ZL.2009.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Z.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
..
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1986, bezieht seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1989 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine ordentliche Waisenrente (Urk. 8/C-D) und Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen; Urk. 8/141). Der Versicherte schloss im Juli 2005 die Lehre als kaufmännischer Angestellter bei A.___ ab (Urk. 8/99 S. 6) und war ab dem 26. August 2006 halbtags sowie ab Sommer 2007 (voraussichtlich) bis Juni 2010 ganztags Studierender an der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (Urk. 8/61, Urk. 8/99 S. 7). Anfang August 2008 war der Versicherte von der Wohnung seiner Mutter in eine Wohngemeinschaft mit Dritten umgezogen (Urk. 8/91).
1.2     Mit Verfügung vom 6. August 2008 setzte das Amt für Zusatzleistungen den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistung ab September 2008 unter Berücksichtigung eines (hypothetischen) Unterhaltsbeitrages (von seiner Mutter) von Fr. 13'380.-- im Jahr auf den Betrag von Fr. 280.-- pro Monat fest (Urk. 8/163 S. 1 und S. 3). Mit Begleitschreiben zur Verfügung vom 8. August 2008 (Urk. 8/164) teilte das Amt für Zusatzleistungen dem Versicherten mit, dass sein Anspruch auf Zusatzleistungen zufolge seines Auszugs aus der Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter (Anfang August 2008, Urk. 8/91) unter Berücksichtigung eines neu berechneten Unterhaltsbeitrages von Fr. 11'175.-- pro Jahr (Urk. 8/97, Urk. 8/164 S. 3) nunmehr ebenfalls ab September 2008 auf Fr. 458.-- festgelegt werde (Urk. 8/96). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 25. August 2008 Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. und vom 8. August 2008 mit dem Antrag, es seien die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages neu festzusetzen (Urk. 8/99 S. 1). Das Amt für Zusatzleistungen wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2009 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung elterlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'175.-- festzusetzen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 28. März 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mutter ein (Urk. 16-17/1-3), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, haben gemäss Art. 4 Abs. 1 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) Anspruch auf Ergänzungsleistung (EL).
1.2     Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die EL (ebenso wie die kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) bezweckt eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern soll. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2002 in Sachen Y., P 18/02, Erw. 3a). Die Anrechnung von Einnahmen, welche die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt oder erhält, ist bei der Berechnung der Zusatzleistungen ausnahmsweise zulässig.
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. März 2004 in Sachen Z., P 51/03, Erw. 2.2).
         Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG ebenfalls als Einnahmen anzurechnen sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass EL gegenüber familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung haben. Was unter der Gesamtheit der familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Normen des Zivilgesetzbuches (BGE 100 V 50 Erw. 1b).  

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei in der Verfügung vom 8. August 2008 in Bezug auf die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 ELV und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG zutreffend ein Unterhaltsbeitrag mütterlicherseits angerechnet worden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer bereits eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und daher keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge mehr einfordern könne, verwies die Beschwerdegegnerin auf BGE 107 II 465 ff., in dem die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nach dessen Mündigkeit, das nach Beendigung der kaufmännischen Lehre eine Hotelfachschule besuchte, bejaht worden ist (Urk. 2).
2.2     Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die einbezogenen mütterlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'175.-- könnten nicht als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt werden, da er nach dem hier massgeblichen Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von seiner Mutter habe, nachdem er bereits bis 2005 auf ihre Kosten eine dreijährige kaufmännische Lehre bei der A.___ absolviert habe. Diese Lehre befähige ihn, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Fall einer Zweitausbildung bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge und erst recht nicht, wenn die Ausbildung wie vorliegend erst nach Eintritt der Mündigkeit und ohne Einwilligung der Mutter begonnen werde. Ausserdem sei seiner Mutter eine Unterhaltsleistung finanziell nicht zumutbar, da sie in den Jahren als Hausfrau und Mutter weder Ersparnisse noch Altersvorsorge habe äufnen und nach dem beruflichen Einstieg im Jahr 2000 bis heute keine Vollzeitstelle habe finden können. Der angefochtene Einspracheentscheid stütze sich zu Unrecht auf BGE 107 II 465 ff., bei welchem andere Umstände vorgelegen hätten und welcher von der Beschwerdegegnerin falsch zitiert worden sei (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.      
