ZL.2008.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Juli 2009
in Sachen
Stadt I.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1928 geborene X.___, Bezügerin einer AHV-Rente, wohnte in I.___, bevor sie Ende 1998 in das Alters- und Pflegeheim G.___ in O.___ eintrat (Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/24). Dort hält sie sich seither auf (Urk. 7/16). Am 19. August 2008 meldete sie sich bei der Gemeinde O.___ zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) an (Urk. 7/10). Die Gemeinde O.___ hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend SVA, mit der ZL-Durchführung betraut (Urk. 7/15).
         Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 wies die SVA - in Vertretung der Gemeinde O.___ - das Leistungsbegehren von X.___ ab, da die Stadt I.___ für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei (Urk. 7/23). Die Verfügung wurde sowohl X.___ als auch der Stadt I.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zugestellt, welche beide dagegen Einsprache erhoben (Urk. 7/22, Urk. 7/24). Mit separaten Einspracheentscheiden von 21. November 2008 wies die SVA die Einsprachen ab (Urk. 2, Urk. 8/26, vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/24).
2.       Dagegen erhob die Stadt I.___ am 18. Dezember 2008 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): "Es sei der Abweisungsentscheid vom 21.11.2008 vollumfänglich aufzuheben und Frau X.___ durch die SVA die Ergänzungsleistungen entsprechend auszurichten unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." In der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2009 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 Erw. 1 S. 238, 125 III 100 Erw. 3 S. 102).

2.
2.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.
         In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG ausgeführt, dass bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen, was das interkantonale Verhältnis betrifft, immer der Kanton zuständig für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist, in welchem die Person ihren Wohnsitz vor dem Eintritt in das Heim, Spital oder die andere Anstalt hatte. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet hat (Randziffer 1026.2 WEL).
         Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
2.2     Gemäss § 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss § 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt keine neue Zuständigkeit.
         Die Regelung in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG stimmt inhaltlich mit jener in Art. 21 Abs. 1 ELG überein. Folglich ist bei in Heimen lebenden Personen, was das innerkantonale Verhältnis und interkantonale Verhältnis angeht, immer dasjenige Gemeinwesen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, in welchem die Person vor dem Eintritt in das Heim ihren Wohnsitz hatte.
        
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde, O.___ oder I.___, für die Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ örtlich zuständig ist. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht bzw. nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG.
3.2     X.___ hatte bis zum Eintritt in das Altersheim in O.___, also bis Ende 1998, ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in I.___. Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist nach § 21 Abs. 2 ZLG somit die Stadt I.___. Dass X.___ seit dem O.___ ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in O.___ hat, ändert am Ergebnis nichts. 
         Nach dem Gesagten ist die Stadt I.___ und nicht die Gemeinde O.___ zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt der im August 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 21 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2008 erweist sich demnach als gesetzeskonform, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Stadt I.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen, damit sie über den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab 1. August 2008 verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt I.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).