Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00001
ZL.2009.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern Y.__ und Z.___


gegen

Gemeinde K.___

Beschwerdegegnerin




Unter Hinweis darauf,
dass der 1983 geborene X.___ seit 1. August 2003 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente erhält (vgl. Urk. 8/18), 
dass die Gemeinde K.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 22. Juli 2008 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 17. November 2008 die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 neu festsetzte (Urk. 2, Urk. 3/3),
dass sie dabei u.a. ein Verzichtsvermögen (bezeichnet als "Annahmeübertrag B.___") von Fr. 29'517.-- berücksichtigte (Urk. 3/3/3),
dass der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, am 5. Januar 2009 dagegen Beschwerde erhob und beantragte, es sei kein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen und im Weiteren, die seinem Vormund zustehende Entschädigung sei in der EL-Berechnung als Ausgabe zum Abzug zuzulassen (Urk. 1),
dass die Gemeinde K.___ in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 26. Februar 2009 an seinem Standpunkt festhielt und die Gemeinde sich nicht mehr dazu vernehmen liess (Urk. 11, Urk. 14),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungs-leistung (EL) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass ferner nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf welche verzichtet worden ist, anzurechnen sind,
dass nach der Rechtsprechung u.a. ein Verzichtstatbestand vorliegt, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist (AHI 1995 S. 166 Erw. 2b),
dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen kann, sondern sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und sich gegebenenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen muss (AHI 1995 S. 167),
dass nach Art. 23 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugesjahres vorhandene Vermögen ist,

dass zunächst streitig ist, ob die Durchführungsstelle zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt hat, 
dass nach den Akten feststeht, dass sich das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2006 auf Fr. 29'865.-- belief (Urk. 3/2/8), was im Übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im bezirksrätlichen Verfahren und dem Ergebnis des Bezirksratsentscheides vom 19. September 2007 (Urk. 8/1 S. 2 lit. D und S. 5 oben) entspricht, den die Durchführungsstelle somit ihrer Berechnung in korrekter Weise zugrunde gelegt hat,
dass sich dieses Reinvermögen dabei aus einem Bankguthaben (B.___-Sparkonto) von Fr. 347.--, aus einer Lebensversicherung bei der I.___ mit einem Rückkaufswert von Fr. 36'517.-- (Abschlussjahr 2001, Ablaufjahr 2013) sowie einer Darlehensschuld von Fr. 7'000.-- zusammensetzte (Urk. 3/2/8, Urk. 8/10, Urk. 8/11),
dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 die Lebensversicherung vorzeitig auflöste und sich den Rückkaufswert von Fr. 36'740.-- auf sein B.___-Sparkonto auszahlen liess (Urk. 15, vgl. Urk. 3/1),
dass das B.___-Sparkonto (im Juli 2007) somit einen Saldo von mindestens Fr. 36'740.-- aufwies und - nach anschliessend erfolgter Rückzahlung der Darlehensschuld von Fr. 7'000.-- - noch einen Saldo von mindestens Fr. 29'740.-- (vgl. Urk. 1, Urk. 2), 
dass sich das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2007 noch auf Fr. 5'217.-- belief, bestehend aus dem entsprechenden Saldo des B.___-Sparkontos (Urk. 8/0),
dass sich das Vermögen in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 von Fr. 29'865.-- auf Fr. 5'217.-- reduziert hat, also um Fr. 24'648.--,
dass zu prüfen ist, ob in dieser Vermögensreduktion bzw. Vermögenshingabe von Fr. 24'648.-- ein Verzichtstatbestand im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu erblicken ist,  
dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Durchführungsstelle deren Aufforderung, darzutun, wieweit er das hingegebene Geld für Anschaffungen verwendet habe, und im Weiteren die Belege über allfällige Anschaffungen sowie einen detaillierten Kontoauszug des B.___-Sparkontos einzureichen, keine Folge leistete mit dem Hinweis, dass er keine Veranlassung sehe, nachzuweisen, was er mit dem fraglichen Geld gemacht habe (Urk. 2, vgl. Urk. 1),
dass der Beschwerdeführer diesen Standpunkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut eingenommen und demgemäss keine Unterlagen eingereicht hat (Urk. 1, Urk. 11),
dass der Beschwerdeführer mithin weder substantiiert dargetan noch belegt hat, dass die fragliche Vermögenshingabe von Fr. 24'648.-- im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt sei,
dass dem Beschwerdeführer daher ein hypothetisches Vermögen bzw. Verzichtsvermögen von Fr. 24'648.-- anzurechnen ist, - und nicht ein solches von Fr. 29'517.--, wie von der Durchführungsstelle fälschlicherweise angenommen wurde (Urk. 2, Urk. 3/3/3),   
dass die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 daher neu unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 24'648.-- festzusetzen haben wird,

dass der Beschwerdeführer im Weiteren verlangte, die seinem Vormund zustehende Entschädigung sei in der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen (Urk. 1),
dass die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt sind,
dass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgabe in Art. 10 ELG kein Abzug vorgesehen ist und deren Berücksichtigung damit ausgeschlossen ist, wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat (Urk. 7),

dass aufgrund des Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2008 aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 neu unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 24'648.-- (anstatt von Fr. 29'517.--) festsetze,
dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2008 insoweit aufgehoben wird, als er höhere als die zugesprochenen Leistungen verneint, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2008 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.__ und Z.___
- Gemeinde K.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).