Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2009.00006
ZL.2009.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Sohn K.___

gegen

Gemeinde I.___

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass der 1910 geborene X.___ senior seinen Landwirtschaftsbetrieb (landwirtschaftliche Liegenschaft mit Wohnhaus) im Jahr 1973 seinem Sohn E.___ junior zum Übernahmepreis von Fr. 146'400.--, entsprechend dem Ertragswert, veräusserte (Urk. 8/10),
dass X.___ senior dabei - zusätzlich zum Übernahmepreis - ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht im Wohnhaus eingeräumt wurde, und zwar das ausschliessliche Wohnrecht im Schlafzimmer im 1. Stock sowie das Mitbenützungsrecht an sämtlichen gemeinschaftlichen Räumen (Urk. 3/3, Urk. 8/10),
dass X.___ senior am 9. Juni 1999 entschädigungslos auf das Wohnrecht verzichtete (Urk. 8/11),
dass E.___ junior seinen Landwirtschaftsbetrieb darauf seinerseits seinem Sohn R.___ jun. junior zum Übernahmepreis von Fr. 247'000.--, entsprechend dem Ertragswert, veräusserte, unter Vorbehalt eines lebenslängliches Wohnrechtes im Wohnhaus für sich und seine Ehefrau (Urk. 3/5, Urk. 8/7/2, vgl. Urk. 8/5),
dass sich X.___ senior am 16. Februar 2007 in I.___, wo er bei seinem Sohn K.___ wohnt, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 8/3),
dass die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde I.___ mit Verfügungen vom 21. März 2007 und 16. Juli 2008 sowie bestätigendem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2009 einen Anspruch von X.___ senior auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2007 aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneinte (Urk. 2, Urk. 8/4, Urk. 8/14),
dass die Durchführungsstelle bei der EL-Berechnung als Ausgaben nebst dem Grundbetrag (Fr. 18'140.--) Krankenversicherungsprämien (Fr. 3'384.--) und Mietkosten (Fr. 3'866.--) berücksichtigte, was ein Ausgabentotal von Fr. 25'390.-- ergab (Urk. 8/4/2),
dass sie auf der Einnahmenseite unter dem Titel Wohnrechtsverzicht ein Einkommen von Fr. 4'800.-- berücksichtigte nebst hier nicht interessierenden übrigen Einkünften von insgesamt Fr. 23'477.--, was ein Einnahmentotal von Fr. 28'277.-- ergab (Urk. 8/4/2),
dass die Durchführungsstelle zur Anrechnung des Verzichtseinkommens von Fr. 4'800.-- anführte, X.___ senior habe 1999 auf das Wohnrecht verzichtet und damit auf den entsprechenden Mietwert, der Mietwert sei auf Fr. 400.-- pro Monat bzw. Fr. 4'800.-- pro Jahr festzulegen, da für vergleichbare Mietobjekte Mietzinse in mindestens dieser Höhe bezahlt würden (Urk. 2),
dass X.___ senior, vertreten durch seinen Sohn K.___, am 26. Januar 2009 dagegen Beschwerde erhob und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen beantragte (Urk. 1),
dass er dabei geltend machte, das Verzichtseinkommen von Fr. 4'800.-- sei zu hoch festgelegt worden, für die Wertermittlung des Wohnrechtsverzichts seien - statt des Marktmietwertes - die landwirtschaftlichen Mietwertansätze heranzuziehen, was zu einem jährlichen Mietwert von höchstens Fr. 672.-- führe (Urk. 1, Urk. 11),
dass er im Weiteren geltend machte, die Kosten für die Betreuung, die ihm sein Sohn K.___ und dessen Ehefrau erbringen würden, seien bei der EL-Berechnung zu Unrecht nicht als Ausgaben berücksichtigt worden (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass die Parteien in der Replik vom 19. März 2009 und Duplik vom 21. April 2009 an ihrem Standpunkt festhielten (Urk. 11, Urk. 14),

