ZL.2009.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen der der Z.___ vom 18. Dezember 2007 wurden der 1948 geborenen X.___ ab 1. November 2007 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) zur Invalidenrente zugesprochen (Urk. 4/50-51; vgl. auch Urk. 4/24, Urk. 4/71). Gleichzeitig wurde ihr schriftlich mitgeteilt, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen für Eheleute dem nicht invaliden Ehepartner grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse, wenn dieser nicht erwerbstätig sei und ihm eine Arbeit zumutbar erscheine. Ihr Ehemann, Y.___, erziele im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein bei weitem nicht existenzsicherndes Einkommen. Falls es ihm nicht gelinge, bis 31. März 2008 einen Nettoertrag von mindestens Fr. 2'000.-- pro Monat zu erzielen, müsse die Durchführungsstelle ihn verpflichten, ab April 2008 eine einträglichere Arbeit zu suchen (Urk. 4/49).
Nach Anpassung der Zusatzleistungen nach Bekanntwerden der X.___ zustehenden Rente nach BVG mit Revisionsverfügungen vom 1. Februar 2008 (Urk. 4/27, Urk. 4/31; vgl. auch Urk. 4/26) verpflichtete die Durchführungsstelle den Ehemann mit Schreiben vom 30. April 2008, sich ab sofort um weitere Arbeit zu bemühen mit dem Ziel, ein existenzsicherndes Einkommen zu verdienen, und ihr die dokumentierten monatlichen Arbeitsbemühungen einzureichen. Falls er dieser Auflage nicht wie gewünscht nachkommen werde, müsse ab November 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden (Urk. 4/11 = Urk. 8/2). Da in der Folge keine entsprechenden Unterlagen bei ihr eingingen, ermahnte die Durchführungsstelle Y.___ mit Schreiben vom 4. und 11. Juni 2008 zur Erfüllung der Auflage (Urk. 4/9-10 = Urk. 8/3-4). Am 19. Juni 2008 forderte sie ihn nochmals zur Einreichung von Belegen über monatliche Arbeitsbemühungen auf und zeigte ihm an, dass ansonsten ab Oktober 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.-- in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen werde (Urk. 4/7 = Urk. 8/5).
1.2 Weil Y.___ es bei weiterhin nicht existenzsicherndem Einkommen unterliess, die geforderten Arbeitsbemühungen nachzuweisen, rechnete die Durchführungsstelle X.___ bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 21'666.-- (Fr. 36'000.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 2'000.-- minus Freibetrag von Fr. 1'500.-- mal 2/3) ihres Ehemanns an. Da dies bei gesamthaft anrechenbaren Einnahmen von Fr. 66'263.-- und Ausgaben von Fr. 49'894.-- zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 16'369.-- führte, stellte sie die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 18. September 2008 androhungsgemäss revisionsweise per 1. Oktober 2008 ein (Urk. 4/4, Urk. 8/1). Die von der Versicherten und ihrem Ehemann dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 23. Dezember 2008 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___, erstere vertreten durch den Ehemann, mit Eingabe vom 13. Januar 2009 Beschwerde und beantragten sinngemäss, auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 21'666.-- sei zu verzichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Am 6. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfen nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG]).
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren 1'500 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 291 Erw. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 302 Erw. 3a; ZAK 1989 S. 72 Erw. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelangen auch zur Anwendung, wenn die Ehefrau Bezügerin von Ergänzungsleistungen ist und sich die Frage stellt, ob es dem Ehemann zuzumuten ist, seine bisher ausgeübte, wenig rentable selbstständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer lukrativeren unselbstständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 31. August 2001, P 19/99, Erw. 2a).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 122).
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts in Sachen W. vom 17. September 2008, 8C 380/2008, Erw. 3.2, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 4. April 2005, P 6/04, Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Sie ist bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens ab Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupasssen (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.
2.1 Strittig und zu überprüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemannes von Fr. 21'666.-- bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs von X.___ ab 1. Oktober 2008 (Urk. 1-2, Urk. 4/4).
2.2 Der 1950 geborene Y.___ (Urk. 4/23) ist gelernter Verkäufer (Urk. 4/101) und hat in den Jahren 1968 und 1969 zusätzlich eine Abendhandelsschule besucht. Nach Kadertätigkeiten in verschiedenen Branchen war er von 2001 bis 2005 als Stellvertretender Verkaufsleiter bei der A.___ beschäftigt (Urk. 4/93 S. 3 ff.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 30. September 2005 gekündigt (Urk. 4/94; vgl. auch Urk. 4/90). Vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 bezog Y.___ Arbeitslosentaggelder (Urk. 4/85-87, 4/95). Vom 10. Januar bis 2. Mai 2007 war er in einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums tätig (Urk. 4/93 S. 7, Urk. 4/101). Ab dem 14. März 2007 arbeitete er zusätzlich als selbständigerwerbender Verkäufer für die Firma B.___ AG, wobei die Bezahlung in Form von Provisionen erfolgte (Urk. 4/88). Am 3. August 2007 hatte er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 4/100).
