ZL.2008.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1935, ist seit 2000 mit Z.___, geboren 1969, verheiratet und hat mit ihr einen Sohn mit Jahrgang 1995 (Urk. 11/31.10). Er bezieht eine ordentliche einfache Altersrente mit entsprechender Kinderrente (Urk. 11/31.4) und seit Juni 2005 Zusatzleistungen vom Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Y.___ (nachfolgend: Departement Soziales; Urk. 11/27).
1.2     Mit Schreiben vom 29. März 2007 kündigte das Departement Soziales die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Juli 2007 an (Urk. 11/55), wovon es in der Folge jedoch absah (Urk. 11/64). Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte das Departement Soziales dem Versicherten mit, dass es nunmehr ab September 2008 ein insoweit fiktives durchschnittliches Mindesteinkommen von insgesamt Fr. 18'000.-- pro Jahr anrechnen werde, als dies von seiner Ehefrau nicht tatsächlich erreicht werde (Urk. 11/75). Dementsprechend verfügte das Departement Soziales am 26. August 2008 die Zusprechung von Zusatzleistungen an den Versicherten ab September 2008 von Fr. 23'436.-- pro Jahr, bei deren Berechnung ein jährliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 18'000.-- berücksichtigt wurde, wovon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Einnahmen, mithin Fr. 11'000.-- angerechnet wurden (Urk. 11/95 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. September 2008 Einsprache (Urk. 11/12), welche das Departement Soziales mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 abwies (Urk. 11/16).

2.       Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 erhob der Versicherte unter Beilage von diversen Urkunden (Urk. 3/3-9) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ab September 2008 weiterhin das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen und die unberechtigten Abzüge bis heute seien nachzuzahlen; zudem werde die Beschwerdegegnerin um fairere und korrektere Umgangsformen mit den Bedürftigen und Hilfesuchenden gebeten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen aus dem Aktenverkehr mit der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/1-7). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2     Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der gegebenen Umstände zumutbar, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein Minimaleinkommen von Fr. 36'280.-- zu erzielen. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr. 18'000.-- sei sehr grosszügig auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden. Auch sei eine genügend grosse Anpassungszeit eingeräumt worden. Es seien lange Zeit keinerlei Nachweise zu Arbeitsbemühungen erfolgt, wodurch der Beschwerdeführer in grober Weise Auflagen der Beschwerdegegnerin respektive die Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 2 S. 4).
2.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Ehefrau sei seit Mai 2007 erwerbstätig, seit Oktober 2007 als Selbständigerwerbende in ihrem neugeschaffenen eigenen Betrieb. Die Ratenzahlungen für das hierfür aufgenommene private Darlehen hätten sie nun einstellen müssen. Das Geld reiche seit September 2008 nicht mehr zum Leben aus. Das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit habe seine Ehefrau bis im Jahr 2008 stetig auf Fr. 10'341.-- steigern können. Sie arbeite sechs Tage die Woche 11 Stunden pro Tag, weshalb sie ihre Tätigkeit nicht noch weiter ausdehnen könne. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin hätten er und seine Ehefrau auf kein Einkommen oder Vermögen verzichtet. Eine Anpassungszeit von 6 Monaten sei für den Neubeginn eines Kleinbetriebes nicht realistisch. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Tätigkeit als Raumpflegerin sei für seine 150 Zentimeter kleine und 45 Kilogramm schwere Ehefrau unzumutbar. Zudem könne in der Schweiz jeder den Beruf ausüben, den er gelernt habe, solange er nur erwerbstätig sei (Urk. 1).

3.      
3.1     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 291 Erw. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Hierbei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 302 Erw. 3a; ZAK 1989 S. 72 Erw. 3c; vgl. auch Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelangen auch zur Anwendung, wenn der Ehemann Bezüger von Ergänzungsleistungen ist und sich die Frage stellt, ob es der Ehefrau zuzumuten ist, ihre bisher ausgeübte, wenig rentable selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer lukrativeren unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen K., P 19/99, Erw. 2a, und vom 27. Februar 2004 in Sachen H., P 64/03, Erw. 3.1.1).
           Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 1c, und vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.3), was die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. August 2008 unstrittig korrekt umgesetzt hat (Urk. 11/95 S. 3).
