ZL.2008.00105

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Gemeinde E.___

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene t.___ Staatsangehörige X.___ reiste am 1. Oktober 2000 von T.___, wo sie bisher wohnhaft war, in die Schweiz ein, wo sie seither in der Gemeinde E.___ wohnhaft ist (vgl. Urk. 2). Seit 1. November 2003 bezieht sie eine Rente der (schweizerischen) Invalidenversicherung (Urk. 7/9-10). Im Frühjahr 2007 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur IV-Rente an (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde E.___ der Versicherten ab 1. Juni 2007 nur Ergänzungsleistungen zu, aber keine kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse (Urk. 7/33). Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2008 Einsprache mit dem Antrag, es seien ihr auch kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse auszurichten (Urk. 7/34). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2008 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut, indem sie einen Anspruch der Versicherten auf Gemeindezuschüsse ab 1. Juni 2007 bejahte (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/37). Dagegen verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf kantonale Beihilfen, da die Versicherte nicht während mindestens 10 Jahren im Kanton gewohnt und damit die Beihilfe-Karenzfrist nicht erfüllt habe. Diese Frist betrage für die Versicherte als EU-Bürgerin 10 Jahre wie für schweizerische Staatsangehörige. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss FZA sei damit Genüge getan. 
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am 29. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache von kantonalen Beihilfen (Urk. 1). Sie machte dabei unter Berufung auf das FZA bzw. auf Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend, dass die erforderliche Mindestwohnzeit im Kanton als erfüllt zu gelten habe. 
         Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung, welchem stattgegeben wurde (Urk. 1, Urk. 12).
         In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2008 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom  hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 14). Die Durchführungsstelle liess sich nicht mehr dazu vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorliegend ist der Anspruch einer t.___ Staatsangehörigen auf kantonale Beihilfen zu beurteilen. Die Streitsache fällt unbestrittenermassen unter das FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unter anderem T.___, anderseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002) und damit unter die Verordnung (EWG) 1408/71.
         Zu beachten sind hier insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71.    
1.2     Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
         Diese Vorschrift verbietet nicht nur offensichtliche bzw. direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch versteckte bzw. indirekte Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (BGE 131 V 209).
1.3     Nach dem mit der Überschrift "Beitragsunabhängige Sonderleistungen" betitelten Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 "[......] erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Art. 4 Abs. 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschliesslich in dem Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt." Im erwähnten Anhang sind für die Schweiz u.a. die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen aufgeführt sowie gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen; im Kanton Zürich sind dies die kantonalen Zusatzleistungen in Form von Beihilfen und Gemeindezuschüssen.  
         Nach Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 berücksichtigt der Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.
         Bei beitragsunabhängigen Sonderleistungen sind also kraft Art. 10a Abs. 2 der Verordnung die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Inland zurückgelegt worden wären. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die in den EU-Staaten zurückgelegten Wohnzeiten auf allfällige im Inland und - soweit es sich um die kantonalen beitragsunabhängigen Sonderleistungen (insbesondere kantonalen Beihilfen) handelt - auf allfällige im betreffenden Kanton zurückzulegende Wohnzeiten anzurechnen sind.
        
2.       Nach § 13 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente (ZLG) setzt die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.

3.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die Karenzfrist gemäss § 13 ZLG bzw. das Erfordernis einer Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt hat.
         Wie die Durchführungsstelle korrekt festgestellt hat, beträgt diese Karenzfrist für die Beschwerdeführerin 10 Jahre, da sie als EU-Bürgerin gemäss Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleich zu behandeln ist wie eine Person mit Schweizer Bürgerrecht.
         Wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 10a Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zutreffend geltend macht, sind für die Frage, ob sie das Erfordernis der zehnjährigen Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt hat, die in T.___ zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Kanton zurückgelegt worden wären. Da die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz 2000 immer in Portugal wohnhaft gewesen war, ist diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestwohnzeit im Kanton gemäss § 13 ZLG erfüllt hat. Infolgedessen ist der Anspruch auf kantonale Beihilfen ab 1. Juni 2007 ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.   
4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Rechtsanwalt Dominique Chopard hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 12. Mai 2010 (Urk. 19) zeitliche Aufwendungen von 5,08 Stunden Barauslagen von Fr. 52.50 gehabt. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Die Prozessentschädigung beläuft sich somit in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1'150.--, welche ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. September 2008 insoweit aufgehoben, als er den Anspruch auf kantonale Beihilfen verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf kantonale Beihilfen ab 1. Juni 2007 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Gemeinde Regensdorf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).