2.3 In den Akten befinden sich Bewerbungsschreiben und nachgewiesene Arbeitsbemühungen für die Zeiträume zwischen November und Dezember 2006 und zwischen März und Dezember 2007. Daraus ergibt sich, dass sich Y.___ vorwiegend für ausgeschriebene Stellen als Aussendienstmitarbeiter, Regionalverkaufsleiter, Filialleiter oder mit ähnlicher Funktion bewarb (vgl. Urk. 4/99, Urk. 4/108, Urk. 4/115-136). Zu einem Vertragsabschlus kam es indes nicht. Danach widmete sich Y.___ soweit aus den Akten ersichtlich zunächst der selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen seines Vertragsverhältnisses mit der B.___ AG, und, nach Auflösung dieses Vertragsverhältnisses per 31. Dezember 2007 (Urk. 4/20), dem ebenfalls auf Provisionsbasis basierenden Verkauf von Bürobedarf für die Firma C.___ GmbH (Urk. 4/13, Urk. 4/18). Der erzielte monatliche Verdienst aus Provisionen betrug im Februar 2008 Fr. 89.29 und im März 2008 Fr. 149.27 (Urk. 4/16-17). Auf die Aufforderung der Durchführungsstelle vom 30. April 2008, sich um weitere, ein existenzdeckendes Einkommen ermöglichende Arbeit zu bemühen, die monatlichen Arbeitsbemühungen in ein Formular einzutragen und dieses jeweils am Monatsende einzureichen (Urk. 4/11 = Urk. 8/2), reagierte Y.___ nach zweimaliger Ermahnung (Urk. 4/9-10 = Urk. 8/3-4), indem er Provisionsabrechnungen für die Monate April (Urk. 4/9 S. 2), Mai, Juni, Juli (Urk. 4/6 S. 2 ff.) und August 2008 (Urk. 4/5 S. 2) einreichte, wobei die höchste Provisionszahlung im Monat August Fr. 294.85 betrug. Mit Schreiben vom 16. Juni und vom 4. September 2008 teilte er der Durchführungsstelle zudem mit, dass er momentan mit dem Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit für die Firma C.___ GmbH beschäftigt sei, was einige Zeit bis zum Erreichen der erhofften Umsatzzahlen in Anspruch nehme, und deshalb keine Zeit für Bewerbungen habe. Zur Tätigkeit auf Provisionsbasis habe er sich gezwungen gesehen, nachdem er keine Festanstellung gefunden habe. Für ihn als 58jährigen, ausgesteuerten ehemaligen ALV-Bezüger sei es nämlich sehr schwierig, eine feste Stelle zu finden (Urk. 4/6, Urk. 4/8).
3.
3.1 Durch sein Verhalten hat Y.___ seine Schadenminderungspflicht verletzt. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Suche einer Arbeitsstelle für ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters besonders schwierig war und auch weiterhin ist. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht war es ihm aber zumutbar, sich so zu verhalten, wie er sich verhalten hätte, wenn er (über seine Ehefrau) keine Zusatzleistungen bekommen hätte. Es ist kaum davon auszugehen, dass er sich solchenfalls mit den äusserst geringen monatlichen Provisionszahlungen begnügt und sich nicht um eine einträglichere Verdienstquelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hätte. Insbesondere war ihm auch zumutbar, eine im Vergleich zu seinen letzten unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Marktleiter und Stellvertretender Verkaufsleiter (Urk. 4/93 S. 3) weniger qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen. Mit Blick auf den reichen beruflichen Erfahrungsschatz in verschiedenen Branchen und Funktionen (vg. Urk. 4/93) und die Tatsache, dass er auch in den letzten Jahren nie während längerer Zeit überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausübte und deshalb auch für potentielle Arbeitgeber erkennbar eine hohe Arbeitsmotivation aufweist, lässt sich jedenfalls nicht im Voraus der Schluss ziehen, dass das Finden einer festen Arbeitsstelle im Rahmen einer Frist von einigen Monaten chancenlos ist. Zudem erwartete die Durchführungsstelle von ihm lediglich fünf Arbeitsbemühungen pro Monat (Urk. 4/19), was keineswegs unzumutbar aufwändig erscheint, auch wenn Y.___ daneben noch seine Verkaufstätigkeit für die Firma C.___ GmbH weitergeführt hätte.
3.2 Da die Durchführungsstelle Y.___ dreimal - am 18. Dezember 2007 (Urk. 4/49), am 30. April 2008 (Urk. 4/11 = Urk. 8/2) sowie am 19. Juni 2008 (Urk. 4/7 = Urk. 8/5) - zum Suchen einer existenzsichernden Arbeitsstelle aufgefordert hat mit dem Hinweis, dass bei ungenügenden Arbeitsbemühungen spätestens ab Oktober beziehungsweise November 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in die Berechnung der Zusatzleistungen miteinbezogen werde, durfte sie androhungsgemäss verfahren und mit Verfügung vom 18. September 2008, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid, die Zusatzleistungen für X.___ einstellen. Auch ist das berücksichtigte hypothetische jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.--, entsprechend der auf ein Jahr hochgerechneten Hälfte des bei der Arbeitslosenkasse versicherten monatlichen Verdienstes von Fr. 5'958.-- (vgl. Urk. 4/7, Urk. 4/86), beziehungsweise das nach Abzug von Gewinnungskosten von Fr. 2'000.--, dem Freibetrag von Fr. 1'500.-- und einem Drittel des Restbetrages verbleibende angerechnete Verzichtseinkommen von Fr. 21'666.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie Urk. 4/4 S. 3) nicht zu beanstanden.
Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).