ZL.2009.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Straessle-Treuhand GmbH
Krummackerstrasse 2, 8953 Dietikon

gegen

Gemeinde E.___

Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1919 geborene X.___ mit öffentlich beurkundetem, als "Abtretungsvertrag - gemischte Schenkung-" bezeichnetem Vertrag vom 28. Februar 1996 und Grundbucheintrag die Liegenschaft in E.___ (Wohnhaus mit 612 m2 Gebäudegrundfläche, Hof und Garten) auf ihre fünf Kinder übertrug gegen Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 110'000.-- sowie gegen Einräumung eines ausschliesslichen, unentgeltlichen und lebenslänglichen Wohnrechts (Urk. 3/2),
dass die kantonale Steuerbehörde den Beschenkten je mit Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 1996 betreffend die (gemischte) Schenkung vom 28. Februar 1996 mitteilte, dass eine Schenkungssteuer nicht erhoben werde, da der steuerpflichtige Vermögensanfall Fr. Null betrage (Urk. 3/9, vgl. Urk. 1), 
dass die Steuerbehörde - wie der Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 1996 zu entnehmen ist - den Schenkungssteuerwert (Verkehrswert) der Liegenschaft schematisch, formelmässig ermittelte und auf Fr. 650'000.-- schätzte, davon den Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 231'660.-- (bei einem angenommenen Jahresertrag von 4 % von Fr. 650'000.-- bzw. Fr. 26'000.-- pro Jahr und einem Kapitalisierungsfaktor von 8,91) und die Grundpfandschuld von Fr. 110'000.-- abzog, was zu einem Vermögensanfall von insgesamt Fr. 308'340.-- bzw. von Fr. 61'668.-- pro Kind führte und - nach Abzug des Freibetrages von Fr. 100'000.-- pro Kind - einen steuerpflichtigen Vermögensanfall von Fr. Null ergab (Urk. 3/9),
dass die Versicherte im Frühjahr 2008 bei der Gemeinde E.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Gesuch um Zusatzleistungen ab 1. April 2008 einreichte (vgl. Urk. 1),  
dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 29. September 2008 und Einsprachentscheid vom 8. Januar 2009 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 verneinte, da die Einnahmen infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens die Ausgaben überstiegen (Urk. 2/1/1-2, Urk. 2/2), 
dass die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2009 davon ausging, dass die Versicherte bei der Übertragung der Liegenschaft am 28. Februar 1996 auf ein Vermögen von Fr. 236'000.-- verzichtet habe (Urk. 2/1/1-2),
dass sie dabei gestützt auf die erwähnte Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 1996 annahm, der Verkehrswert der Liegenschaft habe damals Fr. 650'000.-- betragen, was nach Abzug des Kapitalwertes des Wohnrechts von Fr. 232'000.--, der Grundpfandschuld von Fr. 110'000.-- sowie von Unterstützungszahlungen der Kinder von Fr. 72'000.-- zu einer unentgeltlichen Zuwendung an die fünf Kinder bzw. zu einem Verzichtsvermögen von Fr. 236'000.-- führte (Urk. 2/1/1),   
dass die Versicherte, vertreten durch die Strässle-Treuhand GmbH, dagegen am 3. Februar 2009 Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen ab 1. April 2008 (Urk. 1),
dass sie anführte, die Durchführungsstelle habe den Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 1996 mit Fr. 650'000.-- zu hoch bewertet und folglich das Verzichtsvermögen zu hoch festgesetzt, die Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 1996 bzw. der dort angegebene Schenkungssteuerwert der Liegenschaft sei nicht massgeblich und könne ihr nicht entgegengehalten werden; da die Veranlagungsverfügung zu keiner Schenkungssteuer geführt habe, habe man damals auf eine Einsprache verzichtet,  
dass sie weiter unter Hinweis darauf, dass in der vorgelegten Schätzung der R.___ vom 27. Mai 2008 der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 560'000.-- (per 27. Mai 2008) angegeben wurde, geltend machte, der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übertragung am 28. Februar 1996 sei auf Fr. 500'000.-- (Wert Liegenschaft 2008 abzüglich der nach 1996 getätigten Investitionen von Fr. 70'000.--) festzulegen (Urk. 3/11), 
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 9),  

in Erwägung,
dass nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELG, die Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss 11 Abs. 1 lit. g ELG des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Einnahmen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte anrechenbar sind, auf welche verzichtet wurde,
dass nach der Rechtsprechung ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt, wenn die Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist (BGE 131 V 329),
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstückes für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend ist (BGE 113 V 190), 

dass streitig die Höhe des Verzichtsvermögens und im Besonderen der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung am 28. Februar 1996 ist,     
dass eine individuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahr 1996 nicht vorliegt (vgl. Urk. 3.6.6), 
dass die Durchführungsstelle gestützt auf die eingangs angeführte Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 1996 annahm, der Verkehrswert der Liegenschaft habe damals Fr. 650'000.-- betragen (Urk. 2/1/1), 
dass, wie die Beschwerdeführerin hier zutreffend anführte, die Beschenkten, da die Veranlagungsverfügung auf eine steuerpflichtige Schenkung von Fr. Null lautete, keinen Anlass hatten, die Verfügung bzw. den darin angegebenen Schenkungssteuerwert anzufechten,
dass die Veranlagungsverfügung in Bezug auf den Schenkungssteuerwert daher keine präjudizierende Wirkungen zeitigte und den Beschenkten bzw. der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann,
dass - entgegen der Auffassung der Durchführungsstelle - für die Festsetzung des Verkehrswertes der Liegenschaft daher nicht auf die Veranlagungsverfügung bzw. den darin angegebenen Schenkungssteuerwert abgestellt werden kann,
dass im Weiteren in Bezug auf den aus dem Jahr 1995 stammenden Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 352'000.-- festzustellen ist, dass die Steuerwerte nach der damaligen steueramtlichen Praxis schematisch, formelmässig und deutlich unter dem Verkehrswert festgelegt wurden,
dass der aus dem Jahr 1995 stammende Steuerwert daher für die Ermittlung des streitigen Verkehrswertes ebenfalls nicht massgebend ist (Urk. 3/8),
dass ferner, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat, auch der aus dem Jahr 2003 stammende Steuerwert der Liegenschaft von Fr. 417'000.-- nicht beachtlich ist, weil es vorliegend um den Wert der Liegenschaft im Jahr 1996 geht - und nicht um den Wert im Jahr 2003 (vgl. Urk. 3.5.4), 
dass schliesslich auch nicht auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verkehrswertschätzung der R.___ vom 27. Mai 2008 abgestellt werden kann, da sie den Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2008 betrifft und keine Auskunft über den Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 1996 gibt (3/11),
dass es unter diesen Umständen unerlässlich ist, dass die Durchführungsstelle den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Veräusserung am 28. Februar 1996 durch eine sachverständige Personen schätzen lässt,
dass, steht dieser Wert fest, anschliessend der Kapitalwert des Wohnrechts neu zu berechnen ist, denn der im Einspracheentscheid aufgeführte Kapitalwert von Fr. 232'000.-- basiert u.a. auf dem (nicht massgeblichen) Schenkungssteuerwert von Fr. 650'000.-- und erweist sich insoweit als überholt,
dass sodann das der Beschwerdeführerin per 28. Februar 1996 anzurechnende Verzichtsvermögen zu ermitteln und der Zusatzleistungsanspruch auf dieser Grundlage neu festzusetzen ist, 
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2009 aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 neu befinde,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- festzusetzen ist, 


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Straessle-Treuhand GmbH
- Gemeinde E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).