Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00005
ZL.2009.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Gemeinde Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Ehegatten X.___ und Y.___, beide Bezüger von Altersrenten (Urk. 7/23/3 im Prozess Nr. ZL.2008.00085), wohnen seit Dezember 2005 in Z.___ und beziehen dort Ergänzungsleistungen (Urk. 7/22 in Verbindung mit Urk. 7/23/46-47 im Prozess Nr. ZL.2008.00085). Bis Ende Januar 2007 lebten die Ehegatten zusammen mit ihrer Tochter A.___ (geboren 1980; Urk. 7/23/1 im Prozess Nr. ZL2008.00085) und dem Sohn B.___, geboren 1983, sowie einem weiteren Sohn, C.___, geboren 1976, und dessen Ehefrau D.___ in einem gemeinsamen Haushalt (Beilage zu Urk. 7/7 im Prozess Nr. ZL.2008.00085). Per 1. März 2007 zog die Tochter aus der elterlichen Wohnung aus und meldete sich bei der Einwohnerkontrolle ab. Ein Jahr später zog der verheiratete Sohn mit der Ehefrau und dem im Februar 2007 geborenen Sohn aus der 5½-Wohnung am E.___ aus. Auf den 1. April 2008 bezogen die Ehegatten X.___ zusammen mit dem Sohn B.___ in der Liegenschaft F.___ wiederum eine 5½-Zimmerwohnung (Beilage zu Urk. 7/4 im Prozess Nr. ZL.2008.00085).
         Mit den Revisionsverfügungen Nr. 7, 8 und 9 je vom 16. Juli 2008 (Urk. 3/1, 3/3 und 3/5 [= Urk. 7/5-7 im Prozess Nr. ZL.2008.00085]) setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Perioden März 2007, April bis Dezember 2007 sowie für das erste Quartal 2008 unter Berücksichtung der veränderten Wohnsituationen neu fest.
         Mit Eingabe vom 12. September 2008 (Urk. 3/7) erhoben die Ehegatten X.___ gegen diese Verfügungen vom 16. Juli 2008 Einsprache und ersuchten um deren Aufhebung. Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 hielt die Durchführungsstelle an den Verfügungen fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 erhoben die Versicherten Beschwerde und beantragten, die Geburt des Enkels sei bei der Mietzinsaufteilung unberücksichtigt zu lassen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2009 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist festzuhalten, dass es - entgegen der Auffassung der Versicherten in der Beschwerde und in der Einsprache (Urk. 1 S. 2 und 3/7) - nicht um eine allfällige Rückerstattung von Zusatzleistungen geht, denn in den Verfügungen, welche in Wiedererwägung früherer Verfügungen ergangen sind, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass allfällige Rückerstattungsforderungen separat in Rechnung gestellt würden (Urk. 3/1 S. 2, 3/3 S. 2 und 3/5 S. 2).
         Streitig und zu prüfen sind der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 beziehungsweise die diesem zugrundeliegenden Revisionsverfügungen Nr. 7, 8 und 9 vom 16. Juli 2008. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Revisionsverfügung Nr. 9 auf den Zeitraum Januar bis März 2008 bezieht und bereits Anfechtungsgegenstand (beziehungsweise Streitgegenstand mit Bezug auf die Höhe des Haushaltsbeitrags) im Prozess Nr. ZL.2008.00085 gebildet hat, in welchem mit heutigem Datum das Urteil ergangen ist.
         Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. März 2007 bis und mit 31. Dezember 2007 gemäss den Revisionsverfügungen Nr. 7 und 8.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Somit sind für Ansprüche betreffend das Jahr 2007 die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen anwendbar, die auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, denen eine Rente der AHV oder IV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2     Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören gemäss Art. 3b  Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei Ehepaaren auf Fr. 15'000.- beschränkt (Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
         Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).
3.