3.1     Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer weder die von der Beschwerdegegnerin in der Berechnungsperiode der Zusatzleistungen ab September 2008 berücksichtigten Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'175.-- (Urk. 8/164 S. 3) noch sonstige periodische Unterhaltszahlungen vom verbliebenen Elternteil tatsächlich erhielt. Die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG fällt damit ausser Betracht. Denn wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu dem bis Ende 2007 gültig gewesenen gleichlautenden Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG im Urteil vom 15. Januar 2001 festhielt, sind unter dem darin genannten Begriff "Unterhaltsbeiträge" die effektiven, auf den Franken genau bestimmten Einnahmen zu verstehen, was sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung sondern auch aus dem im Ergänzungsleistungsbereich geltenden Grundsatz ergebe, wonach bei der Anspruchsberechtigung die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen seien (BGE 127 V 23 Erw. 4d).
         Zu prüfen bleibt, ob im Sinne einer Ausnahme zu diesem Grundsatz der Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG damit erfüllt war, dass der Beschwerdeführer auf die Durchsetzung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Mutter verzichtete. 
3.2    
3.2.1   Die EL-Durchführungsstellen haben in Fällen, in denen keine oder eine ausschliesslich private, gerichtlich respektive vormundschaftlich nicht genehmigte Vereinbarung sowie kein zivilgerichtlicher Entscheid über Unterhaltsbeiträge vorliegt, in Anwendung der massgebenden Bestimmungen des Unterhaltsrechts unter Berücksichtigung der Verhältnisse der voraussichtlich unterhaltsberechtigten und der gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Person zu prüfen, ob der vereinbarte Unterhaltsbeitrag beziehungsweise das Fehlen einer Vereinbarung über Unterhaltsleistungen korrekt ist oder ob der unterhaltsberechtigte EL-Ansprecher damit auf Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2007, Rz 291). Eine familienrechtliche Unterhaltspflicht ist dann zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass der Zivilrichter eine Unterhaltsleistung in entsprechender Höhe zugesprochen hätte (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1841, FN 990).
         Rechtsprechungsgemäss kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (bis Ende 2007: Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) unter dem Titel des familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages jedoch nur in Betracht, wenn ein Verzichtstatbestand ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007 in Sachen S., P 40/06, Erw. 4.1), wovon erst ausgegangen werden kann, nachdem die Durchführungsstelle den Bezüger von Zusatzleistungen auf die entgehenden Einkünfte hingewiesen hat sowie unter Beachtung der (vorfrageweise als positiv beurteilten) Prozessaussichten und der Zumutbarkeit der Prozessführung, unter Fristansetzung und mit Androhung der Leistungskürzung nach Massgabe des mutmasslichen Einkommensverlustes erfolglos zur Anhebung eines entsprechenden Zivilprozesses aufgefordert hat. Stellen sich die Prozessaussichten als ungewiss dar, weil sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren die Waage halten oder letztere zumindest nicht unbedeutend sind, liegt es in der Dispositionsbefugnis des Ansprechers, ob er ein Verfahren in die Wege leiten will oder nicht (ZAK 1991 S. 135 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2002 in Sachen G., P 4/02; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2006 in Sachen S. gegen Stadt U., ZL.2005.00012). Das Vorgehen mit vorgängiger schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit unter Hinweis auf die Rechtsfolgen entspricht überdies auch den Bestimmungen in Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 des seit Januar 2003 gültigen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Leistungskürzungen zufolge Verletzung der Schadenminderungspflicht eines Leistungsbezügers.
