ZL.2008.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Gemeinde B.___


Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass sich der 1963 geborene schweizerische Staatsangehörige X___, Bezüger einer Invalidenrente, am 19. November 2008 bei der Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 16/1, Urk. 16/13),
dass er gemäss eigenen Angaben und der vorgelegten Wohnsitzbescheinigung vom 14. Januar 2008 ab 27. Mai 2007 in B.___ wohnhaft war und davor mehrheitlich im Ausland gelebt hatte (Urk. 16/14, vgl. Urk. 2, Urk. 16/1, Urk. 16/20),
dass er zudem bekanntgab, dass er sich von Dezember 2008 bis Mai 2009 erneut in H.___ aufhalten werde (Urk. 16/12), 
dass die Durchführungsstelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2008 zusprach (Urk. 7/3, vgl. Urk. 16/8), 
dass die Durchführungsstelle dagegen einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte, da die Karenzfristen nicht erfüllt seien,    
dass die Durchführungsstelle im Weiteren - mit Blick auf die erwähnten Auslandaufenthalte - in lit. G der genannten Verfügung festhielt, die Auszahlung erfolge an die Gemeindekasse B.___ bzw. der Versicherte habe die Ergänzungsleistungen bei der Gemeindekasse B.___ persönlich entgegenzunehmen (Urk. 7/3, vgl. Urk. 2),  
dass die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten vom 20. November 2008 (Urk. 16/11), mit welcher er geltend gemacht hatte, die Anordnung, die Ergänzungsleistungen bei der Gemeindekasse persönlich abzuholen, sei nicht zulässig, mit Entscheid vom 1. Dezember 2008 abwies (Urk. 2),
dass der Versicherte am 5. Dezember 2008 dagegen Beschwerde erhob (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass mit Verfügung vom 10. Februar 2009 dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung stattgegeben wurde (Urk. 19), 
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, in der Replik vom 12. Februar 2009 beantragte, es seien ihm ab 1. Dezember 2008 kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt abkläre und hernach über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse neu verfüge, und im Weiteren, es sei die Bestimmung lit. G der Verfügung vom 20. November 2008 (Auszahlung durch die Gemeindekasse) aufzuheben, eventualiter sei sie so abzuändern, dass die Auszahlung erst ab März 2009 durch die Gemeindekasse erfolge (Urk. 20),  
dass die Durchführungsstelle in der Duplik vom 18. Februar 2009 (Urk. 25) und der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zu den in der Duplik neu vorgebrachten Tatsachen vom 6. März 2009 an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 28),

in Erwägung,
dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELG),
dass, wenn diese Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die Ergänzungsleistungen einzustellen sind,
dass in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, WEL, in Randziffer 2009 Abs. 1 vorgesehen ist, dass kurzfristige Auslandaufenthalte, die sich im Rahmen des allgemein Üblichen bewegen (nicht über drei Monate im Jahr) die laufende Ergänzungsleistung nicht unterbrechen,
dass in der WEL in Bezug auf den Zahlungsmodus festgehalten ist, dass die Ergänzungsleistungen auf ein Post- oder Bankkonto ausbezahlt werden können (Rz 8014),
dass das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen G. vom 15. Mai 2008 (8C_493/2007) die Praxis des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, bei einem länger als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt die Auszahlung der Zusatzleistungen an die persönliche Entgegennahme zu knüpfen, geschützt und für gesetzmässig und verhältnismässig erklärt hat,

