ab dem 1. Mai 2006 verlangte (Urk. 7/12a). Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte ihr die Durchführungsstelle mit, die Verfügungen vom 26. November 2007 seien mit Ablauf der Einsprachefristen in Rechtskraft erwachsen; eine Beurteilung sei einzig im Rahmen einer Neuanmeldung möglich (Urk. 7/12b). Hierauf meldete sich X.___ am 5. September 2008 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/13).
         Mit Verfügung vom 15. August 2008 (Revision Nr. 8) hatte die Durchführungsstelle einen Leistungsanspruch verneint, da ein Einnahmenüberschuss vorliege (Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 1. September 2008 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 15. August 2008 Einsprache und bemängelte die anrechenbaren Einnahmen betreffend Haushaltsführung für ihren Partner und zudem die Höhe des Mietzinses (Urk. 7/16a).
         Am 5. September 2008 (Urk. 7/15) ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückerstattung von Fr. 1'173.-- gemäss Verfügung vom 26. November 2007 (Urk. 7/10), worauf ihr die Durchführungsstelle am 23. September 2008 mitteilte (Urk. 7/15a), dass darauf nicht mehr eingetreten werden könne. In der Folge verrechnete die Durchführungsstelle die Summe mit einem Anspruch der Versicherten auf Vergütung von Krankheitskosten (vgl. die Beilage zu Urk. 7/15a sowie auch Urk. 6 S. 3 und Urk. 7/19a).
         Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2008 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 1. September 2008 gegen die Verfügung vom 15. August 2008 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2008 reichte die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 Beschwerde ein, beantragte die Ausrichtung von Zusatzleistungen unter Ausserachtlassung eines Haushaltsbeitrages ihres Partners sowie ohne Ausscheidung von Mietkosten für das Fotostudio und ersuchte im Weiteren festzustellen, dass sie gegen die Revisionsverfügung Nr. 7 vom 26. November 2007 eine rechtsgenügende Einsprache erhoben habe (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Dezember 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
         Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 23. September 2008 (Urk. 2), der sich auf die Verfügung vom 15. August 2008 (Urk. 7/14) bezieht. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008.
1.2     Mit Bezug auf die Verfügung vom 26. November 2007 (Revision Nr. 7) ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass eine Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch mündlich erhoben werden kann. Zumal die Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben vom 4. Juli 2008 (Beilage zu Urk. 7/13) als auch in der Beschwerde vorbringt, sie hätte zusammen mit ihrem Partner am 7. Dezember 2007 mündlich bei der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und kund getan, dass sie mit der Revisionsverfügung Nr. 7 nicht einverstanden sei. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/11) kann nicht als Einspracheentscheid gelten, denn es enthält weder eine Begründung, noch wird es als Einspracheentscheid bezeichnet, und es enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Es erfüllt demnach die grundlegenden Voraussetzungen eines Einspracheentscheides nicht und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht als solcher betrachtet. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zu prüfen haben, ob die Ausführungen vom 7. Dezember 2007 als Einsprache zu qualifizieren sind und bejahendenfalls einen Einspracheentscheid zu fällen haben.
1.3     Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich rügt, die Beschwerdegegnerin hätte ungebührlich lange nicht über ihren Anspruch betreffend Krankheitskosten entschieden (Urk. 1 S. 2), so ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid sich nicht auf die Krankheitskosten bezieht, diese somit nicht Streitgegenstand bilden können. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin steht es frei, sollte sie den zeitlichen Ablauf bei der Behandlung ihrer Ansprüche rügen wollen, eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

2.
2.1.    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Damit richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach den ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen.
2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
2.2.2   Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anzurechnen, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13'200.- beschränkt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Wird eine Wohnung von mehreren Personen bewohnt, ist, soweit nicht sämtliche Personen in derselben EL-Berechnung figurieren, der Gesamtmietzins grundsätzlich gleichmässig auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Rz 3023 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
         Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).
2.2.3   Als Einnahmen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel von sämtlichen Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien anzurechnen, soweit sie bei einer Einzelperson den Betrag von 1000 Franken übersteigen. Anzurechnen sind somit unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
2.2.4   Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Sie werden gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (...). Ebenfalls werden sie angepasst bei der periodischen Überprüfung, wenn die Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).
2.2.5   Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.      
