Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1919 geborene X.___, Bezüger einer AHV-Rente, wohnte in einer eigenen Wohnung in Z.___, bevor er am 22. September 2008 in das Altersheim A.___ in B.___ übersiedelte (Urk. 2 S. 1). Dort hält er sich seither auf.
Am 14. April 2008 hatte der Versicherte erstmals ein Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen gestellt (Urk. 6/1). Dieses hatte die der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 25. Juni 2008 abgelehnt (Urk. 6/4). Nach dem Heimeintritt meldete sich der Versicherte am 20. Oktober 2008 erneut bei der Durchführungsstelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5/2).
Mit Verfügung vom 13. November 2008 (Urk. 6/6) sprach die Durchführungsstelle X.___ ab 1. November 2008 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 282.-- zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 20. November 2008 mit dem Antrag auf Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen (Urk. 6/9) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 liess der Versicherte Beschwerde erheben und - unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen persönlichen Auslagen sowie der Heimtaxe für Auswärtige - die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen beantragen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 9. April 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Danach gelten unter anderem als Einnahmen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Auslagen gelten bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe, welche die Aufwendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG).
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönliche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV, vom 5. März 2008, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
1.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG).
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung von Einnahmen in der Höhe von Fr. 50'108.-- sowie Ausgaben von Fr. 50'559.-- auf Fr. 282.-- im Monat festgesetzt. Hierbei berücksichtigte sie den Grundtarif des Altersheims A.___ in B.___ von Fr. 123.-- pro Tag. An persönlichen Auslagen gestand sie dem Versicherten Fr. 2'280.-- im Jahr zu (Urk. 2 und 6/6 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er habe persönliche Auslagen in der Höhe von Fr. 590.-- im Monat, welche anzurechnen seien. Ausserdem müsse er im Heim einen Zuschlag für Auswärtige von Fr. 30.-- pro Tag entrichten, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging - wie erwähnt (Erw. 2.1) - von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 50'108.-- aus (Urk. 6/6 S. 1), welche unbestritten sind. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen: Vermögensertrag Fr. 1'163.--, Vermögensverzehr Fr. 18'981.-- (1/5 des die Freigrenze von Fr. 25'000.-- übersteigenden Betrags von Fr. 94'906.--), AHV-Rente Fr. 12'048.--, Pensionskassenleistungen Fr. 17'040.-- sowie Einnahmen aus Prämienverbilligung Fr. 876.--.
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 50'559.--. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Heimtaxen von Fr. 44'895.-- (Fr. 123.-- pro Tag), Fr. 3'384.-- kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Fr. 2'280.-- für persönliche Auslagen (Urk. 6/6 S. 1). In Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultierte ein Manko in der Höhe von Fr. 451.--.
3.2 Nach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV belaufen sich die persönlichen Auslagen auf mindestens Fr. 2'016.-- und höchstens Fr. 6'048.-- im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zuerkannte Betrag von Fr. 2'280.--, welcher Fr. 190.-- im Monat entspricht, liegt zugegebenermassen im unteren Bereich des möglichen Ansatzes. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es entstünden ihm monatliche Auslagen für Kleider, Getränke, auswärtige Verpflegung, Transport, Coiffeur und dergleichen in der Höhe von Fr. 590.-- (Urk. 1 S. 1), so ist ihm entgegenzuhalten, dass er per 31. Dezember 2007 über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 119'906.-- verfügt hat und ihm nach Abzug des als Vermögensverzehr berücksichtigten Betrages von Fr. 18'981.-- immerhin noch Fr. 100'925.-- verbleiben. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 S. 3), der Beschwerdeführer habe für seine persönlichen Auslagen im erster Linie auf sein Vermögen zurückzugreifen. Denn Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist es, versicherten Personen, deren eigene Mittel aufgebraucht sind, zu einem existenzsichernden Unterhalt zu verhelfen (Urk. 2 S. 4).
Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Vermögen, Alter und Pflegebedürftigkeit ermittelte Betrag (vgl. Beilage zu Urk. 6/6) ist demnach nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er allfällige Diätkosten gegebenenfalls im Rahmen von Krankheitskosten separat geltend machen kann.
3.3 Im Altersheim A.___ in B.___ belief sich der Tagesansatz im Jahr 2008 auf Fr. 123.--. Zusätzlich werden auswärtigen Bewohnern und Bewohnerinnen Fr. 30.-- pro Tag in Rechnung gestellt (Urk. 6/5/1 sowie Beilage zu Urk. 6/9).
Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Der Kanton Zürich hat die Limite für Alters- und Invalidenwohnheime gestützt auf § 11 Abs. 1 ZLG auf Fr. 175.-- pro Tag festgelegt (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Mitteilung Nr. 232 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 31. Juli 2008, S. 1). Da sich die Kosten für den Aufenthalt des Versicherten im Altersheim A.___ einschliesslich Auswärtigenzuschlag auf Fr. 153.-- pro Tag belaufen und damit die Limite von Fr. 175.-- nicht erreicht wird, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Kosten bei den Ausgaben vollumfänglich zu berücksichtigen, zumal dies auch den Empfehlungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich entspricht (vgl. das Schreiben vom 3. November 2008 [Urk. 6/5/3] auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2008 [Urk. 6/5/5]).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt - unter Aufhebung des Einspracheentscheides - gutzuheissen.
3.4. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruchsbeginn auf Ergänzungsleistungen auf den 1. November 2008 festgesetzt (Urk. 6/6 S. 2). Hierzu ist zu bemerken, dass der Versicherte am 20. Oktober 2008 schriftlich mit dem Hinweis auf seinen am 22. September 2008 erfolgten Heimeintritt erneut um die Ausrichtung von Zusatzleistungen ersucht hat (Urk. 6/5/2).
Da seine Anmeldung somit innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt eingereicht worden ist, besteht Anspruch ab Beginn des Monats des Heimeintritts (Erw. 1.4), mithin ab dem 1. September 2008. Anzumerken ist hierbei, dass die Beschwerdegegnerin von diesem Anspruchsbeginn in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 11. November 2008 (Rev. Nr. 1) selber ausgegangen ist (Urk. 6/5 in Verbindung mit Urk. 6/6 [Beiblatt zur Berechnung der Nachzahlung]). Weshalb sie hernach den Anspruchsbeginn auf den 1. November 2008 festgesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich erweist sich der Einspracheentscheid als nicht korrekt und ist aufzuheben.
3.5 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. September 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, welche auf der Heimtaxe einschliesslich Auswärtigenzuschlag basieren. Im weiteren Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009 aufgehoben, soweit der Anspruchsbeginn auf den 1. November 2008 festgesetzt und der Auswärtigenzuschlag nicht berücksichtigt wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Auswärtigenzuschlag von Fr. 30.-- pro Tag anzurechnen ist.
Im weiteren Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).