3.2.2   Eine Klage auf Leistung des Unterhalts nach Art. 279 ff. ZGB gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund der konkreten Umstände des Falles überwiegend wahrscheinlich als wenig aussichtsreich und mit erheblichen Verlustgefahren behaftet zu beurteilen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang (Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 277 Rz 12). Ein Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Ausbildungsplan zumindest in den Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt worden ist (BGE 115 II 123 Erw. 4b).
         Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 6), handelt es sich bei der Lehre zum kaufmännischen Angestellten um einen eigenständigen Ausbildungsgang, welchen er nach Eintritt seiner Mündigkeit (Februar 2004) im Juli 2005 vollendet hatte (Urk. 8/99 S. 6) und der ihn zur Aufnahme einer selbstunterhaltenden Erwerbstätigkeit in diesem Beruf befähigt(e). Soweit aktenkundig war nicht geplant, diese Ausbildung lediglich als Grundlage für eine weitere Ausbildung abzuschliessen. Der vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Mündigkeit eingeschlagene Ausbildungsweg mit dem Besuch einer Maturitätsschule für Erwachsene (Urk. 8/99 S. 7) und dem (unbestritten erklärten) Ziel, danach ein Studium zu absolvieren (Urk. 1 S. 3), beschlägt denn auch eine neue vom erworbenen kaufmännischen Fähigkeitszeugnis unabhängige Ausbildungsrichtung. Es wäre schon von daher wenig wahrscheinlich, dass der Zivilrichter einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter bejahen würde.
         Auch der von der Beschwerdegegnerin angeführte BGE 107 II 465 ff., in welchem Fall die Unterhaltspflicht eines Vaters für den mündigen Sohn bejaht wurde, der nach Abschluss einer kaufmännischen Lehre als Mündiger eine Hotelfachschule begann und absolvierte, vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen, wie der Beschwerdeführer richtig einwendet (Urk. 1 S. 7 ff.). Denn das Bundesgericht kam nicht in Auslegung des Gesetzes, sondern in Auslegung einer Parteivereinbarung zu diesem Schluss. Dabei wies es gerade darauf hin, dass eine auslegungsbedürftige Parteivereinbarung nach Treu und Glauben keineswegs in gleicher Weise eingeschränkt verstanden werden müsse, wie dies die Schranken der Leistungspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgäben, erst recht nicht nachdem der Vater einer Ausbildung an der Hotelfachschule selbst zugestimmt habe und finanziell günstige Verhältnisse vorlägen (BGE 107 II 477 Erw. 6c). Des Weiteren wird zur Aufnahme an eine Hotelfachschule - im Gegensatz zum Bildungsweg der Erwachsenenmatura mit anschliessendem Studium - regelmässig eine Vorbildung vorausgesetzt, was etwa mit einer gastgewerblichen Berufslehre oder auch mit einer kaufmännischen Lehre erfüllt werden kann (vgl. http://www.shl.ch/ausbildung.cfm?u=anmeldung). Deshalb konnte in jenem Fall - im Gegensatz zu den vorliegenden Verhältnissen - die kaufmännische Lehre als innerhalb desselben Ausbildungsganges liegend betrachtet werden. Im Fall des Beschwerdeführers blieb zudem unbestritten, dass das Einschlagen eines zweiten Bildungsweges ohne Einwilligung der Mutter erfolgte (Urk. 1 S. 6, Urk.7 S. 2).