3.1     Mit Verfügung vom 15. Juli 2007 (Revision Nr. 4) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der veränderten Wohnsituation angepasst, da die Tochter per 1. März 2007 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war (Urk. 7/12 im Prozess Nr. ZL2008.00085). Mit der Revisionsverfügung Nr. 7 vom 16. Juli 2008 korrigierte sie indes den im 2007 erlassenen Entscheid, da mit der Geburt des Enkels insgesamt wieder sechs Personen im gleichen Haushalt leben würden (Urk. 3/1).
         Demgegenüber vertraten die Beschwerdeführenden die Auffassung (Urk. 1), das Kind sei im Zimmer seiner Eltern untergebracht gewesen und bis zum vollendetem 1. Altersjahr gestillt worden. Danach sei die Aufhebung der Wohngemeinschaft mit dem Sohn C.___ notwendig geworden, weshalb die junge Familie per April 2008 ausgezogen sei. Die Geburt des Enkels könne nicht mit dem Wegzug der Tochter im März 2007 gleichgesetzt werden.
3.2     Fest steht, dass am 15. Februar 2007 G.___, der Sohn von C.___ und D.___ zur Welt gekommen ist (Beilage zu Urk. 7/7 im Prozess Nr. ZL.2008.00085). Es stellt sich daher die Frage, ob sich wegen der Geburt des Kindes eine Neuaufteilung des Mietzinses rechtfertigt. Der Enkel der Beschwerdeführenden ist - wie seine Eltern und die weiteren im Haushalt lebenden erwachsenen Personen - nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen. Eine familienrechtliche Unterstützungspflicht der Grosseltern, die bewirken würde, dass sie den Enkel unentgeltlich bei sich wohnen lassen müssten (was eine Mietzinsaufteilung ausschliessen würde), besteht nicht. Eine solche trifft grundsätzlich nur die Eltern (vgl. Art. 272 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB).
         Damit ist grundsätzlich eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen vorzunehmen. Von diesem Grundsatz kann indessen abgewichen werden, wenn die Aufteilung nach Köpfen zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Eine andere Aufteilung kann gemäss der Rechtsprechung des höchsten Gerichts beispielsweise vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung in Anspruch nimmt (BGE 127 V 17 Erw. 6d). In der 5½-Zimmerwohnung lebten bis Ende Januar 2007 sechs erwachsene Personen, nämlich die Beschwerdeführenden, ihre Tochter, die beiden Söhne und die Schwiegertochter. Per 1. März 2007 verliess die Tochter den elterlichen Haushalt, weshalb dieser dann noch fünf erwachsene Personen umfasste. Dass es infolge des Auszuges der Tochter und der Geburt des Enkels zu räumlichen Umstellungen in der Wohnung gekommen wäre, wird von keiner der Parteien dargetan. Eine Nutzungsänderung in der Weise, dass das Neugeborene das bisher von der Tochter bewohnte Zimmer belegt hätte, wird nicht behauptet. Vielmehr war das im Februar 2007 geborene Kleinkind im Schlafzimmer seiner Eltern untergebracht, was angesichts der Stillzeit auch aus praktischen Überlegungen glaubhaft ist (Urk. 1 S. 3). Der Säugling braucht gerade im ersten Lebensjahr nicht viel Platz und von einer Nutzung der gesamten Wohnung kann nicht gesprochen werden (vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in Sachen A. vom 26. August 2009, EL 2009/10). Ausserdem lebte der Sohn C.___ mit Frau und Kleinkind nur noch bis Ende März 2008 in der elterlichen Wohnung, da der Platz für die Familie nicht mehr ausreichend war.
         Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den im Februar 2007 geborenen Enkel bei der Aufteilung des Mietzinses auf die Bewohner ausser Acht zu lassen. Damit ergibt sich, dass nach dem Auszug der Tochter ab dem 1. März 2007 nicht mehr sechs Personen, sondern nur noch fünf in die Mietaufteilung miteinzubeziehen sind.
3.3         Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass ab März 2007 nur fünf Personen in die Mietzinsaufteilung einzubeziehen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 aufgehoben mit der Feststellung, dass ab März 2007 fünf Personen in die Mietzinsaufteilung einzubeziehen sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- X.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).