3.1     Fest steht aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 7/1/1) und infolge ihrer Invalidität nebst der Invalidenrente seit dem 1. Juni 2004 auch Pensionskassenleistungen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Z.___, erhält (Urk. 7/1/8). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte ein Fotostudio betreibt (Beilage zu Urk. 7/1/9B) und in diesem Zusammenhang bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2002 als Selbständigerwerbende zum Beitragsbezug erfasst ist (Beilage zu Urk. 7/1/13 sowie Urk. 7/18a). Aus der Geschäftstätigkeit als Fotografin resultierten in den Jahren 2002, 2004 und 2005 Gewinne, wenn auch teilweise sehr geringe (Urk. 7/1/4a, 7/1/4c und Beilage zu Urk. 7/7); die übrigen Geschäftsjahre (vgl. die Betriebsrechnungen der Jahre 2003, 2006 und 2007; Urk. 7/1/4b, Beilagen zu Urk. 7/8 und 7/13) schlossen jedoch mit Verlusten ab. Gemäss den per 2./3.Oktober 2008 erstellten Listen der Debitoren und Kreditoren zeichnete sich auch für das Geschäftsjahr 2008 ein Verlust ab (Urk. 3/10). Seit April 2008 übt die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Nebenbeschäftigung als Verkehrslotsin aus und verdient im Monat ungefähr Fr. 280.-- (vgl. Lohnabrechnung per Mai 2008; Beilage zu Urk. 7/13).
         Die Versicherte bewohnt mit ihrem Partner ein Loft von 150m2 am A.___ in Y.___, in welchem sie auch ihr Fotostudio eingerichtet hat (vgl. den auf den 1. Oktober 2002 abgeschlossenen und auf beide Mieter lautenden Mietvertrag; Beilage zu Urk. 7/9 sowie Beilage zu Urk. 7/13).
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben den Mietvertrag der gemeinsam bewohnten Wohnung zusammen abgeschlossen (Beilagen zu Urk. 7/9 und Urk. 7/13). Offenbar bezahlt ihr Partner den Mietzins von ursprünglich Fr. 2'300.-- und von Fr. 2'314.-- mit Wirkung ab dem 1. April 2008 (Beilagen zu Urk. 7/9 und 7/13), wobei die Beschwerdeführerin ihm hierfür jeweils monatlich Fr. 720.-- vergütet (vgl. Bankauszüge per 30. April 2008; Beilage zu Urk. 7/13, sowie per 31. Dezember 2005, 31. Januar 2006 und 28. Februar 2006; Beilagen zu Urk. 7/9). Für das Fotostudio scheidet die Beschwerdeführerin einen Anteil von monatlich Fr. 500.-- aus, welchen sie ihrer Betriebsrechnung belastet (vgl. Kreditorenliste und Betriebsrechnung 2007; Beilagen zu Urk. 7/13).
3.2.2   Grundsätzlich kann im Rahmen der von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zugelassenen Höchstbeträge nur der Mietzins für eine Wohnung angerechnet werden (Rz 3025 WEL). Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist.
         Wenn die Beschwerdegegnerin den so verbleibenden Mietzins von Fr. 1'814.-- (Fr. 2'314.-- ./. Fr. 500.--) je hälftig auf das Paar aufteilt und damit der Beschwerdeführerin jährliche Mietkosten von Fr. 10'884.-- (Fr. 1'814.-- : 2 x 12) als Ausgaben anrechnet (Urk. 7/14 S. 3), ist dies nicht zu beanstanden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16a S. 2), der Mietzins müsse ohne Ausscheidung des Anteils für das Fotostudio in Anrechnung gebracht werden, da die Betriebsrechnung des Fotostudios derzeit noch negativ sei, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin hat ein Fotostudio eingerichtet, für welches sie - wäre die Wohnung nicht gross genug - anderweitig hätte ein Lokal mieten müssen. Sie erbringt die entsprechenden Dienstleistungen, für welche sie auch im Internet wirbt (B.___), führt eine Betriebsrechnung und ist bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende erfasst. Ihre Tätigkeit kann daher nicht nur als Hobby bezeichnet werden, selbst wenn der Betrieb immer noch defizitär ist. Der Umstand, dass ein Loft von 150m2 gemietet worden ist, steht im Zusammenhang mit der Absicht, dass die Beschwerdeführerin ein Fotostudio errichten wollte. Der dadurch höhere Mietzins stellt daher im Zusammenhang mit der erwerblichen Tätigkeit entstandener Aufwand dar, der in der Betriebsrechnung des Geschäfts erfasst wird und daher bei der Berechnung der Zusatzleistungen auszuklammern ist. In diesem Sinne hat auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage bei einer Garage, in welcher für die Abwartstätigkeit benötigtes Werkzeug gelagert wurde, zwar offen gelassen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Mietkosten für diesen Raum als Aufwendungen zu betrachten waren, die unmittelbar zur Einkommenserzielung dienen und deshalb als Gewinnungskosten nach Art. 3b Abs. 3 lit. a aELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) anzuerkennen waren (Urteil in Sachen H. vom 29. Juni 2001; P 15/01).