dass der Beschwerdeführer, was den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung in lit. G der Verfügung vom 20. November 2008 angeht, laut welcher er die Ergänzungsleistungen bei der Gemeindekasse B.___ persönlich entgegenzunehmen hat, geltend machte, diese Auszahlungsbestimmung sei gesetzwidrig und unverhältnismässig (vgl. Urk. 20 S. 6 f.),
dass die Durchführungsstelle nach dem eingangs Gesagten, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung unter Vorlegung der Wohnsitzbescheinigung angegeben hatte, dass er sich in den letzten Jahren mehrheitlich im Ausland aufgehalten und ferner die Absicht habe, von Dezember 2008 bis Mai 2009 wieder in H.___ zu verweilen (Urk. 16/12), dafür hielt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz einer erhöhten Kontrolle bedürfe und deshalb die streitige Auszahlungsbestimmung erlassen hat, 
dass die Auszahlungsbestimmung, wonach der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen bei der Gemeindekasse persönlich entgegenzunehmen hat, dem Zweck des Gesetzes diente, welches Leistungen nur an Bezüger mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz vorsieht,
dass die Auszahlungsbestimmung mithin im Hinblick auf einen gesetzeskonformen Vollzug von Art. 4 Abs. 1 ELG erlassen wurde und deshalb als gesetzmässig zu betrachten ist,  
dass die Auszahlungsbestimmung im Weiteren - entgegen der Ansicht des Versicherten (Urk. 20 S. 7) - auch als verhältnismässig anzusehen ist, da es dem Beschwerdeführer - wie die Durchführungsstelle zutreffend geltend gemacht hat - zweifellos zumutbar war, einmal im Monat bei der Gemeindekasse in B.___ vorzusprechen, um die Geldleistungen in Empfang zu nehmen,
dass sich die Auszahlungsbestimmung damit - insbesondere auch im Lichte des zitierten Bundesgerichtsurteils in Sachen G. vom 15. Mai 2008 (8C_493/2007) - als klar gesetzmässig und verhältnismässig erweist,  
dass die im eben erwähnten höchstrichterlichen Entscheid wiedergegebene Rechtsprechung auch nicht den Urteilen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2001, P 23/00, und in Sachen M. und B. vom 23. August 2007, P 25/06, widerspricht, ging es doch in diesen Entscheiden vorab darum, die in Rz 2009-2011 WEL enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthalts abgestufte Leistungsbefristung als für das Gericht nicht verbindlich zu erklären, mithin weder darum, die Rz 2009-2011 generell als gesetzeswidrig zu qualifizieren, noch überhaupt um den Zahlungsmodus, wie er hier zur Diskussion steht,
dass im Übrigen die genannten WEL-Bestimmungen aufgrund des Urteils in Sachen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2001, P 23/00, angepasst worden sind, wie sich aus den in Rz 2010 in Klammern zitierten Hinweisen ergibt,
dass infolgedessen für die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers und für die beantragte Aufhebung der Auszahlungsbestimmung kein Raum besteht,
dass ferner auch für die vom Beschwerdeführer - unter Berufung auf die Verwaltungspraxis bzw. Rz 2009 Abs. 1 WEL - eventualiter beantragte Abänderung der Auszahlungsbestimmung dahingehend, dass ihm die Ergänzungsleistungen zumindest für drei Monate bzw. für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 auf sein Postkonto überwiesen werden, keine Grundlage besteht,
dass nach der Verwaltungspraxis die Ergänzungsleistungen für die Zeit der vorgängig gemeldeten (ferienbedingten) Auslandabwesenheiten auf das Post- oder Bankkonto des Bezügers überwiesen werden können, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der gesamte Auslandaufenthalt nicht länger als drei Monate (im Jahre) dauert, wovon beim Beschwerdeführer nicht im Vornherein ausgegangen werden konnte,
dass beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung vielmehr schon darum nicht erfüllt war, weil er bereits bei der Anmeldung im November 2008 den besagten Auslandaufenthalt von rund 5 Monaten angekündigt hatte (Urk. 16/12),  
dass demgemäss - wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat - eine Überweisung der Ergänzungsleistungen auf das Postkonto des Beschwerdeführers von Anfang ausgeschlossen war  (Urk. 25),

dass zwar die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2009, wonach er erst Anfang August 2009 in die Schweiz zurückgekehrt ist und nun Wohnsitz in C.___ hat (Urk. 36), hier nicht zu berücksichtigen ist, da der Sachverhalt, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008 entwickelt hat, massgeblich ist und die neu vorgebrachten Tatsachen daher in einem neuen Verwaltungsverfahren zu würdigen wären (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 S. 4 mit Hinweis), dass aber die späte Rückkehr des Versicherten doch im Nachhinein die von der Beschwerdegegnerin getroffene Massnahme als gerechtfertigt erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer alsdann geltend machte, es seien ihm ab Dezember 2008 kantonale Beihilfen zu gewähren (Urk. 20), 
dass der hier massgebende § 13 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons U.___ (ZLG) lautet: " Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre (Abs. 1). Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievor sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (Abs. 2).",
dass Schweizer Bürger somit in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung gesamthaft 10 Jahre im Kanton U.___ gewohnt haben müssen und davon die letzten 2 Jahre ununterbrochen,   
dass der Beschwerdeführer, wie der Wohnsitzbescheinigung vom 14. Januar 2008 zu entnehmen ist, am 27. Mai 2007 den Wohnsitz von H.___ nach B.___ verlegt hat und (frühestens) ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Kanton U.___ bzw. in B.___ gewohnt hat (Urk. 16/14, Urk. 16/20),
dass er somit vor der Gesuchstellung am 19. November 2008 erst während rund 18 Monaten ununterbrochen im Kanton U.___ wohnhaft war (Urk. 16/1),
dass er infolgedessen das Erfordernis des ununterbrochenen Wohnsitzes während der letzten 2 Jahre vor der Gesuchstellung gemäss Art. 13 Abs. 2 ZLG nicht erfüllt hat, 
dass für die gegenteiligen Annahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestehen, insbesondere auch nicht im vorgelegten Auszug aus dem Individuellen Konto, da er nur die Jahre bis 2004 betrifft (Urk. 21/1),
dass die Durchführungsstelle einen Anspruch auf kantonale Beihilfen ab Dezember 2008 daher zu Recht verneint hat, 

dass der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend machte, es seien ihm ab Dezember 2008 Gemeindezuschüsse zu gewähren (Urk. 20), 
dass, wie die Durchführungsstelle zutreffend angeführt hat, der Gemeinderat B.___ für die Beurteilung von Einsprachen betreffend Gemeindezulagen zuständig ist (§ 20a ZLG, Art. 5, 11 und 18 der Gemeindeverordnung B.___, Urk. 39),
dass nach den Akten feststeht, dass der Gemeinderat die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 20. November 2008 betreffend Gemeindezuschüsse noch nicht geprüft hat und folglich noch kein für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht erforderlicher Einspracheentscheid vorliegt,
dass es vorliegend somit an einem Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie auf die Gewährung von Gemeindezuschüssen gerichtet, nicht einzutreten und hier auch das Gesuch des Versicherten, zu den kommunalen Bestimmungen noch Stellung nehmen zu können, nicht zu behandeln ist,

dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008 zu bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass er gemäss der eingereichten Aufstellung vom 20. September 2010 zeitliche Aufwendungen von 8,05 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.70 geltend macht, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'756.80 beläuft (Urk. 41),  

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1'756.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 39
- Gemeinde B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton U.___
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).