3.2     In Bezug auf die entscheidenden (familienrechtlichen) Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers ab September 2008 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar gewesen sei, ergänzend zu oder anstelle ihrer bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit als medizinische Masseurin einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die folgenden bekannt:
         Die 1969 geborene und aus A.___ stammende Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte während sechs Jahren die Volksschule in A.___ (Urk. 11/67 S. 1). Seit 1995 ist sie Mutter eines Kindes, das im September 2008 12 ¾ Jahre alt war (Urk. 11/31.10 S. 4). Sie war nach den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers in A.___ im buddhistischen Kloster N.___ in C.___ als Gesundheitstherapeutin ausgebildet worden und hatte in A.___ während vier Jahren als Selbständigerwerbende auf diesem Beruf gearbeitet (Urk. 1 S. 1). Seit Dezember 2005 lebt sie mit dem gemeinsamen Kind und dem Beschwerdeführer in der Schweiz in P.___ (Urk. 11/59.4). Am 4. Oktober 2006 erwarb sie ein Zertifikat über ein Trainingsprogramm in Thai Massage (150 Stunden; Urk. 11/52.1) und im Dezember 2006 schliesslich die Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit als medizinische Masseurin in der Schweiz (Urk. 11/59.2-3). Von August 2006 bis Juli 2007 besuchte sie einen Deutschkurs der Y.___ (Urk. 3/6.3-4, Urk. 11/67 S. 1). Sie verfügt - soweit aktenkundig - über keine weiteren beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen.
         Vor diesem Hintergrund kann von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von einer Grundausbildung und Berufserfahrung in den letzten Jahren bis heute im Bereich der Thai-Massage ausgegangen werden. Eine längere Abwesenheit vom Berufsleben ist somit nicht auszumachen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im September 2008 respektive bei Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2008 (Urk. 2) 39 Jahre alt, welches Alter rechtsprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im problematischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit von über 45 Jahren liegt (dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 18. August 2006 in Sachen S., P 2/06, Erw. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeitsfähig. Sodann ist die Kinderbetreuung eines einzigen und 13-jährigen Kindes rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2002 in Sachen X. gegen Y., 5P.424/2001, Erw. 3a), wobei hier der altersbedingt zu 100 % berentete, gesundheitlich aber angeschlagene Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3. Oktober 2007 (Urk. 11/77) zu 70 % übernehmen kann. Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 18'000.-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerdeführers realisierbar annahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'500.--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 18.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von rund 50 % bedeuten würde. Nebst dem bereits mit der selbständigen Erwerbstätigkeit Erreichten müsste sie lediglich wenige Stunden zusätzlich arbeiten, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. Auch muss bejaht werden, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, eine solche auf dem Arbeitsmarkt in der Umgebung ihres Wohnortes P.___ zu finden, der verkehrtechnisch gut gelegen und erschlossen ist und auch an den Arbeitsmarkt von Q.___ angebunden ist. In jedem Fall als Zweittätigkeit neben der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne eines Übergangs bis zum Ausbau eines monatlichen Gewinns von durchschnittlich Fr. 1'500.-- waren und sind der Ehefrau des Beschwerdeführers abgesehen von der beruflichen Tätigkeit als angestellte Thai-Masseurin angesichts ihrer übrigen rudimentären Schul- und Berufsbildung auch stundenweise berufsfremde Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar, bei welchen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unabdingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungsbranche sowie etwa in der Kinderbetreuung etc. Im September 2008 hatte die Wirtschaftskrise erst begonnen und sich noch nicht auf den Arbeitsmarkt niedergeschlagen. Die Erwerbslosenquote der Frauen in der Grossregion Q.___ war im Jahr 2008 auf dem tiefsten Stand seit Jahren (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, SAKE, Tabelle T 03.03.02.02.01, Erwerbslosenquoten nach Geschlecht und Grossregion). Dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei zierlich und vermöge daher einer Reinigungsarbeit nicht nachzugehen, ist entgegenzuhalten, dass eine medizinische Massage mindestens ebensoviel Kraft benötigt und auch bei den Haushaltsarbeiten Reinigungen zu erledigen sind, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb das Gewicht und die Grösse der Ehefrau des Beschwerdeführers der stundenweise Tätigkeit einer Raumpflegerin in der Reinigungsbranche oder in einem Privathaushalt entgegenstehen sollte.
