Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde T.___
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1925 geborene, seit 1998 verwitwete E.___ unbestrittenermassen von 1955 bis November 2005 ihren Wohnsitz in O.___ SG hatte (vgl. Urk. 11/5/6),
dass die Versicherte sich ab Dezember 2005 bei ihrer Tochter und deren Ehemann in T.___ im Kanton Zürich aufhielt (Urk. 6/2, Urk. 6/7/2),
dass die Versicherte im September 2006 mit ihrer Tochter und deren Ehemann einen Pflege- und Betreuungsvertrag (rückwirkend ab 1. Dezember 2005) abschloss, laut welchem sich letztere auf unbestimmte Zeit verpflichteten, der Versicherten gegen Entgelt Leistungen in Form von Kost und Logis sowie Pflege zu erbringen (Urk. 6/2),
dass die Versicherte sich am 22. Juni 2007 beim Einwohneramt T.___ anmeldete (Schriftenhinterlegung) (Urk. 11/5/5/1),
dass sie am 1. Januar 2008 (bzw. 3. Januar 2008) in das Altersheim J.___ in M.___ SG eintrat (Urk. 11/1, Urk. 11/3),
dass sie sich am 14. März 2008 bei der Gemeinde T.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend Durchführungsstelle, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente anmeldete (Urk. 11/1),
dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 18. September 2008 und Einspracheentscheid vom 20. Januar 2009 die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verneinte mit der Begründung, die Versicherte habe ungeachtet ihres Aufenthaltes bei ihrer Tochter in T.___ (von Ende 2005 bis Ende 2007) ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in O.___ im Kanton St. Gallen beibehalten (Urk. 2),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dagegen am 3. Februar 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Zuständigkeit der Gemeinde T.___ für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an X.___ festzustellen (Urk. 1),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführte, die Versicherte habe in der Zeit zwischen 2006 und 2007 Wohnsitz in T.___ begründet, damit sei die Gemeinde T.___ für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig, der per Anfang Januar 2008 erfolgte Eintritt in das Altersheim in M.___ habe keinen Wechsel in der Zuständigkeit begründet,
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 5),
in Erwägung,
dass sich aufgrund von Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der im Bereich der Ergänzungsleistungen massgebliche (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung) zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 Erw. 1 S. 238, ZAK 1974 S. 209),
dass für die Begründung des Wohnsitzes somit zwei Merkmale erfüllt sein müssen: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektiv inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 Erw. 1 S. 238),
dass für die Wohnsitznahme mithin entscheidend ist, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritten erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig ist, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit,
dass demzufolge bei in Heim lebenden Personen immer der Kanton für die Ausrichtung der EL zuständig ist, in welchem die Person vor dem Eintritt in das Heim ihren Wohnsitz hatte; dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet hat (vgl. Randziffer 1026.2. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL),
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte ihren Wohnsitz in T.___ oder in O.___ SG hatte, bevor sie am 1. Januar 2008 in das Altersheim in M.___ eintrat,
dass nach dem eingangs Gesagten feststeht, dass die Versicherte im Dezember 2005 von Bollingen zu ihrer Tochter nach T.___ zog und seither nicht mehr nach O.___ zurückgekehrt ist,
dass die Versicherte sich in der Zeit von Ende 2005 bis Ende 2007, also während rund zwei Jahren, vielmehr bei ihrer Tochter in T.___ aufhielt,
dass die Versicherte - während der Zeit ihres Aufenthaltes in T.___ (von Ende 2005 bis Ende 2007) - mit dem Abschluss des Pflege- und Betreuungsvertrages im September 2006, der für eine unbefristete Zeit Gültigkeit haben sollte, und dann mit der Anmeldung beim Einwohneramt in T.___ im Juni 2007 ihre Absicht dauernden Verbleibens in einer auch für Dritte erkennbaren Weise Ausdruck verlieh,
dass sich aufgrund all dieser Umstände mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Klarheit ergibt, dass die Versicherte - mit dem Umzug von O.___ zu ihrer Tochter nach T.___ (im Dezember 2005), oder jedenfalls spätestens mit der Anmeldung beim Einwohneramt in T.___ (im Juni 2007) - T.___ zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht und damit den Wohnsitz von Bollingen nach T.___ verlegt hat,
dass die Versicherte demzufolge ihren Wohnsitz in der Gemeinde T.___ hatte, als sie am 1. Januar 2008 in das Altersheim in M.___ eintrat und damit die Gemeinde T.___ bzw. die Durchführungsstelle für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Versicherte zuständig ist,
dass die Beschwerde damit gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig ist, die E.___ gestützt auf das Gesuch vom 14. März 2008 allenfalls zustehen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
- Gemeinde T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).