         Damit erweist sich die vorgenommene Aufteilung des Mietzinses als korrekt.
3.3    
3.3.1   Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zusammenlebt, rechnete die Beschwerdegegnerin ihr einen Beitrag in der Höhe von Fr. 400.-- als Entgelt für die Haushaltsführung an (Urk. 7/14 S. 3). Zusätzlich ging sie von einem als Verkehrslotsin erzielbaren Verdienst von Fr. 200.-- aus, so dass ein Einkommen von Fr. 600.-- im Monat oder 7'200.-- im Jahr resultierte. Von dieser Summe brachte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'000.-- in Abzug und setzte das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von 2/3 des Restbetrages (Fr. 6'200.--) auf Fr. 4'133.-- im Jahr fest (Urk. 7/14 S. 3 f.).
3.3.2   Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, die Beschwerdegegnerin habe bis und mit der Revisionsverfügung Nr. 6 überhaupt auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages seitens ihres Partners verzichtet und sei dann in der Revisionsverfügung Nr. 7 vom 26. November 2007 (Urk. 7/9) von einem jährlichen Betrag von Fr. 2'533.-- oder umgerechnet Fr. 211.-- im Monat ausgegangen (Urk. 1 S. 3), so ist ihr beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Wirkung ab der Anspruchsprüfung per 1. Mai 2006 einen Haushaltsbeitrag zur Anrechnung gebracht hat. Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass die Beschwerdegegnerin den angenommenen Ansatz nicht willkürlich erhöht hat, sondern vielmehr immer noch von Fr. 400.-- im Monat ausgeht, jedoch ab Frühling 2008 zusätzlich die Einnahmen aus dem Lotsendienst zu addieren sind.
3.3.3   Der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung entgegnet die Beschwerdeführerin indes zur Hauptsache (Urk. 1 S. 3), sie und ihr Partner würden die Haushaltsführung unter sich aufteilen; der Partner erbringe sogar den grösseren Anteil, da ihr Anteil krankheitsbedingt geringer sei (Urk. 7/16a S. 2). Daher sei es nicht angebracht, dass er ihr hierfür noch ein Entgelt entrichten müsse.
         Aufgrund der Aktenlage ist nicht erwiesen und nicht abgeklärt, ob das Paar den Haushalt gemeinsam besorgt und ob allenfalls der Partner der Beschwerdeführerin sogar den grösseren Anteil der Haushaltsführung übernommen hat. Insbesondere ist nach der Aktenlage nicht erstellt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überhaupt in der Lage ist, Haushaltsarbeiten zu verrichten. Hierzu ist auch auf den handschriftlichen Vermerk der Beschwerdegegnerin auf einem post-it auf Urk. 7/12b hinzuweisen, wonach die Beschwerdegegnerin ursprünglich beabsichtigt hat, die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen, um zu prüfen, ob der Versicherten die Haushaltsführung überhaupt und in welchem Ausmass möglich ist. Schliesslich verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen, stützte sich auf die Angaben in ihren Akten, wonach die Versicherte im Fragebogen für die Rentenrevision zuhanden der Invalidenversicherung einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand bestätigt hatte (Urk. 7/18b Ziff. 1.1) und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin zur Haushaltsführung in der Lage sei und den gesamten Haushalt auch besorge. In diesem Punkt erweist sich die Sache als nicht spruchreif.
3.4     Zusammenfassend ist die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. September 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird einerseits in tatsächlicher Hinsicht zu klären haben, ob und wie die Haushaltsführung aufgeteilt wird und andererseits unter Beizug der Akten der Invalidenversicherung in medizinischer Hinsicht abzuklären haben, ob und allenfalls bei welchen Haushaltsarbeiten die Versicherte aufgrund ihres Gesundheitszustandes, welcher immerhin einen Invaliditätsgrad von 100 % zur Folge hat, eingeschränkt ist.
         Die Beschwerdegegnerin wird denn auch die zeitliche Beanspruchung des Partners der Versicherten in seinem Beruf und seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen haben, denn ein Entgelt für eine allfällige Leistung im Haushalt kann nur bei gegebener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangt werden (BGE 127 V 245 f. Erw. 2b; ZAK 1974 S. 554 und Rz 2077 WEL).
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ergänzenden Abklärungen den Anspruch auf Zusatzleistungen erneut prüfe und darüber entscheide.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___,  zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).