Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2008.00116
ZL.2008.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach

gegen

Gemeinde A.___

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1963 geborene X.___ zusammen mit seiner Schwester seit Oktober 1997 ein (im Grundbuch eingetragenes) lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Eigentumswohnung seines Vaters, R.___, in I.___ hat (Urk. 11/1-3), 
dass der Versicherte seit Mai 1999 eine Invalidenrente bezieht (11/12),  
dass der Versicherte und sein Vater mit Vereinbarung vom 26. Dezember 2003/ 14. Januar 2004 "betreffend Leistung von monatlichen Zahlungen" Folgendes festlegten: R.___ unterstützt X.___ ab November 2003 mit monatlich Fr. 600.--, die Unterstützungsbeiträge gelten als Erbvorbezug; die Unterstützungsleistungen werden damit begründet, dass X.___ derzeit weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfeleistungen zustehen; verändern sich die finanziellen Verhältnisse von R.___ erheblich, kann er die Anpassung oder Aufhebung der Vereinbarung (unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist) verlangen (Urk. 3/15), 
dass sie abschliessend unter Hinweis darauf, dass R.___ dieser Vereinbarung anlässlich einer Besprechung mit der Sozialhilfebehörde in A.___, wo X.___ wohnte, zugestimmt habe, anführten: "Diese freie Vereinbarung wurde ausgehandelt, da X.___ derzeit sein Wohnrecht (an der besagten Eigentumswohnung in I.___) nicht ausübt. Zudem ist ein Auskauf des Wohnrechts aus finanzieller Sicht für R.___ derzeit nicht sinnvoll, da auch seine Tochter ein analoges Wohnrecht hat und er selbst die Liegenschaft mit seiner Ehefrau bewohnt." (Urk. 3/15),
dass sich der Versicherte am 28. Juni 2008 an seinem Wohnort in A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 11/13),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Juni 2008 aufgrund eines Einnahmenüberschusses (von Fr. 534.--) verneinte (Urk. 3/2-3), 
dass sie dabei auf der Einnahmenseite - nebst der Invalidenrente (Fr. 22'488.--) - unter dem Titel "Nichtausübung Wohnrecht, Abgeltungsbetrag" einen Betrag von Fr. 7'200.-- einsetzte, was - zuzüglich Fr. 28.-- Vermögensertrag - ein Einnahmentotal von Fr. 29'716.-- ergab, 
dass sie auf der Ausgabenseite - nebst dem Grundbetrag (Fr. 18'140.--), Krankenversicherungsprämien (Fr. 3'384.--) und Nichterwerbstätigenbeitrag (Fr. 458.--) - anstatt des vom Versicherten geltend gemachten und ausgewiesenen Mietzinses (für die Wohnung in A.___) in der Höhe von Fr. 13'320.-- bzw. im Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- lediglich einen Mietzins in Höhe von Fr. 7'200.-- anerkannte, was zu einem Ausgabentotal von Fr. 29'182.-- führte (Urk. 3/3, Urk. 3/6 S. 3, Urk. 11/11),
dass der Versicherte dagegen am 7. November 2008 Einsprache erheben liess mit dem Antrag, es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 3/16),
dass er mit der Einsprache zudem eine von ihm und R.___ am 20. August 2008 unterzeichnete Vereinbarung vorlegte, mit welcher die frühere Vereinbarung vom 26. Dezember 2003/14. Januar 2004 per November 2008 aufgehoben wurde (Urk. 3/17),
dass er dabei geltend machte, bei den monatlichen Zahlungen von Fr. 600.-- handle es sich - im Gegensatz zur Auffassung der Durchführungsstelle - nicht um ein Entgelt für die Nichtausübung des Wohnrechts, sondern um freiwillige Unterstützungsleistungen seines Vaters, welche nicht als Einkommen angerechnet werden dürften, im Übrigen habe sein Vater die monatlichen Zahlungen per November 2008 eingestellt, weil er in den verdienten Ruhestand getreten sei (Urk. 3/16 S. 5, vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 3),
dass er weiter geltend machte, das Wohnrecht habe für ihn keinen finanziellen Wert und dürfe ihm daher nicht als Einkommen angerechnet werden (Urk. 3/16 S. 5),
dass er schliesslich beanstandete, dass für die Mietkosten statt des Höchstbetrages von Fr. 13'200.-- lediglich ein Betrag von Fr. 7'200.-- eingesetzt worden sei (Urk. 3/16 S. 7),
dass die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 17. November 2008 abwies (Urk. 2),
dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, dagegen am 22. Dezember 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1),
dass er zur Begründung dabei im Wesentlichen die gleichen Vorbringen anführte wie in der Einsprache,
dass er ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte und darauf hinwies, dass er seit Dezember 2008 vom Sozialamt unterstützt werde (Urk. 1, Urk. 6/2),
dass diesem Gesuch antragsgemäss stattgegeben wurde (Urk. 12),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10),
dass die Parteien in der Replik vom 18. März 2009 und Duplik vom 3. April 2009 an ihren Standpunkten festhielten (Urk. 15, Urk. 18), 