         Die Gewinne aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als medizinische Masseurin von Mai 2007 bis November 2008 sind mit eigenhändigen Monatszusammenstellungen wie folgt deklariert (Urk. 11/65-66, Urk. 11/68, Urk. 11/96), wobei darin ab dem 11. September 2007 die Miete eines Geschäftslokals von monatlich Fr. 1'170.-- (Urk. 11/70) als fixe Ausgabe verbucht wurde: Fr. 1'666.50 (Mai 2007), Fr. 974.50 (Juni 2007), Fr. 1'074.80 (Juli 2007), Fr. 126.-- (August 2007), - Fr. 34.35 (September 2007), Fr. 492.75 (Oktober 2007), Fr. 296.85 (November 2007), Fr. 458.45 (Dezember 2007), Fr. 905.65 (Januar 2008), Fr. 308.05 (Februar 2008), Fr. 1'609.10 (März 2008), Fr. 804.20 (April 2008), Fr. 1'039.30 (Mai 2008), Fr. 960.20 (Juni 2008), Fr. 1'353.15 (Juli 2008), Fr. 761.90 (August 2008), Fr. 1'340.40 (September 2008), Fr. 1'153.30 (Oktober 2008), Fr. 1'048.75 (November 2008). Im Jahr 2007 ergibt dies einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von Fr. 631.95 und im Jahr 2008 einen solchen von Fr. 1'025.80. Damit hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 2008 nur noch rund Fr. 500.-- pro Monat / Fr. 6'000.-- pro Jahr respektive (im überwiegend wahrscheinlich mindestens realisierbaren Fall einer Tätigkeit mit einem Stundenlohn von Fr. 18.-- und vier Wochen Ferien) rund 7 Stunden pro Woche zusätzlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was zumutbar war und ist. Auch ist aufgrund der Vielzahl der in Frage kommenden Hilfs- und Aushilfstätigkeiten ohne Weiteres davon auszugehen, dass es ihr möglich war und ist, zusätzlich rund Fr. 500.-- pro Monat zu erzielen. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht zu bejahen. Denn entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers arbeitete seine Ehefrau im gesamten Jahr 2008 nicht sechs Tage pro Woche je elf Stunden, sondern - je nach Stundenansatz, der sich nicht aus den Akten ergibt - unregelmässig vermutungsweise maximal ein bis vier Stunden pro Tag an 23 bis 26 Tagen pro Monat. Dies ergibt sich daraus, dass die Einnahmen pro Tag lediglich bis zu Fr. 200.--, vereinzelt bis zu Fr. 300.-- reichten (Urk. 11/65-66, Urk. 11/68, Urk. 11/96). Unter der (zugunsten des Beschwerdeführers gemachten) Annahme, der von seiner Ehefrau bei ihrer selbständigen Tätigkeit verlangte Stundenpreis betrage Fr. 50.--, was für eine Thai-Massage eher einem tiefen Ansatz entsprechen würde, würde die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit mit rund 20 Stunden pro Woche zusätzliche 7 Stunden in einer anderen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem reduzierten Haushalts- und Betreuungsaufwand zulassen. Da bereits unter der Annahme dieser minimalen Ansätze eine zusätzliche Erwerbstätigkeit als zumutbar zu beurteilen ist, erübrigen sich weitere Abklärungen über die diesbezüglichen effektiven Verhältnisse.
         Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der vorgesehenen Anrechnung eines Einkommens und der Verpflichtung eines Ehepartners, seine Möglichkeiten zur Erlangung primär einer Erwerbstätigkeit und sekundär von Arbeitslosentaggeldern auszuschöpfen, spätestens mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2007 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 11/55) und aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2008 über die konkret geplante Anrechnung von Fr. 18'000.-- Jahreseinkommen per September 2008 (Urk. 11/75) Bescheid wussten. Damit ist eine ausreichend lange Übergangsfrist bei Weitem gewahrt worden, welche die Suche nach einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit und nötigenfalls die Anmeldung beim Arbeitsamt ermöglichte.
3.3     Die Anrechnung eines teilweise hypothetischen, teilweise tatsächlich erzielten Einkommens in der Höhe von insgesamt Fr. 18'000.- pro Jahr, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. August 2008 ihrer Berechnung zu Grunde legte (Urk. 11/95 S. 3), ist somit nicht zu beanstanden. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
         Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin werde um fairere und korrektere Umgangsformen mit den Bedürftigen und Hilfesuchenden gebeten (Urk. 1 S. 2), wird er an die Beschwerdegegnerin verwiesen. Auf allfällige konkrete Beanstandungen in dieser Hinsicht, welche hier nicht vorgebracht wurden, wäre mangels sachlicher Zuständigkeit jedenfalls nicht einzutreten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).