in Erwägung,
dass nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die Ergänzungsleistungen aus a. der jährlichen Ergänzungsleistung  und b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen,
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (resp. Art. 3a Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnnahmen übersteigen, 
dass nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (resp. Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anrechenbar sind,
dass auch der Nutzungswert bzw. Mietwert von Liegenschaften, die dem EL-Bezüger aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzniessungs- oder Wohnrechts zum Eigengebrauch zur Verfügung stehen, Einkommen aus unbeweglichem Vermögen darstellt (sog. Eigenmietwert), 
dass dem Wohnberechtigten damit der Mietwert für die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft (bzw. für die mit dem Wohnrecht belasteten Wohnräume) als Einkommen anzurechnen ist,
dass nach Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bzw. Nutzniessungs- oder Wohnberechtigten bewohnten Liegenschaft die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind,
dass die Bewertung des Mietwertes nach dem Marktmietwert zu erfolgen hat,
dass der Marktmietwert dabei in der Regel durch Vergleich mit für gleichartige oder ähnliche Wohnungen bezahlten Mieten zu ermitteln ist,
dass hier, was die vom Beschwerdeführer angerufenen landwirtschaftlichen Mietwertansätze angeht, festzuhalten ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mietwerte von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe nicht nach dem allgemeinen Marktmietwert zu bestimmen sind, sondern nach der eidgenössischen Pachtzinsgesetzgebung und damit nach den tieferen landwirtschaftlichen Mietwertansätzen (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Februar 1993, publiziert in ASA 63, 155), 
dass die tieferen landwirtschaftlichen Mietwertansätze jedoch nur für den vom Betriebsleiter bzw. aktiven Landwirt benötigten Wohnraum (Normalbedarf) gelten, nicht aber für den darüber hinausgehenden Wohnraum,
dass der über den Normalbedarf hinausgehende Wohnraum vielmehr zum vollen Marktmietwert zu erfassen ist (vgl. Art. 5 der Pachtzinsverordnung),
dass demzufolge auch die mit einem Wohnrecht belasteten Wohnräume zum vollen Marktmietwert zu erfassen sind,
dass ferner gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (resp. Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einkommen angerechnet werden,
dass schliesslich gemäss Art. 14 Abs. 1 und Abs. 6 ELG (resp. Art. 3d Abs. 1 und Abs. 4 aELG) unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten vergütet werden können, u.a. die Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause,
dass die Krankheitskosten hierbei gemäss konstanter Verwaltungspraxis nicht im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung zu berücksichtigen sind, sondern separat (zur jährlichen Ergänzungsleistung) zu vergüten sind (vgl. Art. 10 und Art. 14 ELG resp. Art. 3b und Art. 3d aELG),
dass die separate Vergütung von Krankheitskosten zwangsläufig dazu führt, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 30. August 2004, P 28/04, Erw. 5.3), 
dass die Durchführungsstelle vorliegend einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung befunden hat, während sie sich zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Krankheitskosten nicht geäussert hat (Urk. 2, Urk. 8/4, Art. 8/14), 
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens damit lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung bildet,
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit sie auch auf die Vergütung von Krankheitskosten gerichtet ist, nicht einzutreten ist,
dass einzig zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer zu Recht ein Einkommen von Fr. 4'800.-- infolge Wohnrechtsverzichts angerechnet hat,
dass entgegen den Vorbringen der Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 7) im Umstand, dass der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1973 nicht zum Verkehrswert, sondern zum Ertragswert veräusserte unter Vorbehalt des besagten Wohnrechts, kein Vermögensverzicht gesehen werden kann, da gemäss bäuerlichem Bodenrecht ein gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Ertragswert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV),
dass feststeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 auf das besagte Wohnrecht (ausschliessliches Wohnrecht im Schlafzimmer und Mitbenutzungsrecht an sämtlichen gemeinschaftlichen Räumen) im Wohnhaus (der landwirtschaftlichen Liegenschaft) verzichtet hat,  
dass dem Beschwerdeführer damit gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (resp. Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) der Wert des Wohnrechts, mithin der Mietwert der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnräume im Wohnhaus als Verzichtseinkommen anzurechnen ist,
dass die Bewertung des Mietwertes dabei nach dem allgemeinem Marktmietwert zu erfolgen hat, wie die Durchführungsstelle zutreffend angenommen hat,
dass für eine Anwendung der tieferen landwirtschaftlichen Mietwertansätze - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - dagegen kein Raum ist, da diese nach der zitierten Rechtsprechung nur für den vom Betriebsleiter bzw. aktiven Landwirt benötigten Wohnraum gelten,
dass die Annahme der Durchführungsstelle, wonach für - mit dem Wohnrecht - vergleichbare Mietobjekte Mietzinse von mindestens Fr. 400.-- im Monat bezahlt werden müssen, nicht zu beanstanden ist,
dass insbesondere auch angesichts dessen, dass das Wohnhaus im Jahr 1994 einen beachtlichen Schätzungswert von Fr. 745'000.-- aufgewiesen hat, davon, dass der mit monatlich Fr. 400.-- geschätzte Mietwert zu hoch festgelegt worden sei, jedenfalls nicht die Rede sein kann (Urk. 3/5 S. 2),
dass die Durchführungsstelle demnach zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 4'800.-- pro Jahr angerechnet und infolgedessen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2007 zu Recht verneint hat, 
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2009 als korrekt erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Gemeinde I.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).