in Erwägung,
dass das Wohnrecht nach Art. 776 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Befugnis besteht, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen, und unübertragbar und unvererblich ist,
dass nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (bei zu Hause lebenden Personen) als Ausgabe der Mietzins einer Wohnung anerkannt wird, bei alleinstehenden Personen im Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet werden,
dass ferner gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen angerechnet werden,
dass gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG u.a. Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 - 330 ZGB sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter nicht angerechnet werden, 
dass gemäss Art. 12 ELG der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
dass in Bezug auf den bereits angeführten Art. 11 lit. b ELG noch anzuführen ist,  dass alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen sind, 
dass insbesondere auch der Mietwert von Liegenschaften, die dem EL-Bezüger aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzniessungs- oder Wohnrechts zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen, Einkommen aus unbeweglichem Vermögen darstellt (ZAK 1968 S. 248, 1967 S. 234, Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band 14. 2. Auflage, 2007, S. 1780 Randziffer 205), 
dass somit nicht nur dem Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch dem Nutzniessungs- oder Wohnberechtigten ein Mietwert (sog. Eigenmietwert) als Einnahme anzurechnen ist,
dass dem Wohnberechtigten demgemäss der Mietwert für die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft als Einnahme anzurechnen ist,
dass dies auch dann gilt, wenn der Wohnberechtigte von seinem Wohnrecht nicht Gebrauch macht, denn solchenfalls liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 lit. g ELG vor, so dass der Mietwert als Verzichtseinkommen zur Anrechnung kommt, 
dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder vom Nutzniesser - und analog dazu auch der vom Wohnberechtigten - bewohnten Liegenschaft die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind, 
dass gemäss Art. 16 ELV (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (20 % vom Bruttoertrag der Liegenschaft) gilt, 
dass der Pauschalabzug dabei auch dem Wohnberechtigten zusteht, falls er tatsächlich für die Unterhaltskosten aufkommt,
dass vorliegend zunächst streitig und zu prüfen ist, ob die monatlichen (bis Oktober 2008 erfolgten) Zahlungen von R.___ an den Beschwerdeführer als Entgelt für die Nichtausübung des Wohnrechts an der besagten Eigentumswohnung in I.___ zu betrachten sind oder als Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG,
dass - gemäss der Vereinbarung vom 26. Dezember 2003/14. Januar 2004 - R.___ den Beschwerdeführer mit monatlichen Zahlungen von Fr. 600.-- unterstützte, weil der Beschwerdeführer bedürftig ist,  
dass - gemäss der Vereinbarung - R.___ die monatlichen Zahlungen freiwillig und ohne Rechtspflicht leistete und demgemäss die Möglichkeit hatte, die Zahlungen jederzeit einzustellen (bzw. die Vereinbarung einseitig aufzuheben, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern),
dass R.___ die Zahlungen per 1. November 2008 denn auch eingestellt hat,
dass die Tatsache, dass R.___ auch nach dem 1. November 2008 nach wie vor die besagte Eigentumswohnung bewohnt, obwohl er dem Beschwerdeführer keine Zahlungen mehr ausrichtet, klar zeigt, dass es sich dabei nicht um ein Entgelt für die Nichtausübung des Wohnrechts bzw. für die Benutzung der Wohnung durch R.___ handelte, sondern um Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, denn hätte es sich dabei um ein Entgelt für die Nichtausübung des Wohnrechts bzw. für die Benützung der Wohnung durch R.___ gehandelt, hätte dieser die Wohnung - aufgrund der Zahlungseinstellung - per 1. November 2008 räumen und nicht länger darin wohnen dürfen (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 3), 
dass die monatlichen Zahlungen damit als Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG anzusehen sind,