         Hinzu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers nicht derart gut sind, dass die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ihren Sohn ohne finanzielle Nachteile in ihrer Altersvorsorge möglich wäre, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 6 f.). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des angerechneten Unterhaltsbeitrages von Fr. 11'175.-- (Urk. 8/140) sind für die Notbedarfsrechnung nicht die EL-Berechnungsansätze, sondern ein erweiterter Notbedarf zuzüglich 20 % massgeblich (vgl. BGE 100 V 50 Erw. 1b, 118 II 97; Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 277 Rz 17). Der vom Zivilrichter zu beachtende monatliche erweiterte Notbedarf der Mutter dürfte sich annähernd wie folgt darstellen (vgl. auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009): Grundbetrag Fr. 1'100.-- (Kreisschreiben Ziffer II.1), Miete Fr. 1'832.45 (Urk. 8/133), TV/Radio/Telefon Fr. 120.-- (pauschal Einzelperson), Krankenkasse Fr. 288.90 (Urk. 8/139.3), Gesundheitskosten Selbstbehalt/Franchise Fr. 30.-- (Franchise Fr. 300.--, Urk. 8/139.3 S. 1, aufgerundet), Hausrat-/Privathaft-pflichtversicherung Fr. 40.-- (geschätzt), Berufsauslagen: Arbeitsweg Fr. 100.-- (gemäss Steuererklärung 2008, Urk. 17/3 S. 7), Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 200.-- (vgl. Kreisschreiben Ziffer III.3.2), Staats- und Bundessteuern Fr. 750.-- (geschätzt und unter Berücksichtigung der definitiven Steuerrechnung 2007, Urk. 17/1); dies ergibt einen Notbedarf von Fr. 4'461.35.-- pro Monat respektive Fr. 53'536.20 pro Jahr. Plus die 20 % würden auf der Auslagenseite wahrscheinlich gerundet Fr. 64'245.-- zu berücksichtigen sein. Im Jahr 2008 erzielte die Mutter des Beschwerdeführers inklusive der Witwenrente von Fr. 10'728.-- ein Einkommen von Fr. 77'140.-- (Urk. 17/2, Urk. 17/3 S. 3), so dass im Jahr 2008 annähernd ein Überschuss von rund Fr. 12'900.-- resultiert hätte, wobei sie gemäss der Steuererklärung 2008 daneben kaum Vermögen hatte (Fr. 13'404.--; Urk. 17/3 S. 5). Somit wäre auch bei dieser Berechnungsweise ein Unterhaltsbeitrag in etwa derselben Höhe denkbar, jedoch nicht ohne die bisher wegen der Kinderbetreuung vernachlässigte Altersvorsorge weiter hintanzustellen. Die Pflicht zur Bestreitung des Kinderunterhalts geht einer solchen zwar grundsätzlich vor, jedoch ist es in der hier vorliegenden Konstellation der Mutter nicht zuzumuten, ihrem erwachsenen Sohn eine Zweitausbildung zu ermöglichen und selbst auf die Möglichkeit einer mindestens minimalen Altersvorsorge zu verzichten. Das Vorliegen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist somit überwiegend wahrscheinlich zu verneinen, weshalb hier nicht von einem Verzichtstatbestand auszugehen ist.
3.2.3   Selbst wenn die Gewinnaussichten in einem Unterhaltsverfahren intakt wären, hätte die Beschwerdegegnerin - entsprechend den obigen Ausführungen zum Vorgehen in Erwägung 3.2.1 - einen hypothetischen Unterhaltsbeitrag nicht ohne vorgängige Fristansetzung und Androhung der Rechtsfolgen in der Berechnung der Zusatzleistungen anrechnen dürfen. Auch insofern wären mindestens für die Dauer der Frist und bis zur rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen Unterhaltsverfahrens die EL ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens zu gewähren gewesen (vgl. ZAK 1991 S. 139).
3.3     Die Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 (Urk. 2) ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 ohne Anrechnung von Unterhaltszahlungen von seiner Mutter  als Einnahmen Anspruch auf Zusatzleistungen hat. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Neuberechnung des Anspruchs zu überweisen.

4.       Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) ist daher gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Prozessvertretung durch die Tante des Beschwerdeführers (Urk. 8/104) erfolgte überwiegend wahrscheinlich ohne Honorarforderung und daher ohne erhebliche Auslagen, zumal dies nicht behauptet wird, weshalb von einer Prozessentschädigung abzusehen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ vom 4. Dezember 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 ohne Anrechnung von Unterhaltsbeiträge von seiner Mutter als Einnahmen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
           Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Neuberechnung des Anspruchs überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).