dass die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer die Zahlungen von monatlich Fr. 600.-- bzw. von Fr. 7'200.-- pro Jahr somit zu Unrecht als Einnahmen angerechnet hat, 
dass im Weiteren streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer das Wohnrecht als Einkommen angerechnet werden kann (vgl. Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an der besagten Eigentumswohnung in I.___ hat,
dass dem Beschwerdeführer - gemäss der oben zitierten Rechtsprechung - demgemäss der Mietwert für die mit dem Wohnrecht belastete Eigentumswohnung als Einnahme anteilsmässig anzurechnen ist,
dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer das Wohnrecht nicht ausübt - denn die Nichtausübung des Wohnrechts stellt eine Verzichtshandlung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar, so dass der Mietwert als Verzichtseinkommen anzurechnen ist,
dass der Mietwert bzw. Eigenmietwert für die Eigentumswohnung - wie der auch noch für das Jahr 2008 massgebenden steuerlichen Liegenschaftenbewertung 2003 zu entnehmen ist - Fr. 19'500.-- beträgt (Urk. 11/6),
dass der Eigenmietwert auf die beiden Wohnberechtigten, den Beschwerdeführer und seine Schwester, aufzuteilen und damit jedem zur Hälfte zuzurechnen ist, 
dass dem Beschwerdeführer somit der hälftige Eigenmietwert im Umfang von Fr. 9'750.-- als Einnahme anzurechnen ist,
dass der Beschwerdeführer und seine Schwester - gemäss Grundbucheintrag - die Unterhaltskosten der Eigentumswohnung allein zu tragen haben,
dass dem Beschwerdeführer, falls er tatsächlich für die Unterhaltskosten aufkommt, damit (anteilig) der Pauschalabzug gemäss Art. 16 ELV zusteht, 
dass sich diese Frage aufgrund der Akten aber nicht beurteilen lässt und daher von der Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, noch abzuklären sein wird (vgl. Urk. 11/0 S. 3),
dass damit festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer der hälftige Eigenmietwert für die Eigentumswohnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des anteilsmässigen Pauschalabzuges für die Gebäudeunterhaltskosten, als Einnahme anzurechnen ist,
dass im Weiteren der Abzug der Mietkosten streitig ist, 
dass der Beschwerdeführer für seine Wohnung (in A.___) einen Mietzins von monatlich Fr. 1'110.-- bezahlt,
dass er damit Anspruch auf einen Abzug der Mietkosten im maximal zulässigen Betrag von Fr. 13'200.-- hat, und nicht - wie von der Durchführungsstelle angenommen - lediglich auf einen Mietzinsabzug von Fr. 7'200.--,
dass schliesslich festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Zusatzleistungen am 28. Juni 2008 eingereicht hat, so dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen erst ab 1. Juni 2008 bestehen kann (vgl. Urk. 15, Urk. 18),
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2008 aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer als Einkommen - nebst der Invalidenrente - der hälftige Eigenmietwert für die besagte Eigentumswohnung in I.___ im Betrag von Fr. 9'750.-- anzurechnen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Gebäudeunterhaltskostenpauschale gemäss Art. 16 ELV, und als Ausgaben - nebst den übrigen unbestrittenen Ausgaben - die effektiven Mietkosten im Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- zu berücksichtigen sind, an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Juni 2008 neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter Dr. Matthias Gut eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. und R. vom 11. Mai 2009, 9C_259/2009),
dass Dr. Matthias Gut gemäss der eingereichten Aufstellung vom 23. April 2010 (Urk. 21) zeitliche Aufwendungen von 10 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 90.-- gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Gesamtentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'446.-- ([10,916 x Fr. 200.-- = 2'183.--] + Fr. 90.-- = Fr. 2'273.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) beläuft, welche ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin auszurichten ist,




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente, zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Juni 2008 im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'446.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).